Rechtssatz RS0118651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118651
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Rechtssatz
Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 15/04p
Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
- 5 Ob 121/06i
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 121/06i
nur: Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
- 8 Ob 140/06f
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 140/06f
Vgl; Beisatz: Gerade bei medizinisch nicht unmittelbar indizierten „Wahleingriffen" hat die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen und etwa auch mit seinen Angehörigen zu besprechen. Dies gilt umso mehr bei schwerwiegenden Eingriffen. (T2)
Beisatz: Klägerin wurde 4 Wochen vor ihrer gemeinsam mit einem Kaiserschnitt durchgeführten Sterilisation über deren mögliche Irreversibilität informiert sowie unmittelbar vor der Operation noch einmal auf dieses Risiko hingewiesen; Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht verneint. (T3)
- 7 Ob 64/11d
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d
Auch; nur T1
- 1 Ob 215/11s
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s
nur T1
- 8 Ob 129/13y
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 129/13y
nur T1
- 1 Ob 252/15p
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 252/15p
Beis wie T2
- 3 Ob 229/17y
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 229/17y
Auch; nur T1
- 5 Ob 4/19b
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 4/19b
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 77/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 77/19w
nur T1
- 1 Ob 107/20x
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 107/20x
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob die dem Patienten bis zur Operation eingeräumte Überlegungsfrist angesichts der am Vortag erfolgten Aufklärung und der Schwere des Eingriffs (einer radikalen Prostataektomie) ausreichend war. (T4)
- 8 Ob 116/21y
Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 116/21y
- 3 Ob 179/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.11.2023 3 Ob 179/23d
nur T1
- 7 Ob 212/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2026 7 Ob 212/25i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118651
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20040213_OGH0002_0070OB00015_04P0000_001