Rechtssatz RS0071920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0071920
Geschäftszahl
5Os1314/53; 3Ob23/86
Entscheidungsdatum
02.12.1987
Rechtssatz
Für die Unterstellung unter den Begriff "Druckwerk" kommt es nur darauf an, ob das betreffende Erzeugnis überhaupt in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellt worden ist. Wenn ein in einem Vervielfältigungsverfahren hergestelltes Erzeugnis des Geistes oder der bildenden Kunst vorliegt, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob es sich - wenn es sich hiebei um einen Film handelt - um das einzige oder nur das erste oder irgend ein Exemplar aus einer größeren Anzahl hergestellter Exemplare handelt, da schon das einzige oder erste Exemplar eines solchen Filmes dadurch, daß es auf eine der im Art II des KPzStG bezeichnete Art und Weise hergestellt wurde und eine rasche und weite Verbreitung des Inhaltes zuläßt, unter den Begriff Druckwerk im Sinne des Gesetzes fällt.Für die Unterstellung unter den Begriff "Druckwerk" kommt es nur darauf an, ob das betreffende Erzeugnis überhaupt in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellt worden ist. Wenn ein in einem Vervielfältigungsverfahren hergestelltes Erzeugnis des Geistes oder der bildenden Kunst vorliegt, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob es sich - wenn es sich hiebei um einen Film handelt - um das einzige oder nur das erste oder irgend ein Exemplar aus einer größeren Anzahl hergestellter Exemplare handelt, da schon das einzige oder erste Exemplar eines solchen Filmes dadurch, daß es auf eine der im Artikel römisch zwei, des KPzStG bezeichnete Art und Weise hergestellt wurde und eine rasche und weite Verbreitung des Inhaltes zuläßt, unter den Begriff Druckwerk im Sinne des Gesetzes fällt.
Entscheidungstexte
- 5 Os 1314/53
Entscheidungstext OGH 08.03.1954 5 Os 1314/53
Veröff: RiStA 1954/45 S 13 = SSt 25/20
- 3 Ob 23/86
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 23/86
Auch; nur: Für die Unterstellung unter den Begriff "Druckwerk" kommt es nur darauf an, ob das betreffende Erzeugnis überhaupt in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellt worden ist. (T1) Beisatz: Persönliche Werbeschreiben an (etwa fünfzehntausend) Abonnenten einer Zeitung, die teils mit Textautomat (wobei Name und Anschrift jedes Abonnenten eingefügt wurden), teils durch eine Druckmaschine (bildliche Darstellungen, Unterschrift) vervielfältigt wurden, sind als Druckwerke anzusehen. (T2) Veröff: SZ 60/259
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0071920
Dokumentnummer
JJR_19540308_OGH0002_0050OS01314_5300000_001