Der Oberste Gerichtshof hat in reichhaltiger Judikatur Grundsätze über Erforderlichkeit und Umfang der ärztlichen Aufklärung entwickelt, auf die schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat: Danach umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten (4 Ob 509/95, RdM 1995/15 mwN; 1 Ob 532/94, SZ 67/9; 10 Ob 2350/96b, SZ 69/199; 1 Ob 254/99f, SZ 72/183; RIS-Justiz RS0038176 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0026473). Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung - wie im vorliegenden Fall (sieht man von der nun nicht mehr verfahrensgegenständlichen Unterlassung der Behandlung des Zahnes 36 ab) - kein Kunstfehler unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0026783, zuletzt etwa 7 Ob 223/03z und 3 Ob 131/03s), es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (8 Ob 33/01p ua). Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zur Behandlung bzw zum Eingriff zu überschauen (JBl 1982, 491; RIS-Justiz RS0026413, zuletzt etwa 4 Ob 249/02z und 7 Ob 223/03z). Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (SZ 55/114 = VersR 1983, 744 = JBl 1983, 373; RIS-Justiz RS0026499, zuletzt etwa 3 Ob 130/01s und 7 Ob 223/03z). Nach ständiger Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht um so weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (vgl RIS-Justiz RS0026772, zuletzt etwa 9 Ob 30/03g). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (SZ 62/18; 6 Ob 558/91, JBl 1992, 520 = VersR 1992, 1498; RIS-Justiz RS0026313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772); der Patient muss dann auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vor- und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffes, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und die verschiedenen Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (4 Ob 335/98b, JBl 999, 531; 6 Ob 258/00k; 10 Ob 8/01a; vgl RIS-Justiz RS0026426). Damit der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat, muss der Arzt also über mehrere zur Wahl stehende diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren informieren und die Vor- und Nachteile mit dem Patienten abwägen (10 Ob 503/93, RdM 1994/1).Der Oberste Gerichtshof hat in reichhaltiger Judikatur Grundsätze über Erforderlichkeit und Umfang der ärztlichen Aufklärung entwickelt, auf die schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat: Danach umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten (4 Ob 509/95, RdM 1995/15 mwN; 1 Ob 532/94, SZ 67/9; 10 Ob 2350/96b, SZ 69/199; 1 Ob 254/99f, SZ 72/183; RIS-Justiz RS0038176 mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0026473). Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung - wie im vorliegenden Fall (sieht man von der nun nicht mehr verfahrensgegenständlichen Unterlassung der Behandlung des Zahnes 36 ab) - kein Kunstfehler unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0026783, zuletzt etwa 7 Ob 223/03z und 3 Ob 131/03s), es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (8 Ob 33/01p ua). Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zur Behandlung bzw zum Eingriff zu überschauen (JBl 1982, 491; RIS-Justiz RS0026413, zuletzt etwa 4 Ob 249/02z und 7 Ob 223/03z). Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (SZ 55/114 = VersR 1983, 744 = JBl 1983, 373; RIS-Justiz RS0026499, zuletzt etwa 3 Ob 130/01s und 7 Ob 223/03z). Nach ständiger Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht um so weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist vergleiche RIS-Justiz RS0026772, zuletzt etwa 9 Ob 30/03g). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (SZ 62/18; 6 Ob 558/91, JBl 1992, 520 = VersR 1992, 1498; RIS-Justiz RS0026313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772); der Patient muss dann auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vor- und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffes, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und die verschiedenen Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (4 Ob 335/98b, JBl 999, 531; 6 Ob 258/00k; 10 Ob 8/01a; vergleiche RIS-Justiz RS0026426). Damit der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat, muss der Arzt also über mehrere zur Wahl stehende diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren informieren und die Vor- und Nachteile mit dem Patienten abwägen (10 Ob 503/93, RdM 1994/1).
In zahlreichen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof auch bereits betont, dass die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0026763, zuletzt etwa 6 Ob 47/03k), die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten (RIS-Justiz RS0026529 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 125/03f, 9 Ob 30/03g und 5 Ob 162/03i) und daher im Allgemeinen nicht revisibel ist (10 Ob 137/98i, RdM 1998/21; 6 Ob 156/01m; 6 Ob 125/03f; 7 Ob 223/03z ua).
