Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Rahmen der Berufungsanträge des Beklagten wurde von der zweiten Instanz bei ihrer zulässigen allseitigen rechtlichen Prüfung nicht überschritten. Gemäß § 35 Abs 1 EO können im Zuge des Exekutionsverfahrens gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Die Oppositionsklage (§ 35 EO) bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution; sie setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus (RIS-Justiz RS0001465). Hier ist die Auswirkung der beschlussmäßig erfolgten Einschränkung einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Teilzahlungen durch den Drittschuldner auf das in erster Instanz anhängige Verfahren über die Oppositionsklage zu beurteilen. Bis zu der auch vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsbeschluss gemäß § 508 ZPO zitierten Entscheidung 3 Ob 72/98d (= RZ 2000/18) entsprach es der Rsp, werde die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder werde die Exekutionsbewilligung durch das Rekursgericht beseitigt, so sei die Klage, soferne der Kläger sein Begehren nicht auf Kosten einschränke, abzuweisen. Die sinngemäß gleiche Rechtsfolge trete ein, wenn die Exekution nur teilweise eingeschränkt werde; auch in dem im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht mehr Gegenstand des Exekutionsverfahrens bildenden Umfang sei die Klage, wenn sie in diesem Umfang nicht auf Kosten eingeschränkt werde, abzuweisen (Jakusch in Angst, EO, § 35 EO Rz 68 mwN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0001808). In seiner Entscheidung 3 Ob 72/98d (kritisch dazu Jakusch aaO) ist nun der erkennende Senat für den Fall abgewichen, dass der Verpflichtete unter dem Druck des Exekutionsverfahrens die betriebene Schuld bezahlt hat. In einem solchen Fall rechtfertige an sich schon die Zahlung einer Nichtschuld unter Exekutionsdruck - während eines bereits anhängigen Exekutionsverfahrens - auch ohne Irrtum des Leistenden einen Kondiktionsanspruch gemäß § 1431 ABGB, wenn der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegenstehe. Das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers an der Oppositionsklage falle bei Zahlung während des Oppositionsverfahrens dann weg, wenn es ihm möglich gewesen wäre, die Klage derart zu ändern, dass eine auf § 1431 ABGB gestützte Leistungsklage auf Zahlung des dem Beklagten geleisteten Betrags erhoben würde. Die Geltendmachung des neuen Tatumstands und die Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch sei auch im Bereich der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, weil es sich um einen erst nach der Klageeinbringung entstandenen Sachverhalt handle. Es bestehe daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreits nach § 35 EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch nach § 1431 ABGB mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage werde nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein. Auch ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime sei aber die Änderung der Klage nur unter den Beschränkungen der ZPO statthaft. Das Gericht könne freilich - ohne Einwilligung des Gegners - eine Klageänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit gemäß § 235 Abs 3 ZPO nur zulassen, wenn dadurch die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten werde und eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei. Falls der Oppositionskläger die nach § 235 Abs 3 ZPO zulässige Klageänderung nicht vornehme, sei das Klagebegehren abzuweisen; dies könne der Kläger nur durch Einschränkung seines Begehrens auf Kosten verhindern. Nur wenn durch die Klageänderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts iSd § 235 Abs 3 ZPO überschritten würde und sie somit ohne Einwilligung des Gegners nicht zugelassen hätte werden können, könne der klagenden Partei nicht vorgeworfen werden, dass sie die Oppositionsklage nicht iS der Erhebung einer Leistungsklage gemäß § 1431 ABGB änderte. Vielmehr sei das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der vorliegenden Klage nach § 35 EO noch nicht weggefallen, weil der Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB einen erfolgreich beendeten Oppositionsprozess voraussetze. Sei aber das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen, sei die klagende Partei nicht verpflichtet, die Oppositionsklage auf Kosten einzuschränken, um eine Abweisung des Klagebegehrens zu verhindern. Wenn man diese Rechtsauffassung ablehnt, bedarf die von der zweiten Instanz vorgenommene teilweise Klageabweisung entsprechend der vorherigen Rsp keiner weiteren Begründung. Wenn man aber die in der Entscheidung 3 Ob 72/98d zum Ausdruck kommende Begründung billigt, ist die Berechtigung der Klageabweisung gleichfalls evident. Denn auch dann gilt, obwohl in der genannten Entscheidung nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Teilbefriedigung des betreibenden Gläubigers - hier durch Zahlung des Drittschuldners - den Oppositionskläger bei sonstiger Teilabweisung des der Teilbefriedigung entsprechenden Oppositionsklagebegehrens entweder durch (teilweise) Einschränkung auf Kosten oder durch - hier zulässig gewesene - Klageänderung gemäß § 235 Abs 3 ZPO (ohne Einwilligung des Gegners) in Richtung Erhebung eines Kondiktionsanspruchs auf Rückforderung des durch den Drittschuldner Geleisteten zwingt. Beides ist hier nicht geschehen, sodass dem Kläger insoweit tatsächlich das (weitere) Rechtsschutzinteresse fehlt.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Rahmen der Berufungsanträge des Beklagten wurde von der zweiten Instanz bei ihrer zulässigen allseitigen rechtlichen Prüfung nicht überschritten. