Begründung:
Die Klägerin begehrte die Zahlung von 2.543,55 EUR sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Zahnärztin für sämtliche nachteiligen Folgen aus der zahnärztlichen Behandlung vom 20. Februar 2001. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, an dem genannten Tag habe die Beklagte den sechsten vorderen (gemeint offenbar: unteren) Zahn rechts zum Zwecke der späteren Überkronung abgeschliffen. Der Zahn sei bereits wurzelbehandelt gewesen. Noch am selben Abend habe die Klägerin massive Schmerzen bekommen. Die eitrige Schwellung habe eine Operation erforderlich gemacht. Es seien zusätzliche Komplikationen aufgetreten. Die Beklagte habe die Behandlung nicht kunstgerecht durchgeführt. Auch habe sie die Klägerin nicht über die mit dem Eingriff verbundenen Risken und schon gar nicht über so schwerwiegende Folgen infektiöser Prozesse und den womöglichen Zahnverlust aufgeklärt. Bei regelgerechter Aufklärung wäre die Klägerin das Risiko des medizinisch nicht unbedingt notwendigen Eingriffs nicht eingegangen.
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, sie habe auf Wunsch der Klägerin bereits am 17. Mai 2000 im Hinblick auf die von der Klägerin gewünschte Generalsanierung ihres Gebisses einen Zahnstatus angefertigt. Der fragliche Zahn sei tief kariös, aber noch vital gewesen. Man hätte entweder den Zahn extrahieren oder beginnend mit Kariesentfernung und anschließend der Wurzelbehandlung den Erhalt des Zahnes versuchen können. Die Klägerin sei umfassend mündlich aufgeklärt worden, auch über Behandlungsalternativen und die jeweiligen Risken. Ihr habe bereits der Zahn 37 gefehlt, bei Extraktion auch des Zahnes 36 wäre die vergrößerte Lücke nicht mehr mit einer Brücke zu versorgen gewesen. Die Behandlung sei für die behaupteten Spätfolgen nicht kausal gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Nachdem die Klägerin mit einem Zahntechniker Kontakt aufgenommen hatte, wandte sie sich im Mai 2000 erstmals an die beklagte Zahnärztin mit dem Wunsch, das bestehende Gebiss sanieren zu lassen. Am 17. Mai 2000 wurde in deren Ordination ein Panoramaröntgenbild des Gebisses angefertigt sowie ein Zahnstatus mit Kariesdiagnostik erstellt. Unter anderem ergab dies für den Zahn 36, dass dieser tief kariös, aber noch vital sei.
Die Beklagte erklärte der Klägerin, dass dieser Zahn tief kariös sei. Sie wies auf die Bedeutung der Erhaltung dieses Zahnes für die Kaufunktion hin, zumal der Zahn 37 bereits fehlte und der Zahn 38 in der Wurzel sehr kurz und deshalb für eine Brücke nicht mehr geeignet war. Sie wies auch darauf hin, dass eine Überkronung sonst sehr schwierig werde und erklärte der Klägerin auch, dass eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden müsse, falls eine vitale Erhaltung des Zahns wegen des tief kariösen Zustands nicht mehr möglich sei. All dies sei lediglich die versuchte Rettung dieses Zahnes. Bei Scheitern wäre eine Extraktion notwendig und es müsse dann ein Implantat eingesetzt werden.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass zu diesem oder zu einem späteren Zeitpunkt die Beklagte der Klägerin mitteilte, dass sich der wurzelbehandelte Zahn derart entzünden könne, dass ein Eiterherd entstehe, und dass es zu einer Schwellung kommen könne. Nach der ersten Füllungstherapie am 31. Mai 2000 stellte die Beklagte beim Behandlungstermin vom 25. September 2000 fest, dass ein Teil des Zahnes mit dem Provisorium weggebrochen war, weshalb er nur noch durch eine Wurzelbehandlung erhalten werden konnte, die an diesem Tag unter Leitungsanästhesie mit Wurzelkanalfeilen durchgeführt wurde. Komplikationen ergaben sich bei der Wurzelbehandlung nicht. Da der Zahn bis nach Weihnachten keinerlei Beschwerden machte, erstellte die Beklagte im Jänner 2001 einen Kostenvoranschlag und vereinbarte mit der Klägerin einen Behandlungstermin für den 20. Februar 2001. An diesem Tag begann die Beklagte nach Verabreichung einer lokalen Anästhesie mit dem Ausschachten der Zahnwurzel und beschliff den Zahn. Nach weiteren Schritten wurde ein Provisorium durch die Assistentin der Beklagten einzementiert. Nach Beendigung dieser Therapiesitzung wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sich im Fall des Auftretens von Problemen bei ihr zu melden.