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch schon im Einklang mit Lehrmeinungen (Holzer, Die Haftung des Arztes im Zivilrecht, Holzer/Posch/Schick, Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich 32; Schramm/Stempkowski, Die zahnärztliche Aufklärungspflicht - Eine Betrachtung aus juristischer Sicht, RdM 1997, 136; Kopetzki, Glosse zu 6 Ob 555/94, RdM 1995/1) klargelegt, dass die ärztliche Aufklärung grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt (6 Ob 555/94, RdM 1995/1; 10 Ob 137/98i, RdM 1998/21; 7 Ob 46/00s, RdM 2001/27). Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen (6 Ob 2211/96g mwN). In der in RdM 2001/27 veröffentlichten Entscheidung wurde auch betont, dass die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung abhängt.
Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit entzieht sich daher auch diese Frage genereller Aussagen und stellt wie alle anderen in der vorliegenden Causa zu beantwortenden Rechtsfragen keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche dar, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0021095; RS0042405, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit entzieht sich daher auch diese Frage genereller Aussagen und stellt wie alle anderen in der vorliegenden Causa zu beantwortenden Rechtsfragen keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche dar, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0021095; RS0042405, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Dies trifft aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hier keineswegs zu: Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit den vom Obersten Gerichtshof entwickelten, referierten Grundsätzen im Einklang. Die dem Kläger durch den Beklagten hinsichtlich des Zahnes 37 am 28. 12. 1999 gegebene Information kann keineswegs als unzureichend angesehen werden, zumal der Kläger über die therapeutischen Möglichkeiten informiert und auch das Für und Wider mit ihm abgewogen wurde, wobei insbesondere der unsichere Erfolg einer konservativen Behandlung für die dann vom Kläger gewählte Extraktion des Zahnes sprach. Hinsichtlich des Zahnes 38 lag das Spezifikum vor, dass sich erst nach Extraktion des Zahnes 37 die Notwendigkeit bzw Gebotenheit, auch hier eine Extraktion vorzunehmen, ergab und auch hier eine konservative Behandlung, abgesehen vom fraglichen Erfolg, wegen der Schrägstellung dieses Zahns weniger empfehlenswert war. Die Annahme eines Aufklärungsdefizits hinsichtlich des Zahnes 38 würde daher ebenfalls eine Überspannung der Aufklärungspflicht bedeuten. Da der vom Beklagten damals dem Kläger gegenüber betonte Vorteil einer Vermeidung des Risikos einer weiteren Leitungsanästhesie jenen der Einräumung einer längeren Überlegungsfrist sicherlich überwiegt, muss auch der betreffende Einwand der Revision ins Leere gehen. Nach der festgestellten Lage der Dinge (es ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass der Kläger ja nur durch Tabletten schmerzfrei gestellt und eine Behandlung der betreffenden Zähne daher dringlich war) kann in der Verneinung einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht durch den Beklagten keine Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht erblickt werden.
Der Umstand, dass oberstgerichtliche Entscheidungen zwar auch schon die Aufklärungspflicht von Zahnärzten, aber keinen ganz vergleichbaren Fall (insbesondere die Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung bei sog. Schmerzpatienten) betrafen, vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Kommt es bei der ärztlichen Aufklärungspflicht doch, wie eben erläutert, auf die Kasuistik des Einzelfalls an, weshalb sich allgemein gültige Aussagen hinsichtlich bestimmter Leiden und medizinischer Fachgebiete kaum treffen lassen. Eine generelle Stellungnahme zu jedem Krankheitsbild und jeder medizinischen Diagnose ist dem Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang naturgemäß nicht möglich (vgl 7 Ob 233/02v ua).Der Umstand, dass oberstgerichtliche Entscheidungen zwar auch schon die Aufklärungspflicht von Zahnärzten, aber keinen ganz vergleichbaren Fall (insbesondere die Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung bei sog. Schmerzpatienten) betrafen, vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Kommt es bei der ärztlichen Aufklärungspflicht doch, wie eben erläutert, auf die Kasuistik des Einzelfalls an, weshalb sich allgemein gültige Aussagen hinsichtlich bestimmter Leiden und medizinischer Fachgebiete kaum treffen lassen. Eine generelle Stellungnahme zu jedem Krankheitsbild und jeder medizinischen Diagnose ist dem Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang naturgemäß nicht möglich vergleiche 7 Ob 233/02v ua).
Die Revision des Klägers war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf eine zur Ausführung der Zurückweisungsgründe notwendige Darstellung beschränken konnte.Die Revision des Klägers war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf eine zur Ausführung der Zurückweisungsgründe notwendige Darstellung beschränken konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ausdrücklich hingewiesen.