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können im Zuge des Exekutionsverfahrens gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Die Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution; sie setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus (RIS-Justiz RS0001465). Hier ist die Auswirkung der beschlussmäßig erfolgten Einschränkung einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Teilzahlungen durch den Drittschuldner auf das in erster Instanz anhängige Verfahren über die Oppositionsklage zu beurteilen. Bis zu der auch vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsbeschluss gemäß Paragraph 508, ZPO zitierten Entscheidung 3 Ob 72/98d (= RZ 2000/18) entsprach es der Rsp, werde die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder werde die Exekutionsbewilligung durch das Rekursgericht beseitigt, so sei die Klage, soferne der Kläger sein Begehren nicht auf Kosten einschränke, abzuweisen. Die sinngemäß gleiche Rechtsfolge trete ein, wenn die Exekution nur teilweise eingeschränkt werde; auch in dem im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht mehr Gegenstand des Exekutionsverfahrens bildenden Umfang sei die Klage, wenn sie in diesem Umfang nicht auf Kosten eingeschränkt werde, abzuweisen (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, EO Rz 68 mwN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0001808). In seiner Entscheidung 3 Ob 72/98d (kritisch dazu Jakusch aaO) ist nun der erkennende Senat für den Fall abgewichen, dass der Verpflichtete unter dem Druck des Exekutionsverfahrens die betriebene Schuld bezahlt hat. In einem solchen Fall rechtfertige an sich schon die Zahlung einer Nichtschuld unter Exekutionsdruck - während eines bereits anhängigen Exekutionsverfahrens - auch ohne Irrtum des Leistenden einen Kondiktionsanspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB, wenn der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegenstehe. Das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers an der Oppositionsklage falle bei Zahlung während des Oppositionsverfahrens dann weg, wenn es ihm möglich gewesen wäre, die Klage derart zu ändern, dass eine auf Paragraph 1431, ABGB gestützte Leistungsklage auf Zahlung des dem Beklagten geleisteten Betrags erhoben würde. Die Geltendmachung des neuen Tatumstands und die Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch sei auch im Bereich der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, weil es sich um einen erst nach der Klageeinbringung entstandenen Sachverhalt handle. Es bestehe daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreits nach Paragraph 35, EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch nach Paragraph 1431, ABGB mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage werde nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein. Auch ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime sei aber die Änderung der Klage nur unter den Beschränkungen der ZPO statthaft. Das Gericht könne freilich - ohne Einwilligung des Gegners - eine Klageänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO nur zulassen, wenn dadurch die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten werde und eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei. Falls der Oppositionskläger die nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zulässige Klageänderung nicht vornehme, sei das Klagebegehren abzuweisen; dies könne der Kläger nur durch Einschränkung seines Begehrens auf Kosten verhindern. Nur wenn durch die Klageänderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts iSd Paragraph 235, Absatz 3, ZPO überschritten würde und sie somit ohne Einwilligung des Gegners nicht zugelassen hätte werden können, könne der klagenden Partei nicht vorgeworfen werden, dass sie die Oppositionsklage nicht iS der Erhebung einer Leistungsklage gemäß Paragraph 1431, ABGB änderte. Vielmehr sei das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der vorliegenden Klage nach Paragraph 35, EO noch nicht weggefallen, weil der Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB einen erfolgreich beendeten Oppositionsprozess voraussetze. Sei aber das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen, sei die klagende Partei nicht verpflichtet, die Oppositionsklage auf Kosten einzuschränken, um eine Abweisung des Klagebegehrens zu verhindern. Wenn man diese Rechtsauffassung ablehnt, bedarf die von der zweiten Instanz vorgenommene teilweise Klageabweisung entsprechend der vorherigen Rsp keiner weiteren Begründung. Wenn man aber die in der Entscheidung 3 Ob 72/98d zum Ausdruck kommende Begründung billigt, ist die Berechtigung der Klageabweisung gleichfalls evident. Denn auch dann gilt, obwohl in der genannten Entscheidung nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Teilbefriedigung des betreibenden Gläubigers - hier durch Zahlung des Drittschuldners - den Oppositionskläger bei sonstiger Teilabweisung des der Teilbefriedigung entsprechenden Oppositionsklagebegehrens entweder durch (teilweise) Einschränkung auf Kosten oder durch - hier zulässig gewesene - Klageänderung gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO (ohne Einwilligung des Gegners) in Richtung Erhebung eines Kondiktionsanspruchs auf Rückforderung des durch den Drittschuldner Geleisteten zwingt. Beides ist hier nicht geschehen, sodass dem Kläger insoweit tatsächlich das (weitere) Rechtsschutzinteresse fehlt.
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren insoweit abgewiesen. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Das Revisionsinteresse beträgt nicht 103.910,40 S, sondern nur 77.196,73 S = 5.610,11 Euro.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Das Revisionsinteresse beträgt nicht 103.910,40 S, sondern nur 77.196,73 S = 5.610,11 Euro.