Entscheidungsgründe:
Mit dem rk. Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 27. Dezember 1977, 19 Cg 77/77-8, wurde die vom nun beklagten Zeitungsverlag geklagte, jetzt klagende Verlagsanstalt verurteilt,
1. ab sofort in Inseraten, Plakaten oder anderen Druckwerken die Ankündigung von Werbegeschenken in Form eines Kaffeefilterautomaten Moulinex, eines elektronischen Taschenrechners oder eines Bargeldbetrages von 200 S oder mehr oder anderer gleich wertvoller Geschenke für die Namhaftmachung eines neuen Jahresabonnenten der "Kleinen Zeitung" und die Gewährung dieser Geschenke an den Werber bei Abschluß eines solchen Abonnements zu unterlassen; 2. ab sofort die Ankündigung und Gewährung von Zugaben in Form eines Filterkaffeeautomaten Moulinex, eines elektronischen Taschenrechners oder anderer gleich wertvoller Geschenke bei Abschluß eines Zwei-Jahres-Abonnements der "Kleinen Zeitung" an den neuen Abonnenten oder ein von diesem namhaft gemachtes Mitglied seiner Familie zu unterlassen.
Mit dem am 12. Dezember 1983 beim Titelgericht eingelangten Schriftsatz vom 7. Dezember 1983 beantragte der Zeitungsverlag mit der Behauptung, die Verlagsanstalt kündige mit an ihre Abonnenten gerichteten Schreiben vom 23. November 1983 wieder an, daß diese von ihr für das Anwerben eines neuen Abonnenten der "Kleinen Zeitung" einen Karton mit 6 Flaschen echtem Mounier-Sekt geschenkt bekommen würden, und bediene sich dabei eines Vordrucks, der die wiedergegebene Ankündigung enthalte und dem ein Bestellschein angeschlossen sei, der den Namen des jeweils angesprochenen Werbers ausweise, wobei der Wert des Werbegeschenkes 200 S übersteige, ihm auf Grund des (Punktes 1. des) genannten Urteils die Exekution nach § 355 EO zu bewilligen. Mit dem am 12. Dezember 1983 beim Titelgericht eingelangten Schriftsatz vom 7. Dezember 1983 beantragte der Zeitungsverlag mit der Behauptung, die Verlagsanstalt kündige mit an ihre Abonnenten gerichteten Schreiben vom 23. November 1983 wieder an, daß diese von ihr für das Anwerben eines neuen Abonnenten der "Kleinen Zeitung" einen Karton mit 6 Flaschen echtem Mounier-Sekt geschenkt bekommen würden, und bediene sich dabei eines Vordrucks, der die wiedergegebene Ankündigung enthalte und dem ein Bestellschein angeschlossen sei, der den Namen des jeweils angesprochenen Werbers ausweise, wobei der Wert des Werbegeschenkes 200 S übersteige, ihm auf Grund des (Punktes 1. des) genannten Urteils die Exekution nach Paragraph 355, EO zu bewilligen.
In ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom 15. Dezember 1983 vertrat die verpflichtete Partei die Meinung, durch ein an einen genau bezeichneten Abonnenten gerichtetes Schreiben nicht dem Exekutionstitel zuwidergehandelt zu haben, weil es sich dabei weder um eine "Ankündigung" an mehrere unbestimmte Personen noch um "Inserate, Plakate oder andere Druckwerke" handle.
Das Rekursgericht bestätigte die Exekutionsbewilligung mit der Begründung, daß ein Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot im Exekutionsantrag nur konkret und schlüssig behauptet werden müsse. Dem Verpflichteten bleibe es unbenommen, den angenommenen Eintritt der Vollstreckbarkeit mit der Behauptung und dem Nachweis, dem Titel durch das Werbeschreiben nicht zuwidergehandelt zu haben, nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu bekämpfen.Das Rekursgericht bestätigte die Exekutionsbewilligung mit der Begründung, daß ein Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot im Exekutionsantrag nur konkret und schlüssig behauptet werden müsse. Dem Verpflichteten bleibe es unbenommen, den angenommenen Eintritt der Vollstreckbarkeit mit der Behauptung und dem Nachweis, dem Titel durch das Werbeschreiben nicht zuwidergehandelt zu haben, nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu bekämpfen.
