1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss der Schadenersatz begehrende Patient das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen (6 Ob 37/06v; RIS-Justiz RS0026412). Nach den Feststellungen des Erstgerichts entfernte der Operateur am 19. 2. 1999 bei der Klägerin neben einer Wurzelzyste auch den Weisheitszahn im Unterkiefer rechts (Zahn 48); dieser war entfernungswürdig, seine Entfernung entsprach den kieferchirurgischen Gepflogenheiten und den Regeln der ärztlichen Kunst. Die Operation erfolgte lege artis, und zwar selbst dann, wenn tatsächlich eine Stammneuritis eingetreten sein sollte. Einen Kunstfehler hat die Klägerin dem Operateur somit nicht nachgewiesen.
2. Der ärztliche Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten, wobei die Aufklärungspflicht insbesondere auch bei operativen Eingriffen gilt. Da dem Kranken in aller Regel die Kenntnisse fehlen, um die Mitteilungen des Arztes richtig einzuschätzen, muss der Umfang der Aufklärung aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbilds beurteilt werden. In welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, beurteilen kann, also weiß, worin er einwilligt, stellt eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Rechtsfrage dar. Auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung muss der Arzt nicht hinweisen. Auf objektiv unbedeutende Risken oder Nebenwirkungen ist nur dann hinzuweisen, wenn für den Arzt erkennbar ist, dass diese aus besonderen Gründen für den Patienten wichtig sind. Nur auf typische Risken einer Operation ist ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit hinzuweisen. Typizität ergibt sich daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht. Nur wenn Schäden in äußerst seltenen Fällen eintreten und anzunehmen ist, dass der Hinweis auf eine äußerst unwahrscheinliche Schädigung für den Entschluss des Patienten, in die Operation einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht gefallen wäre, dann ist eine Aufklärung über solche mögliche schädliche Folgen nicht erforderlich (7 Ob 321/00g mwN).
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in der Entscheidung 8 Ob 33/01p mit einer lege artis durchgeführten Extraktion eines Weisheitszahns zu befassen. Dort hatte der Operateur den Patienten nicht über die mit der Operation verbundenen Risken einer Beeinträchtigung des nervus lingualis und von damit einhergehenden sensibilitätssensorischen und sektorischen Störungen hingewiesen. Da ein konkreter Anlass für die Extraktion des Weisheitszahns nicht bestanden hatte, nahm der Oberste Gerichtshof eine Verletzung der Aufklärungspflicht an.
Auch im vorliegenden Verfahren steht lediglich fest, der Weisheitszahn der Klägerin sei „entfernungswürdig" gewesen; ob tatsächlich ein konkreter Anlass für die Extraktion bestanden hatte oder ob alternative Behandlungsmethoden denkbar gewesen wären, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, dass die ärztliche Aufklärungspflicht jedenfalls umso weiter reicht, je weniger dringlich der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht selbst dann zu bejahen, wenn erheblich nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind; dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (8 Ob 103/01g mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Operateur wäre vor Vornahme des Eingriffs zur Aufklärung der Klägerin auch über die Gefahr einer Stammneuritis verpflichtet gewesen, begegnet daher keinen Bedenken.
3. Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei möglicherweise mit ärztlichen Kunstfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen sind. Begründet wird dies mit den besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises und dem Umstand, dass ein festgestellter Kunstfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist (RIS-Justiz RS0038222). In der jüngeren Rechtsprechung wurde dazu die Auffassung vertreten, es genüge für den Nachweis des Kausalzusammenhangs - gemessen an entsprechenden medizinischen Erfahrungswerten - ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit (2 Ob 590/92 mwN; 7 Ob 321/00g). Einen Kunstfehler hat das Erstgericht nicht festgestellt; dem Operateur ist lediglich eine Verletzung seiner Aufklärungspflichten hinsichtlich des Risikos einer Stammneuritis vorzuwerfen. Zum Kausalzusammenhang zwischen der Extraktion des Weisheitszahns und der von der Klägerin behaupteten Stammneuritis hat das Erstgericht festgestellt, es sei möglich, dass, jedoch nicht positiv feststellbar, ob der persistierende atypische Gesichtskopfschmerz durch eine Entzündung des nervus alveolaris inferior (Stammneuritis) als Folge des Eingriffs vom 19. 2. 1999 - allenfalls mit- - verursacht wurde. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht ergänzend aus, es könne zwar die Möglichkeit, dass die von der Klägerin behaupteten Beschwerden durch eine Stammneuritis (mit-)verursacht wurden, nicht ausgeschlossen werden; eine positive Tatsachenfeststellung im Sinn der Behauptungen der Klägerin sei jedoch nicht möglich. Den dargestellten Kausalzusammenhang hat die Klägerin daher nicht bewiesen, und zwar selbst dann nicht, wenn man die dargestellten Beweiserleichterungen zur Kausalität des ärztlichen Kunstfehlers heranziehen würde; es liegt keine hohe Wahrscheinlichkeit der Kausalität vor, das Erstgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass diese nicht ausgeschlossen werden könnte. Dies müsste zur Klagsabweisung führen.
4. Das Berufungsgericht ist dennoch zu einer Klagsstattgebung dem Grunde nach gekommen, indem es davon ausging, die Möglichkeit, dass die Beschwerden der Klägerin auf eine Stammneuritis zurückzuführen sind, die durch die Entfernung des Weisheitszahns am 19. 2. 1999 verursacht wurde, würde überwiegen; eine andere Möglichkeit für die Gesichtsschmerzen der Klägerin ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht einmal ansatzweise. Damit ist das Berufungsgericht aber von den erstinstanzlichen Feststellungen abgewichen, ohne selbst eine Beweisaufnahme durchzuführen. Dies rügt die beklagte Partei in ihrer Revision zutreffend. Im Übrigen würde das Überwiegen dieser Möglichkeit auch noch keine hohe Wahrscheinlichkeit des von der Klägerin behaupteten Kausalzusammenhangs bedeuten.
Die Revision der beklagten Partei ist damit berechtigt. Die Klägerin hat allerdings in der Berufung die Feststellung des Erstgerichts, es sei möglich, dass, jedoch nicht positiv feststellbar, ob der persistierende atypische Gesichtskopfschmerz durch eine Entzündung des nervus alveolaris inferior (Stammneuritis) als Folge des Eingriffs vom 19. 2. 1999 - allenfalls mit- - verursacht wurde, bekämpft (wenn auch unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit). Sie strebte (jedenfalls hinreichend erkennbar) unter Berufung auf die Ausführungen des dem Verfahren erster Instanz beigezogenen Sachverständigen die Ersatzfeststellung an, durch den kieferchirurgischen Eingriff vom 19. 2. 1999, also die Extraktion des Weisheitszahns rechts unten, sei es zu der seltenen Komplikation einer Stammneuritis mit den typischen Symptomen gekommen. Sollte diese Feststellungsrüge berechtigt sein, wäre die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht tatsächlich verfehlt. Das Berufungsgericht, das im Übrigen selbst diese Feststellung für bedenklich hielt, wird daher im fortgesetzten Verfahren die Feststellungsrüge der Berufung der Klägerin zu erledigen und sodann eine neuerliche Entscheidung zu fällen habe.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf Paragraph 52, ZPO.