Der Revisionsrekurs des Antragstellers, seiner Mutter und seines Bruders ist nicht zulässig.
Ungeachtet der Pluralformulierungen im Antrag (wir haben ...) ist allein der Antragsteller als solcher genannt, hat dieser unterschrieben und fehlt auch jede Angabe zu einer allfälligen Bevollmächtigung durch die Mutter oder den Bruder des Antragstellers. Durch die Antragszurückweisung kann daher nur der Antragsteller selbst beschwert sein; seiner Mutter und seinem Bruder fehlt von vornherein die Rechtsmittellegitimation.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Noterbe im Abhandlungsverfahren nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts eine Verkürzung seiner materiellen Rechte oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (RIS-Justiz RS0006500 [T9]). Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (4 Ob 202/02p mwN). Die Vorschriften der §§ 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichtteilsforderung überhaupt erst zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0012906). Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen (RIS-Justiz RS0006519).Nach ständiger Rechtsprechung ist der Noterbe im Abhandlungsverfahren nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts eine Verkürzung seiner materiellen Rechte oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (RIS-Justiz RS0006500 [T9]). Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (4 Ob 202/02p mwN). Die Vorschriften der Paragraphen 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichtteilsforderung überhaupt erst zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0012906). Mit Rücksicht auf seine Rechte nach Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und so schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen (RIS-Justiz RS0006519).
Diesen Grundsätzen, die durch die Reform des Außerstreitverfahrens nicht verändert wurden, entspricht die Antragszurückweisung des Rekursgerichts. Da der Noterbe in diesem Fall offensichtlich über Kenntnis von den Sparbüchern (nach Kontonummern, Bank und Einlagenstand) verfügt, deren Zugehörigkeit zum Nachlass und damit Bestandteil der Berechnungsgrundlage seiner Pflichtteilsforderung er behauptet, ist ein Interesse an der Nachlassverwahrung nicht erkennbar.
Die dem Noterben offenstehende Antragstellung nach § 812 ABGB dient der Sicherung vor den Gefahren der Vermengung des Nachlasses mit dem Erbenvermögen und allen denkbaren Gefahren, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben (RIS-Justiz RS0013073; Sailer in KBB2, Rz 2 zu § 812 ABGB mwN). Derartige Umstände sind dem Antragsvorbringen aber nicht zu entnehmen, behauptet der Noterbe doch die Verwahrung der Sparbücher durch die im Haushalt des Verstorbenen lebende Nichte, die nicht Erbin ist, und befürchtet die Behebung durch Fremde. Die Feststellung von die Einbringlichmachung seiner Pflichtteilsansprüche gefährdenden Verfügungen der Erben (konkret: seiner Mutter) ergeben sich daraus nicht. Aus § 812 ABGB kann daher die Legitimation zur Stellung eines Sicherungsbegehrens nicht abgeleitet werden.Die dem Noterben offenstehende Antragstellung nach Paragraph 812, ABGB dient der Sicherung vor den Gefahren der Vermengung des Nachlasses mit dem Erbenvermögen und allen denkbaren Gefahren, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben (RIS-Justiz RS0013073; Sailer in KBB2, Rz 2 zu Paragraph 812, ABGB mwN). Derartige Umstände sind dem Antragsvorbringen aber nicht zu entnehmen, behauptet der Noterbe doch die Verwahrung der Sparbücher durch die im Haushalt des Verstorbenen lebende Nichte, die nicht Erbin ist, und befürchtet die Behebung durch Fremde. Die Feststellung von die Einbringlichmachung seiner Pflichtteilsansprüche gefährdenden Verfügungen der Erben (konkret: seiner Mutter) ergeben sich daraus nicht. Aus Paragraph 812, ABGB kann daher die Legitimation zur Stellung eines Sicherungsbegehrens nicht abgeleitet werden.