In einem an die verpflichtete Partei gerichteten Schreiben vom 24. Mai 1985 erklärten sich die Vertreter der betreibenden Partei damit einverstanden, daß die verpflichtete Partei auf Grund dieses Schreibens die Einstellung des beim Bezirksgericht für ZRS Graz auf Grund der erwähnten Exekutionsbewilligung anhängigen Exekutionsverfahrens nach § 39 Z 6 EO erwirke, und verzichteten auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel. Dieses Einstellungsschreiben wurde dem Bezirksgericht für ZRS Graz am 4. Juni (oder Juli) 1985 (vermutlich von der verpflichteten Partei) vorgelegt, doch - weil der Exekutionsakt seit November 1984 beim Titelakt des Landesgerichtes für ZRS Graz angeschlossen war - erst am 24. Jänner 1986 mit einem Einstellungsbeschluß nach § 39 Abs 1 Z 6 EO erledigt. Am 19. März 1984 brachte die verpflichtete Partei gegen die betreibende Partei beim Titel- als Exekutionsbewilligungsgericht eine Klage auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung ein. Darin wendete sie ein, daß das von der betreibenden Partei mit dem Exekutionsantrag vorgelegte Schreiben der verpflichteten Partei mit Namensnennung an einen Abonnenten gerichtet und maschinell getippt worden sei, so daß es weder ein Inserat noch ein Plakat noch ein anderes Druckwerk im Sinn des Titels darstelle und auch sonst nicht gegen den Titel verstoße.In einem an die verpflichtete Partei gerichteten Schreiben vom 24. Mai 1985 erklärten sich die Vertreter der betreibenden Partei damit einverstanden, daß die verpflichtete Partei auf Grund dieses Schreibens die Einstellung des beim Bezirksgericht für ZRS Graz auf Grund der erwähnten Exekutionsbewilligung anhängigen Exekutionsverfahrens nach Paragraph 39, Ziffer 6, EO erwirke, und verzichteten auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel. Dieses Einstellungsschreiben wurde dem Bezirksgericht für ZRS Graz am 4. Juni (oder Juli) 1985 (vermutlich von der verpflichteten Partei) vorgelegt, doch - weil der Exekutionsakt seit November 1984 beim Titelakt des Landesgerichtes für ZRS Graz angeschlossen war - erst am 24. Jänner 1986 mit einem Einstellungsbeschluß nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO erledigt. Am 19. März 1984 brachte die verpflichtete Partei gegen die betreibende Partei beim Titel- als Exekutionsbewilligungsgericht eine Klage auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung ein. Darin wendete sie ein, daß das von der betreibenden Partei mit dem Exekutionsantrag vorgelegte Schreiben der verpflichteten Partei mit Namensnennung an einen Abonnenten gerichtet und maschinell getippt worden sei, so daß es weder ein Inserat noch ein Plakat noch ein anderes Druckwerk im Sinn des Titels darstelle und auch sonst nicht gegen den Titel verstoße.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete bes. ein, bei dem dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Schreiben handle es sich um einen nach dem heutigen Stand der Vervielfältigungstechnik hergestellten Automatenbrief und damit um ein anderes Druckwerk im Sinn des Titels.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Das Schreiben vom 23. November 1983 zeigt 6 Flaschen
Mounier-Sekt und hat folgenden Wortlaut:
"Die "Kleine Zeitung" schenkt Ihnen, sehr geehrter Herr M*** 6 Flaschen Mounier-Sekt für einen neu geworbenen Abonnenten.
