[5] Damit zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. [5] Damit zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[6] 1.1. Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen (RS0026413). Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern (RS0026413 [T3]). Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten (RS0026413 [T11]). Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Komplikationen ist (RS0026772 [insb T24]).
[7] 1.2. Die ärztliche Aufklärung hat im Allgemeinen so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist offenbleibt (RS0118651). Das Vorwissen des Patienten vor allem in Bezug auf die für ihn bestehenden besonderen Risiken ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen (4 Ob 172/19a; vgl 1 Ob 215/11s). [7] 1.2. Die ärztliche Aufklärung hat im Allgemeinen so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist offenbleibt (RS0118651). Das Vorwissen des Patienten vor allem in Bezug auf die für ihn bestehenden besonderen Risiken ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen (4 Ob 172/19a; vergleiche 1 Ob 215/11s).
[8] 1.3. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht und die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängen stets von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb die Entscheidung darüber typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RS0026529 [insb T18, T20]; RS0118651 [T1]). [8] 1.3. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht und die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängen stets von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb die Entscheidung darüber typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (RS0026529 [insb T18, T20]; RS0118651 [T1]).
[9] 2.1. Die Dauer der Überlegungsfrist wäre somit nur revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RS0021095 [T26–T28]; RS0026763 [T5]). Das ist hier aber nicht der Fall.
[10] 2.2. Ausgehend von den Feststellungen handelte es sich gegenständlich um einen augenärztlichen Notfall, der einer unmittelbaren Therapie und Behandlung zuzuführen war. Die Laserbehandlung war notwendig und wäre ein Abwarten nicht lege artis gewesen. Im Fall eines Aufschubs hätte es innerhalb weniger Stunden zu einer Netzhautablösung kommen können, welche komplizierte und ausgedehnte Operationen erforderlich macht und zu einer unter Umständen dauerhaften Sehverschlechterung führen kann. Die Laserbehandlung des Netzhautrisses hingegen war technisch einfach durchführbar und weist ein geringes Risiko auf. Die Klägerin wurde zunächst mündlich und schriftlich über die Laserbehandlung und mögliche Alternativen aufgeklärt und hatte danach rund eine Stunde bis zum Eingriff, um sich ihre Einwilligung zur Behandlung zu überlegen. Wenn die Vorinstanzen ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage eine rechtzeitige Aufklärung bejaht haben, ist dies nicht korrekturbedürftig.
[11] 3. Soweit die Klägerin eine fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Überlegungsfrist bei ärztlicher Aufklärung, an welcher sich (potenzielle) Kläger orientieren könnten, behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, das angesichts der unendlichen Vielfalt der Lebenssachverhalte konkrete, fallübergreifende Aussagen zur Überlegungsfrist nicht getroffen werden können, sondern nur auf die dargestellte, allgemeine Rechtsprechung verwiesen werden kann. Der bloße Umstand, dass ein gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, bedeutet darüber hinaus noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RS0107773; RS0110702; RS0102181). [11] 3. Soweit die Klägerin eine fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Überlegungsfrist bei ärztlicher Aufklärung, an welcher sich (potenzielle) Kläger orientieren könnten, behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, das angesichts der unendlichen Vielfalt der Lebenssachverhalte konkrete, fallübergreifende Aussagen zur Überlegungsfrist nicht getroffen werden können, sondern nur auf die dargestellte, allgemeine Rechtsprechung verwiesen werden kann. Der bloße Umstand, dass ein gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, bedeutet darüber hinaus noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RS0107773; RS0110702; RS0102181).
[12] 4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. [12] 4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.