Vor den jeweiligen Behandlungsschritten erklärte die Beklagte jeweils kurz, was durchgeführt werde.
Die Klägerin bekam am nächsten Tag, dem 21. Februar 2001, Schmerzen, weshalb sie am darauf folgenden Tag zur Beklagten ging. Diese diagnostizierte eine submuköse Abszessbildung im Bereich des Zahnes 36. Das bedeutete, dass dieser Zahn extrahiert werden musste. Die Beklagte führte dann u.a. eine Inzision durch, damit sich der Eiter entleeren könne und die Schwellung zurückgehe. Am 23. Februar 2001 sah sich die Beklagte nicht mehr in der Lage, die weitere Behandlung zu übernehmen und überwies die Klägerin in eine kieferchirurgische Spitalsabteilung. Dort wurde am 28. Februar 2001 der Zahn in örtlicher Betäubung entfernt. In der Nacht vom 2. auf den 3. März 2001 klagte die Klägerin über ein taubes Gefühl im linken Fuß sowie massive Schmerzen im Brustkorbbereich, was ihren Hausarzt zur Einweisung in ein Krankenhaus veranlasste.
Da grundsätzlich eine Wurzelbehandlung immer nur einen Rettungsversuch eines Zahns darstellt, ist es erforderlich, mit der weiteren Versorgung desselben abzuwarten, um den Erfolg der Wurzelbehandlung überprüfen zu können. Empfohlen wird eine Frist zwischen sechs und acht Wochen vor der Weiterbehandlung. Im konkreten Fall wartete die Beklagte mehr als fünf Monate zu, bis sie die Behandlung fortsetzte. Nach so langer Zeit ist mit dem Auftreten einer entzündlichen Komplikation nicht mehr zu rechnen; dass eine solche trotzdem auftrat, konnte von der Beklagten nicht vorhergesehen werden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Zahnbehandlung nachgekommen sei. Da nach der Rsp auf objektiv unbedeutende Risken oder Nebenwirkungen nur dann hinzuweisen sei, wenn für den Arzt erkennbar sei, dass diese aus besonderen Gründen für den Patienten wichtig sind, sich die Klägerin für die Art und Weise der einzelnen Behandlungsschritte aber nicht wirklich interessiert habe und schließlich auch für die Beklagte selbst mit einer derartigen Entzündung nicht zu rechnen gewesen sei, sei die vorgenommene Aufklärung ausreichend gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts. Seiner Ansicht nach müsse auch auf typische Gefahren der geplanten Behandlung oder Operation nicht in jedem Fall hingewiesen werden. Hier sei die Behandlung des tief kariösen Zahnes 36 medizinisch indiziert gewesen, wobei dem Erhalt dieses Zahnes auch für die Kaufunktion erhebliche Bedeutung zugekommen sei. Die Beklagte habe der Klägerin auch erklärt, dass eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden müsste, wenn eine vitale Erhaltung dieses Zahnes nicht mehr möglich wäre und den Versuch seiner Rettung betont. Sie sei damit ihrer Aufklärungspflicht als Zahnärztin den Umständen des Falles entsprechend nachgekommen, zumal auch für die Klägerin nach den Feststellungen nur die Sanierung des Gebisses wichtig gewesen sei, nicht aber die konkreten Sanierungsmaßnahmen. Sie habe auch davon ausgehen können, dass im Hinblick auf das Ziel der Behandlung die bloße Möglichkeit der Bildung eines Eiterherds an diesem Zahn für den Entschluss in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen würde. Die Beklagte habe nach den Feststellungen das Auftreten einer entzündlichen Komplikation (zu diesem späten Zeitpunkt) nicht vorhersehen können. Das Entstehen von entzündlichen Vorgängen im Bereich der Zähne und des Zahnfleisches stelle ein allgemein bekanntes Risiko dar, das selbst ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer ärztlichen Zahnbehandlung bestehe. Es liege daher darin, dass das Erstgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach den Umständen verneint habe, keine rechtliche Fehlbeurteilung. Dass die Behandlung durch die Beklagte sach- und fachgerecht ausgeführt worden sei, sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.
Seinen Zulassungsausspruch änderte das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin letztlich dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, die Klägerin hätte auch bei Aufklärung über die Möglichkeit des Auftretens eines Eiterherds bei einem wurzelbehandelten Zahn in diese Art der Behandlung eingewilligt. Eine solche Aufklärungspflicht habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 2002/94 (im ersten Rechtsgang 10 Ob 8/01a) im Zusammenhang mit der Wurzelbehandlungen an mehren Zähnen angenommen.