Sehr geehrter Herr M***,
ja, Sie haben richtig gelesen. Wir möchten Ihnen als Abonnenten der K*** Z*** sechs 0,35-Liter-Flaschen Sekt schenken. Nicht irgendeinen Sekt - sondern einen echten Mounier-Sekt, hergestellt nach der Champagnermethode. 6 Flaschen Mounier-Sekt gerade rechtzeitig zum Weihnachts- und Neujahrsfest, wenn Sie Ihren Freunden und Bekannten einmal etwas besonders Feines anbieten möchten.
Nun, Sie werden sich fragen, wofür bekomme ich von der K*** Z*** 6 Flaschen des erlesenen, feinperligen Mounier-Sekts? Die Antwort auf diese Frage ist einfach. Sie, sehr geehrter Herr M***, sind Abonnent der K*** Z***. Sie wissen über die vielen Vorteile eines "Kleine-Abo's" persönlich am besten Bescheid. In Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis kennen Sie möglicherweise jemanden, den Sie von den Vorteilen eines Abonnements der K*** Z*** überzeugen können.
Wenn Sie für unsere große Leserfamilie einen neuen Abonnenten gewinnen können, dann senden wir Ihnen, sehr geehrter Herr M***, einen Karton mit 6 Flaschen echtem Mounier-Sekt an Ihre Anschrift, Morrog. 23, als Dankeschön für ihre Mitarbeit. Wir freuen uns, bald von Ihnen zu hören, damit wir Ihnen noch rechtzeitig vor den Feiertagen Ihre 6 Flaschen Mounier-Sekt zusenden können."
Dieses persönliche Werbeschreiben und die an Frau W***, Herrn W*** und Frau U*** gerichteten, gleichlautenden
Schreiben vom 18. Jänner 1984 wurden nur an die in diesen Beilagen angeführten Abonnenten der "Kleinen Zeitung" verschickt. Das Adressenmaterial stammte aus der hauseigenen Abonnentenliste. Die Werbebriefe wurden mit Textautomaten geschrieben. Die Namen der einzelnen Abonnenten wurden eingefügt. Jedes Schreiben durchlief einzeln den Textautomaten. Die Flaschen (Abbildungen) und die Unterschriften des Direktors und des Chefredakteurs wurden aufgedruckt. Die etwa 15.000 Werbeschreiben wurden in Klarsichtkuverts mit der Post verschickt. Die 6 Flaschen Mounier-Sekt stellten einen Wert von 200 S dar.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Werbeschreiben nur an Abonnenten der "Kleinen Zeitung" gerichtet gewesen seien, denen für das Werben eines neuen Abonnenten ein Werbegeschenk angekündigt worden sei. Die klagende Partei habe auf dem dem Werbeschreiben angehängten Bestellschein den Namen des werbenden Abonnenten angeführt, um zu verhindern, daß Dritte als Werber auftreten. Dadurch habe sie Personengruppen, die als Werber auftreten können, auf eigene Abonnenten eingegrenzt und damit die Gefahr ausgeschaltet, durch Vorschieben eines Kunden ein Werbegeschenk zu erlangen. Bei einer solchen Vorgangsweise bestehe auch nicht die Gefahr, daß das Unbehagen, dem verwandten, bekannten oder befreundeten Werber eine Absage zu erteilen, den wahren Bezug beeinflusse, weil der Werber Abonnent der Zeitung sein müsse und ein Verwandter keinen Bedarf nach der Zeitung haben werde. Bekannte und Freunde würden sich auch nicht wegen der Prämie im Wert von etwa 200 S ein Jahr an die klagende Partei binden, zumal ein Jahresabonnement 1.416 S koste. Die Werbeschreibenaktion der klagenden Partei verstoße daher nicht gegen den Titel. