Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arzt dem Patienten vor einer Operation über das Vorliegen von typischen Gefahren, die auch bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden sind, aufzuklären (vgl allgemein RIS-Justiz RS0026340 mwN, zuletzt 6 Ob 240/06x). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch herausgearbeitet, dass die ärztliche Aufklärungspflicht um so weiter reicht, je weniger der Eingriff vordringlich oder gar geboten ist (vgl RIS-Justiz RS0026313 mwN, zuletzt etwa 6 Ob 240/06x). Davon ist hier auch grundsätzlich auszugehen. Weiters ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass nicht nur die formularmäßige Aufklärung, sondern auch das ärztliche Aufklärungsgespräche erforderlich ist, um eine entsprechende Aufklärung des Patienten zu bewirken (vgl dazu zuletzt etwa OGH 8 Ob 151/06y mwN etwa 7 Ob 233/00s oder 6 Ob 86/05y sowie 9 Ob 76/06a). Die wesentliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärung liegt darin, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Erklärung abzuschätzen (vgl dazu RIS-Justiz RS0026499 oder RIS-Justiz RS0026473). Gerade bei medizinisch nicht unmittelbar indizierten „Wahleingriffen" im obigen Sinn ist dem Berufungsgericht auch beizupflichten, dass die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen hat, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen und etwa auch mit seinen Angehörigen zu besprechen. Dies gilt umso mehr bei so schwerwiegenden Eingriffen wie dem vorliegenden (vgl dazu Juen Artzhaftungsrecht² 125 ff (129), allgemein Harrer in Schwimann ABGB³ § 1300 Rz 58; Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht I/117 ff; Engljähringer Ärztliche Aufklärungspflicht, 166 ff, Prutsch Die ärztliche Aufklärung, 232 ff ua; ähnlich schon RIS-Justiz RS0118651 mwN; zur Bedeutung der Fortpflanzungsfähigkeit auch § 85 Z 1 StGB). Dem Berufungsgericht ist also durchaus beizutreten, wenn es davon ausgeht, dass bei so grundlegenden Entscheidungen, wie einer bewussten dauerhaften Einschränkung der Fortpflanzungsfähigkeit eine längere Frist zur Abwägung der Risken und der Bedeutung der Entscheidung geboten ist. Im Hinblick auf die generelle Ausrichtung der ärztlichen Aufklärungspflicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten und in zweiter Linie unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (vgl RIS-Justiz RS0026362 mwN zuletzt 6 Ob 258/00k) ist dem Berufungsgericht auch nicht entgegenzutreten, wenn es allein dem Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehegatte eine möglichst rasche Operation gemeinsam mit dem Kaiserschnitt aus finanziellen Gründen wollten, zugunsten der Klägerin noch keine allein ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat. Wesentlich ist aber, dass die hier entscheidende Information über das Risiko, das sich verwirklicht hat (RIS-Justiz RS0114848 mwN), jenes ist, dass der Eingriff zu einer nicht leicht oder gar nicht mehr behebbaren Sterilität führt (zu konkreten alternativen Behandlungsmöglichkeiten wurde nichts vorgebracht). Diese zentrale Information wurde der Klägerin aber bereits vier Wochen davor zu ihren Wunsch, der bereits auf einer gewissen Vorinformation fußte, erteilt. Wenn sie dann im Rahmen des Aufklärungsgespräches unmittelbar vor der Operation noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und trotzdem auf ihren Wunsch, die Operation gemeinsam mit dem Kaiserschnitt durchzuführen, beharrte, ist davon auszugehen, dass unter Beachtung beider dargestellten Ziele der ärztlichen Aufklärungspflicht eine relevante Verletzung auch unter dem Aspekt des zeitlichen Faktors noch nicht anzunehmen ist. Dementsprechend fehlt es schon an einem Ansatz für ein daraus abzuleitendes Schadenersatzbegehren.Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arzt dem Patienten vor einer Operation über das Vorliegen von typischen Gefahren, die auch bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden sind, aufzuklären vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0026340 mwN, zuletzt 6 Ob 240/06x). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch herausgearbeitet, dass die ärztliche Aufklärungspflicht um so weiter reicht, je weniger der Eingriff vordringlich oder gar geboten ist vergleiche RIS-Justiz RS0026313 mwN, zuletzt etwa 6 Ob 240/06x). Davon ist hier auch grundsätzlich auszugehen. Weiters ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass nicht nur die formularmäßige Aufklärung, sondern auch das ärztliche Aufklärungsgespräche erforderlich ist, um eine entsprechende Aufklärung des Patienten zu bewirken vergleiche dazu zuletzt etwa OGH 8 Ob 151/06y mwN etwa 7 Ob 233/00s oder 6 Ob 86/05y sowie 9 Ob 76/06a). Die wesentliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärung liegt darin, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Erklärung abzuschätzen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0026499 oder RIS-Justiz RS0026473). Gerade bei medizinisch nicht unmittelbar indizierten „Wahleingriffen" im obigen Sinn ist dem Berufungsgericht auch beizupflichten, dass die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen hat, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen und etwa auch mit seinen Angehörigen zu besprechen. Dies gilt umso mehr bei so schwerwiegenden Eingriffen wie dem vorliegenden vergleiche dazu Juen Artzhaftungsrecht² 125 ff (129), allgemein Harrer in Schwimann ABGB³ Paragraph 1300, Rz 58; Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht I/117 ff; Engljähringer Ärztliche Aufklärungspflicht, 166 ff, Prutsch Die ärztliche Aufklärung, 232 ff ua; ähnlich schon RIS-Justiz RS0118651 mwN; zur Bedeutung der Fortpflanzungsfähigkeit auch Paragraph 85, Ziffer eins, StGB). Dem Berufungsgericht ist also durchaus beizutreten, wenn es davon ausgeht, dass bei so grundlegenden Entscheidungen, wie einer bewussten dauerhaften Einschränkung der Fortpflanzungsfähigkeit eine längere Frist zur Abwägung der Risken und der Bedeutung der Entscheidung geboten ist. Im Hinblick auf die generelle Ausrichtung der ärztlichen Aufklärungspflicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten und in zweiter Linie unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht vergleiche RIS-Justiz RS0026362 mwN zuletzt 6 Ob 258/00k) ist dem Berufungsgericht auch nicht entgegenzutreten, wenn es allein dem Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehegatte eine möglichst rasche Operation gemeinsam mit dem Kaiserschnitt aus finanziellen Gründen wollten, zugunsten der Klägerin noch keine allein ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat. Wesentlich ist aber, dass die hier entscheidende Information über das Risiko, das sich verwirklicht hat (RIS-Justiz RS0114848 mwN), jenes ist, dass der Eingriff zu einer nicht leicht oder gar nicht mehr behebbaren Sterilität führt (zu konkreten alternativen Behandlungsmöglichkeiten wurde nichts vorgebracht). Diese zentrale Information wurde der Klägerin aber bereits vier Wochen davor zu ihren Wunsch, der bereits auf einer gewissen Vorinformation fußte, erteilt. Wenn sie dann im Rahmen des Aufklärungsgespräches unmittelbar vor der Operation noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und trotzdem auf ihren Wunsch, die Operation gemeinsam mit dem Kaiserschnitt durchzuführen, beharrte, ist davon auszugehen, dass unter Beachtung beider dargestellten Ziele der ärztlichen Aufklärungspflicht eine relevante Verletzung auch unter dem Aspekt des zeitlichen Faktors noch nicht anzunehmen ist. Dementsprechend fehlt es schon an einem Ansatz für ein daraus abzuleitendes Schadenersatzbegehren.
Das Berufungsgericht hat hier jedoch die konkreten Feststellungen zu den Aufklärungsgesprächen, die von der Klägerin in ihrer Berufung bekämpft wurden, nicht überprüft. Daher war die Rechtssache zur Ergänzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.