Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a ZPO), nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, ZPO), nicht zulässig.
Die Klägerin tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach ein Patient über ein atypisches Operationsrisiko grundsätzlich nicht aufgeklärt werden müsse entgegen. Darüberhinaus vertritt sie die Auffassung, dass die "durchtrennungs- oder einnähungsbedingte" Lähmung des Peronaeusnervs zu den ganz typischen Risken der an ihr durchgeführten Operation zähle. Wäre sie darüber aufgeklärt worden, hätte sie von der Operation Abstand genommen und wäre nicht Opfer eines atypischen Risikos geworden.
Eine Mängelrüge dahin, dass das Berufungsgericht daher ihre, eine entsprechende Sachverhaltskorrektur anstrebende Beweisrüge zu behandeln gehabt hätte, wird von der Revisionswerberin aber nicht erhoben. Ihre Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge lassen sich auch nicht in diese Richtung interpretieren; vielmehr vertritt die Klägerin in der Revision nunmehr ausdrücklich die Ansicht, dass sie "nach den weiteren Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes" zwar über die typischen Operationsrisken und die Möglichkeit einer konservativen Alternativbehandlung aufgeklärt worden sei, mangels ausdrücklicher Erwähnung beim Aufklärungsgespräch aber nicht auch über das Risiko einer Lähmung des Peronaeusnervs. Diese Meinungsänderung, dass also das Erstgericht den betreffenden Sachverhalt ohnehin - entgegen ihren Berufungsausführungen - in diesem Sinne zutreffend festgestellt habe, wird auch noch dadurch offenbar, dass die Klägerin eine Zurückverweisung der Rechtssache ausdrücklich an das Erstgericht (zur Klärung der Höhe ihrer Ansprüche) und nicht an das Berufungsgericht (zur Nachholung der Behandlung der Beweisrüge) begehrt.
Davon, dass die erstgerichtlichen Feststellungen im Sinne der Revisionsausführungen verstanden bzw interpretiert werden könnten, kann aber gar keine Rede sein. Der Erstrichter hat unmissverständlich festgestellt, dass die Klägerin, die angegeben hat, sich selbst an kein Aufklärungsgespräch erinnern zu können, "über die typischen Operationsrisken durch Dr. G***** und vermutlich auch durch Dr. P***** aufgeklärt wurde" (US 4, letzter Absatz) und dass die Klägerin dies auch ausdrücklich schriftlich bestätigt hat (US 5, erster Absatz). Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen einschränkend dahin verstanden werden müssten, dass über das typische Lähmungsrisiko zufolge Durchtrennung oder Einnähen des Peronaeusnervs nicht aufgeklärt worden wäre, sind nicht vorhanden.
Mangels einer entsprechenden Rüge der Revisionswerberin ist daher davon auszugehen, dass sie über alle typischen Operationsrisken aufgeklärt wurde. Die vom Berufungsgericht relevierte Rechtsfrage, ob im Falle irgendeines Aufklärungsdefizits - das stets nur typische Risken betreffen kann - auch bei Verwirklichung eines atypischen Risikos zu haften sei, stellt sich daher im Revisionsverfahren nicht (mehr).
Es kann daher auch die von der Revisionsgegnerin aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob eine Aufklärung über das Risiko einer Durchtrennung oder eines Einnähens des Peronaeusnervs gar nicht erforderlich gewesen wäre, weil es sich dabei um ein sogenanntes iatrogenes Risiko (Gefahrenmomente, die für den Patienten in einem Unterschreiten des geforderten ärztlichen Qualitätsstandards liegen - vgl Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen, 12) handelte. Über iatrogene Risken müsse nicht aufgeklärt werden, da der Arzt bzw Krankenhausträger dann für einen Behandlungsfehler zu haften hätte.Es kann daher auch die von der Revisionsgegnerin aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob eine Aufklärung über das Risiko einer Durchtrennung oder eines Einnähens des Peronaeusnervs gar nicht erforderlich gewesen wäre, weil es sich dabei um ein sogenanntes iatrogenes Risiko (Gefahrenmomente, die für den Patienten in einem Unterschreiten des geforderten ärztlichen Qualitätsstandards liegen - vergleiche Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen, 12) handelte. Über iatrogene Risken müsse nicht aufgeklärt werden, da der Arzt bzw Krankenhausträger dann für einen Behandlungsfehler zu haften hätte.