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der von der Berufungsstattgebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht beurteilte die automatisch hergestellten und mit einer bildlichen Darstellung und den Unterschriften bedruckten Werbeschreiben der klagenden Partei als "Druckwerk". Das Bewilligungsgericht habe die Verpflichtung nur auf Grund des Exekutionstitels festzustellen, wobei bei Entscheidungen nur der Spruch den Titel bilde. Es komme auf den den Worten gewöhnlich beigelegten Sinn an, und nur bei Unklarheiten könnten zur Auslegung die Entscheidungsgründe des Titels herangezogen werden. Im Spruch des Titels könne eine Unklarheit dahin, die Ankündigung von gewissen Geschenken für die Namhaftmachung eines neuen Jahresabonnenten und die Gewährung dieser Geschenke an den "Werber" bei Abschluß eines solchen Abonnements zu unterlassen, nicht erkannt werden. Jedenfalls sei keine bestimmte Personengruppe (Abonnenten) angeführt, für die eine Ausnahme vom Unterlassungsauftrag bestünde. Auch wenn man die Entscheidungsgründe zur Interpretation des Spruchs heranzöge, sei für die klagende Partei nichts gewonnen.Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Werbeschreiben nur an Abonnenten der "Kleinen Zeitung" gerichtet gewesen seien, denen für das Werben eines neuen Abonnenten ein Werbegeschenk angekündigt worden sei. Die klagende Partei habe auf dem dem Werbeschreiben angehängten Bestellschein den Namen des werbenden Abonnenten angeführt, um zu verhindern, daß Dritte als Werber auftreten. Dadurch habe sie Personengruppen, die als Werber auftreten können, auf eigene Abonnenten eingegrenzt und damit die Gefahr ausgeschaltet, durch Vorschieben eines Kunden ein Werbegeschenk zu erlangen. Bei einer solchen Vorgangsweise bestehe auch nicht die Gefahr, daß das Unbehagen, dem verwandten, bekannten oder befreundeten Werber eine Absage zu erteilen, den wahren Bezug beeinflusse, weil der Werber Abonnent der Zeitung sein müsse und ein Verwandter keinen Bedarf nach der Zeitung haben werde. Bekannte und Freunde würden sich auch nicht wegen der Prämie im Wert von etwa 200 S ein Jahr an die klagende Partei binden, zumal ein Jahresabonnement 1.416 S koste. Die Werbeschreibenaktion der klagenden Partei verstoße daher nicht gegen den Titel. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der von der Berufungsstattgebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht beurteilte die automatisch hergestellten und mit einer bildlichen Darstellung und den Unterschriften bedruckten Werbeschreiben der klagenden Partei als "Druckwerk". Das Bewilligungsgericht habe die Verpflichtung nur auf Grund des Exekutionstitels festzustellen, wobei bei Entscheidungen nur der Spruch den Titel bilde. Es komme auf den den Worten gewöhnlich beigelegten Sinn an, und nur bei Unklarheiten könnten zur Auslegung die Entscheidungsgründe des Titels herangezogen werden. Im Spruch des Titels könne eine Unklarheit dahin, die Ankündigung von gewissen Geschenken für die Namhaftmachung eines neuen Jahresabonnenten und die Gewährung dieser Geschenke an den "Werber" bei Abschluß eines solchen Abonnements zu unterlassen, nicht erkannt werden. Jedenfalls sei keine bestimmte Personengruppe (Abonnenten) angeführt, für die eine Ausnahme vom Unterlassungsauftrag bestünde. Auch wenn man die Entscheidungsgründe zur Interpretation des Spruchs heranzöge, sei für die klagende Partei nichts gewonnen.
In ihrer Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die klagende Partei in erster Linie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Rechtsmittelwerberin wendet sich gegen die Wertung ihrer Werbebriefe als "andere Druckwerke" im Sinn des Exekutionstitels und dagegen, daß die Abonnenten der "Kleinen Zeitung" als "Werber" im Sinn des Exekutionstitels aufgefaßt würden. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.