Begründung:
Die Verpflichtete und ihr Ehegatte Hans Carmann sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Zugunsten der betreibenden Partei sind auf der gesamten Liegenschaft mehrere Pfandrechte einverleibt, und zwar zu CLNr 7 auf Grund der Pfandurkunde vom 3.8.1984 im Höchstbetrag von S 2,080.000,-, zu CLNr 14 auf Grund der Pfandurkunde vom 9.7.1986 im Höchstbetrag von S 500.000,- und zu CLNr 15 auf Grund der Pfandurkunde vom 7.3.1991 im Höchstbetrag von S 1,700.000,-. Bei allen diesen Pfandrechten wurde die zu 16 Cg 221/94a des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eingebrachte Hypothekarklage angemerkt. Zu CLNr 10 ist auf dem Hälfteanteil der Verpflichteten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für ihren Ehegatten Hans C***** einverleibt, zu CLNr 9 auf dessen Hälfteanteil ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Verpflichtete.
Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Anerkenntnisurteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 15.3.1995, 16 Cg 221/94a-11, wurde die Verpflichtete schuldig erkannt, der betreibenden Partei den Betrag von S 3,111.191,99 zuzüglich 12 % Zinsen vom 1.7.1994 bis 31.12.1994, 12 % Zinsen und 5 % Überziehungszinsen seit 1.1.1995 und die mit S 83.806,20 bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen. Die Verpflichtete war in diesem Verfahren Erstbeklagte, ihr Ehegatte Hans C***** Zweitbeklagter.
Die betreibende Partei beantragte auf Grund dieses (im Original vorgelegten) vollstreckbaren Anerkenntnisurteils, der Einsicht in die vorgelegten Urkunden (Fotokopien der Pfandbestellungsurkunde vom 3.8.1984, des Kreditvertrags vom 28.6.1984, der Hypothekarklage zu 16 Cg 221/94 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, der Schreiben der betreibenden Partei vom 18.7.1994 und vom 21.3.1995 samt Obligoauskünften zum 30.6.1994 und des Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.12.1995, 17 R 273/95) zum Nachweis der Solidarhaftung des Miteigentümers und gegenüber anderen Gläubigern Verbotsberechtigten Hans C***** und unter Hinweis auf den Akt 5 E 208/95w des Bezirksgerichtes Mödling zur Hereinbringung der vollstreckbaren Teilforderung von S 1,000.000,- zuzüglich 12 % Zinsen vom 1.7.1994 bis 31.12.1994, 12 % Zinsen und 5 % Überziehungszinsen seit 1.1.1995 und der Prozeßkosten von S 83.806,20 die Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung des Hälfteanteils der Verpflichteten im Rang des Pfandrechts CLNr 7b.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Zwangsversteigerung.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses des Verbotsberechtigten Hans C***** dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, daß "der Revisionsrekurs" gegen diese Entscheidung zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - zu der Frage noch nicht Stellung genommen habe, ob die in der Entscheidung 5 Ob 145/65 dargelegten Grundsätze auch auf den Fall anzuwenden sind, daß ein Exekutionstitel bereits gegen den Schuldner ergangen ist. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, aus den Exekutionstitel ergebe sich keine Zuordnung des geschuldeten Betrages zu der zu CLNr 7 pfandrechtlich sichergestellten Forderung; eine solche lasse sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus den Urkunden vornehmen, die mit diesem Exekutionsantrag und im Verfahren 5 E 208/95w des Erstgerichtes (Exekution auf den Hälfteanteil des Hans C*****) vorgelegt wurden. In der Klage 16 Cg 221/94a des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, die sich sowohl gegen die Verpflichtete als auch gegen den Verbotsberechtigten richte, werde vorgebracht, daß mit Stichtag 30.6.1994 zu Konto Nr 10.000.131 ein Betrag von S 2,303.077,69 sowie zu Konto Nr 61.242 ein Betrag von S 808.114,30 zuzüglich 12 % Zinsen und 5 % Überziehungszinsen seit 1.7.1994 unberichtigt aushafteten. Die Bezeichnung "Konto Nr 10.000.131" finde sich auch auf dem Abstattungskreditvertrag vom 28.6.1984, an dessen Ende unter der Überschrift "Sicherheiten" folgender Vermerk aufscheine: "Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die aus diesem Kredit entstehen können, wird der Kreditnehmer dem Kreditgeber genehme Liegenschaften für einen Höchstbetrag von S 2,080.000,- zum Pfand bestellen bzw bestellen lassen." Die Höhe der zu bestellenden Höchstbetragshypothek würde mit der sodann zu CLNr 7 vorrangig vor dem Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibten Pfandrecht CLNr 7 übereinstimmen; doch finde sich sodann per 13.2.1991 folgende ergänzende Vereinbarung auf der Urkunde: "Dieser Kreditvertrag wird nachträglich im Rahmen des mit Pfandbestellungsurkunden vom 9.7.1986 auf der Liegenschaft EZ *****, Katastralgemeinde S*****, sowie vom 12.2.1981 auf der Liegenschaft EZ *****, Katastralgemeinde S***** und EZ *****, Katastralgemeinde B*****, vereinbarten Kreditverhältnisse abgeschlossen und ist demnach auf Grund der einverleibten Kredithypothek sichergestellt."
Somit ergebe sich aus dem Abstattungskreditvertrag vom 28.6.1994, nicht mit der erforderlichen Sicherheit, daß die zu Konto Nr 10.000.131 geschuldete Forderung zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz zu CLNr 7 sichergestellt worden sei.
Dasselbe gelte für die Pfandbestellungsurkunde vom 3.8.1994, auf Grund deren das Pfandrecht CLNr 7 einverleibt wurde und in der keinerlei Kontonummer aufscheine. Bei dem Schreiben vom 18.7.1994 samt Kontoauszügen handle es sich nur um Privaturkunden, die im übrigen auch keine Zuordnung eines bestimmten Betrages zu der zu CLNr 7 sichergestellten Forderung ermöglichen.
Exekution werde zwar nicht zur Hereinbringung des gesamten "betriebenen" Betrages von S 3,111.191,99 sA beantragt, sondern nur zur Hereinbringung einer Teilforderung von S 1,000.000,- sA im Rang des Pfandrechtes CLNr 7b, doch ergebe sich auch hinsichtlich dieses Teilbetrages aus den vorgelegten Urkunden keine ausreichend sichere Zuordnung zu der zu CLNr 7 sichergestellten Forderung, dies auch im Hinblick auf den Umstand, daß die Hypothekarklage 16 Cg 221/94a des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien sowohl zu CLNr 7 als auch zu den Pfandrechten CLNr 14 und 15 angemerkt wurde. Im übrigen vertrat das Rekursgericht die Rechtsansicht, daß das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Hinblick auf die Forderungen im Rang von CLNr 14 und 15 wirksam sei.