Aber auch sonst wird von der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe keinen Aufklärungsmangel zu vertreten, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach der mit dem Arzt abgeschlossene Behandlungsvertrag auch die Pflicht umfasst, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten (SZ 55/114; SZ 59/18; JBl 1992, 520; SZ 63/152 uva; vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 120; Aicher in Rummel ABGB2 Rz 17 zu § 16), wobei die Aufklärungspflicht insbesondere auch auch bei operativen Eingriffen gilt. Da dem Kranken in aller Regel die Kenntnisse fehlen, um die Mitteilungen des Arztes richtig einzuschätzen, muss der Umfang der Aufklärung auf Grund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden. In welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, überschauen kann, also weiss, worin er einwilligt, stellt eine - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende (RIS-Justiz RS0026529) - Rechtsfrage dar (SZ 55/114; SZ 62/154). Auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung muss der Arzt nicht hinweisen (RIS-Justiz RS0026529 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen). Auf objektiv unbedeutende Risken oder Nebenwirkungen ist nur dann hinzuweisen, wenn für den Arzt erkennbar ist, dass diese aus besonderen Gründen für den Patienten wichtig sind. Nur auf typische Risken einer Operation ist ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit, hinzuweisen (vgl SZ 57/207; 7 Ob 12/97h ua).Aber auch sonst wird von der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe keinen Aufklärungsmangel zu vertreten, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach der mit dem Arzt abgeschlossene Behandlungsvertrag auch die Pflicht umfasst, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten (SZ 55/114; SZ 59/18; JBl 1992, 520; SZ 63/152 uva; vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 120; Aicher in Rummel ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 16,), wobei die Aufklärungspflicht insbesondere auch auch bei operativen Eingriffen gilt. Da dem Kranken in aller Regel die Kenntnisse fehlen, um die Mitteilungen des Arztes richtig einzuschätzen, muss der Umfang der Aufklärung auf Grund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden. In welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, überschauen kann, also weiss, worin er einwilligt, stellt eine - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende (RIS-Justiz RS0026529) - Rechtsfrage dar (SZ 55/114; SZ 62/154). Auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung muss der Arzt nicht hinweisen (RIS-Justiz RS0026529 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen). Auf objektiv unbedeutende Risken oder Nebenwirkungen ist nur dann hinzuweisen, wenn für den Arzt erkennbar ist, dass diese aus besonderen Gründen für den Patienten wichtig sind. Nur auf typische Risken einer Operation ist ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit, hinzuweisen vergleiche SZ 57/207; 7 Ob 12/97h ua).
Die klagsabweislichen Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen diesen Grundsätzen. Bei der Klägerin trat kein typisches Operationsrisiko auf. Wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen eintreten und anzunehmen ist, dass der Hinweis auf eine äußerst unwahrscheinliche Schädigung für den Entschluss des Patienten in die Operation einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht gefallen wäre, dann ist eine Aufklärung über solche mögliche schädliche Folgen nicht erforderlich (vgl SZ 62/18; SZ 62/154; JBl 1991, 316; JBl 1992, 520; RdM 1994, 27; RdM 1994, 92; RdM 1995, 69; SZ 67/9 uva, vgl etwa zuletzt 2 Ob 197/97b; 10 Ob 286/99b).Die klagsabweislichen Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen diesen Grundsätzen. Bei der Klägerin trat kein typisches Operationsrisiko auf. Wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen eintreten und anzunehmen ist, dass der Hinweis auf eine äußerst unwahrscheinliche Schädigung für den Entschluss des Patienten in die Operation einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht gefallen wäre, dann ist eine Aufklärung über solche mögliche schädliche Folgen nicht erforderlich vergleiche SZ 62/18; SZ 62/154; JBl 1991, 316; JBl 1992, 520; RdM 1994, 27; RdM 1994, 92; RdM 1995, 69; SZ 67/9 uva, vergleiche etwa zuletzt 2 Ob 197/97b; 10 Ob 286/99b).
Die Frage der Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab. Eine erhebliche Rechtsfrage kann daher darin nur im Falle einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen erblickt werden. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Einräumung einer Überlegungsfrist, die nach den erstgerichtlichen Feststellungen mehr als 10 Stunden betragen hat, als ausreichend angesehen. Darin liegt entgegen der Ansicht der Klägerin keine erheblich Fehleinschätzung und bildet daher auch dieser Umstand keinen tauglichen Revisionsgrund.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte.Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen und in erster Linie die Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin beantragt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen und in erster Linie die Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin beantragt.