In der hiegegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen ordentlichen Revision, welche von der beklagten Partei auch beantwortet wurde, und in welcher der Kläger die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung, in eventu deren Aufhebung beantragt, wird indes keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Auch wenn der Oberste Gerichtshof zum Beschwerdebild des Failed-Back-Syndroms noch keine Entscheidung gefällt hat - wie dies naturgemäß nicht für jedes Krankheitsbild und jede Diagnose medizinischer Art (etwa im Sinne des Klinischen Wörterbuchs257 von Pschyrembel) zutreffen kann -, so liegen doch inzwischen zum Umfang und Ausmaß ärztlich gebotener Aufklärungspflichten (deren Nachweis grundsätzlich den behandelnden Arzt trifft: RIS-Justiz RS0026777) samt daraus resultierenden Haftungsfolgen zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen vor, die zufolge ihrer Vielzahl in letzter Zeit regelmäßig zur Zurückweisung der an ihn herangetragenen Rechtsmittel nicht nur deshalb führten, weil damit von einer einhelligen und gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden muss, sondern er sich überdies ja in aller Regel um Fragen der Einzelfallbeurteilung handelt, denen sohin keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0026529; 8 Ob 33/01p; 6 Ob 63/02m; 10 Ob 107/02m uva). Hierauf braucht jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil sich die Rechtsfrage einer derartigen Haftung (RIS-Justiz RS0026763) - wie das Berufungsgericht selbst bereits zutreffend erkannt hat - schon zufolge der gegen den Standpunkt des Klägers ausschlagenden (und für den Obersten Gerichtshof bindend zugrundezulegenden) Tatfragen im Zusammenhang mit dem nunmehr vorliegenden kausalen Beschwerdebild nicht stellen kann. Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen (behaupteter) Schadensursache und eingetretenem Schadenserfolg gegeben ist, ist nämlich eine irreversible Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0022582). Nach § 1299 ABGB hat hiebei der Geschädigte die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit zu beweisen; ist der Ursachenzusammenhang nicht zu erweisen, geht das auch im Arzthaftungsprozess zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers (RIS-Justiz RS0026209). Daraus folgt aber, dass es sich dann eben um eine schicksalhafte, von der (unstrittig lege artis verlaufenen) Operation unabhängige Erscheinung handelt, die mit dem operierten Bandscheibenvorfall "nichts zu tun hat" (S 9 und 10 = AS 139 f des Ersturteils).In der hiegegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen ordentlichen Revision, welche von der beklagten Partei auch beantwortet wurde, und in welcher der Kläger die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung, in eventu deren Aufhebung beantragt, wird indes keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Auch wenn der Oberste Gerichtshof zum Beschwerdebild des Failed-Back-Syndroms noch keine Entscheidung gefällt hat - wie dies naturgemäß nicht für jedes Krankheitsbild und jede Diagnose medizinischer Art (etwa im Sinne des Klinischen Wörterbuchs257 von Pschyrembel) zutreffen kann -, so liegen doch inzwischen zum Umfang und Ausmaß ärztlich gebotener Aufklärungspflichten (deren Nachweis grundsätzlich den behandelnden Arzt trifft: RIS-Justiz RS0026777) samt daraus resultierenden Haftungsfolgen zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen vor, die zufolge ihrer Vielzahl in letzter Zeit regelmäßig zur Zurückweisung der an ihn herangetragenen Rechtsmittel nicht nur deshalb führten, weil damit von einer einhelligen und gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden muss, sondern er sich überdies ja in aller Regel um Fragen der Einzelfallbeurteilung handelt, denen sohin keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0026529; 8 Ob 33/01p; 6 Ob 63/02m; 10 Ob 107/02m uva). Hierauf braucht jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil sich die Rechtsfrage einer derartigen Haftung (RIS-Justiz RS0026763) - wie das Berufungsgericht selbst bereits zutreffend erkannt hat - schon zufolge der gegen den Standpunkt des Klägers ausschlagenden (und für den Obersten Gerichtshof bindend zugrundezulegenden) Tatfragen im Zusammenhang mit dem nunmehr vorliegenden kausalen Beschwerdebild nicht stellen kann. Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen (behaupteter) Schadensursache und eingetretenem Schadenserfolg gegeben ist, ist nämlich eine irreversible Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0022582). Nach Paragraph 1299, ABGB hat hiebei der Geschädigte die Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit zu beweisen; ist der Ursachenzusammenhang nicht zu erweisen, geht das auch im Arzthaftungsprozess zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers (RIS-Justiz RS0026209). Daraus folgt aber, dass es sich dann eben um eine schicksalhafte, von der (unstrittig lege artis verlaufenen) Operation unabhängige Erscheinung handelt, die mit dem operierten Bandscheibenvorfall "nichts zu tun hat" (S 9 und 10 = AS 139 f des Ersturteils).
Dazu kommt, dass der Kläger in erster Instanz auch nicht vorgebracht hat, bei Aufklärung über das Failed-Back-Syndrom sonst in die Behandlung (Operation) - trotz seiner festgestelltermaßen "anhaltenden Beschwerden" und "heftigen Schmerzen" zufolge des nach einem Arbeitsunfall gegebenen Bandscheibenvorfalls - gar nicht eingewilligt (RIS-Justiz RS0026783), ja nicht einmal etwa eine Überlegungszeit erbeten und weitere Ärzte konsultiert zu haben (6 Ob 126/98t), sondern hat er der beklagten Partei nur (allgemein) den haftungsbegründenden Vorwurf fehlender bzw "nicht großzügigerer" Aufklärung gemacht (vgl Protokoll ON 23, speziell AS 127). Seine nunmehr darüber hinausgehenden Ausführungen erst im Rechtsmittelverfahren verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot und müssen auch deshalb unbeachtlich und damit ohne Erfolg bleiben. Seine Revision ist damit mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen.Dazu kommt, dass der Kläger in erster Instanz auch nicht vorgebracht hat, bei Aufklärung über das Failed-Back-Syndrom sonst in die Behandlung (Operation) - trotz seiner festgestelltermaßen "anhaltenden Beschwerden" und "heftigen Schmerzen" zufolge des nach einem Arbeitsunfall gegebenen Bandscheibenvorfalls - gar nicht eingewilligt (RIS-Justiz RS0026783), ja nicht einmal etwa eine Überlegungszeit erbeten und weitere Ärzte konsultiert zu haben (6 Ob 126/98t), sondern hat er der beklagten Partei nur (allgemein) den haftungsbegründenden Vorwurf fehlender bzw "nicht großzügigerer" Aufklärung gemacht vergleiche Protokoll ON 23, speziell AS 127). Seine nunmehr darüber hinausgehenden Ausführungen erst im Rechtsmittelverfahren verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot und müssen auch deshalb unbeachtlich und damit ohne Erfolg bleiben. Seine Revision ist damit mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen.
Für die Revisionsbeantwortung stehen keine Kosten zu, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035979).