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Entscheidung 7 Ob 212/25i×

Entscheidung 7 Ob 212/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob212/25i

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* F*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. November 2025, GZ 1 R 103/25k-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin war am 21. 2. 2023 aufgrund eines zuvor erlittenen traumatischen Netzhautrisses in der Ambulanz der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie des *, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, in Behandlung. Dabei wurde eine Laserbehandlung des Netzhautrisses durchgeführt.

[2]           Die Klägerin begehrte Schmerzengeld und stellte ein Feststellungsbegehren aufgrund von ihr behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler.

[3]           Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler liege nicht vor. Im konkreten Anlassfall sei die Aufklärung rechtzeitig erfolgt.

[4]           In ihrer außerordentlichen Revision steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass die ihr eingeräumte Überlegungsfrist nicht ausreichend gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] Damit zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[6]           1.1. Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen (RS0026413). Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern (RS0026413 [T3]). Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten (RS0026413 [T11]). Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Komplikationen ist (RS0026772 [insb T24]).

[7] 1.2. Die ärztliche Aufklärung hat im Allgemeinen so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist offenbleibt (RS0118651). Das Vorwissen des Patienten vor allem in Bezug auf die für ihn bestehenden besonderen Risiken ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen (4 Ob 172/19a; vergleiche 1 Ob 215/11s).

[8] 1.3. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht und die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängen stets von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb die Entscheidung darüber typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (RS0026529 [insb T18, T20]; RS0118651 [T1]).

[9]           2.1. Die Dauer der Überlegungsfrist wäre somit nur revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RS0021095 [T26–T28]; RS0026763 [T5]). Das ist hier aber nicht der Fall.

[10]       2.2. Ausgehend von den Feststellungen handelte es sich gegenständlich um einen augenärztlichen Notfall, der einer unmittelbaren Therapie und Behandlung zuzuführen war. Die Laserbehandlung war notwendig und wäre ein Abwarten nicht lege artis gewesen. Im Fall eines Aufschubs hätte es innerhalb weniger Stunden zu einer Netzhautablösung kommen können, welche komplizierte und ausgedehnte Operationen erforderlich macht und zu einer unter Umständen dauerhaften Sehverschlechterung führen kann. Die Laserbehandlung des Netzhautrisses hingegen war technisch einfach durchführbar und weist ein geringes Risiko auf. Die Klägerin wurde zunächst mündlich und schriftlich über die Laserbehandlung und mögliche Alternativen aufgeklärt und hatte danach rund eine Stunde bis zum Eingriff, um sich ihre Einwilligung zur Behandlung zu überlegen. Wenn die Vorinstanzen ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage eine rechtzeitige Aufklärung bejaht haben, ist dies nicht korrekturbedürftig.

[11] 3. Soweit die Klägerin eine fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Überlegungsfrist bei ärztlicher Aufklärung, an welcher sich (potenzielle) Kläger orientieren könnten, behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, das angesichts der unendlichen Vielfalt der Lebenssachverhalte konkrete, fallübergreifende Aussagen zur Überlegungsfrist nicht getroffen werden können, sondern nur auf die dargestellte, allgemeine Rechtsprechung verwiesen werden kann. Der bloße Umstand, dass ein gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, bedeutet darüber hinaus noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RS0107773; RS0110702; RS0102181).

[12] 4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Textnummer

E146596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00212.25I.0121.000

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260121_OGH0002_0070OB00212_25I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021095 Rechtssatz 12.11.1991Zivilrecht
Hängt die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen. Nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses hät …
RS0026413 Rechtssatz 18.03.1981Zivilrecht
Die ärztliche Aufklärung soll den Einwilligenden instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen.
RS0026763 Rechtssatz 23.06.1982Zivilrecht
Rechtsfrage, in welchem Umfang im konkreten Fall der Arzt den Patienten aufklären muss.
RS0026772 Rechtssatz 18.10.1991Zivilrecht
Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.
RS0102181 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrec …
RS0107773 Rechtssatz 27.05.1997Zivilrecht
Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).
RS0110702 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Erm …
RS0118651 Rechtssatz 13.02.2004Zivilrecht
Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztl …