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Rechtssatz RS0071920×

Rechtssatz RS0071920

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0071920

Geschäftszahl

5Os1314/53; 3Ob23/86

Entscheidungsdatum

02.12.1987

Norm

PresseG §2

Rechtssatz

Für die Unterstellung unter den Begriff "Druckwerk" kommt es nur darauf an, ob das betreffende Erzeugnis überhaupt in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellt worden ist. Wenn ein in einem Vervielfältigungsverfahren hergestelltes Erzeugnis des Geistes oder der bildenden Kunst vorliegt, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob es sich - wenn es sich hiebei um einen Film handelt - um das einzige oder nur das erste oder irgend ein Exemplar aus einer größeren Anzahl hergestellter Exemplare handelt, da schon das einzige oder erste Exemplar eines solchen Filmes dadurch, daß es auf eine der im Artikel römisch zwei, des KPzStG bezeichnete Art und Weise hergestellt wurde und eine rasche und weite Verbreitung des Inhaltes zuläßt, unter den Begriff Druckwerk im Sinne des Gesetzes fällt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1314/53
    Entscheidungstext OGH 08.03.1954 5 Os 1314/53
    Veröff: RiStA 1954/45 S 13 = SSt 25/20
  • 3 Ob 23/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 23/86
    Auch; nur: Für die Unterstellung unter den Begriff "Druckwerk" kommt es nur darauf an, ob das betreffende Erzeugnis überhaupt in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellt worden ist. (T1) Beisatz: Persönliche Werbeschreiben an (etwa fünfzehntausend) Abonnenten einer Zeitung, die teils mit Textautomat (wobei Name und Anschrift jedes Abonnenten eingefügt wurden), teils durch eine Druckmaschine (bildliche Darstellungen, Unterschrift) vervielfältigt wurden, sind als Druckwerke anzusehen. (T2) Veröff: SZ 60/259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0071920

Dokumentnummer

JJR_19540308_OGH0002_0050OS01314_5300000_001