Die nur zu den Postzahlen 1-9 und 11-12 erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Zutreffend gehen die beiden Vorinstanzen davon aus, daß die Übereignung zu bloßen Sicherungszwecken zulässig ist, daß dabei aber wegen des pfandrechtsähnlichen Zweckes die Bestimmungen über den Erwerb des Pfandrechts beachtet werden müssen (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 360, Entscheidungen wie JBl. 1980, 435, SZ 56/188).Zutreffend gehen die beiden Vorinstanzen davon aus, daß die Übereignung zu bloßen Sicherungszwecken zulässig ist, daß dabei aber wegen des pfandrechtsähnlichen Zweckes die Bestimmungen über den Erwerb des Pfandrechts beachtet werden müssen (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 360,, Entscheidungen wie JBl. 1980, 435, SZ 56/188).
Gemäß § 451 Abs.1 ABGB muß der Gläubiger, um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und gemäß § 467 ABGB erlischt das Pfandrecht, wenn der Gläubiger den Pfandgegenstand dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt. Wegen dieses sogenannten Faustpfandprinzips reicht zwar das Besitzkonstitut zum Pfandrechtserwerb nicht aus. Wenn sich die Sache aber in der Gewahrsame eines Dritten befindet, dann muß diese Gewahrsame nicht verändert werden, sondern es genügt, wenn der Dritte angewiesen wird, die Sache künftig nicht mehr im Namen des Pfandschuldners, sondern jetzt im Namen des Pfandgläubigers innezuhaben. Dies entspricht der einhelligen Lehre (Ehrenzweig, System2 I/2 408, Klang in Klang2 II 431 und 438; Bydlinski in Klang2 IV/2 460 und 667, Frotz, Kreditsicherung 112 auch 68 f, Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 212, Koziol-Welser, Grundriß7 II 109, Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 451) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 18/42; SZ 25/89; ebenso 3 Ob 27/80; vgl. auch in anderem Zusammenhang EvBl. 1982/137 und SZ 54/51). Durch Besitzanweisung kann daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch das Pfandrecht oder wie hier Sicherungseigentum wirksam übertragen werden. Am sogenannten Titel (Rechtsgrund) fehlte es entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht; denn auch ein Vertrag, mit dem Sicherungseigentum eingeräumt wird, ist als Erwerbsgrund anerkannt (RZ 1966, 66 mwN ua).Gemäß Paragraph 451, Absatz eins, ABGB muß der Gläubiger, um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und gemäß Paragraph 467, ABGB erlischt das Pfandrecht, wenn der Gläubiger den Pfandgegenstand dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt. Wegen dieses sogenannten Faustpfandprinzips reicht zwar das Besitzkonstitut zum Pfandrechtserwerb nicht aus. Wenn sich die Sache aber in der Gewahrsame eines Dritten befindet, dann muß diese Gewahrsame nicht verändert werden, sondern es genügt, wenn der Dritte angewiesen wird, die Sache künftig nicht mehr im Namen des Pfandschuldners, sondern jetzt im Namen des Pfandgläubigers innezuhaben. Dies entspricht der einhelligen Lehre (Ehrenzweig, System2 I/2 408, Klang in Klang2 römisch zwei 431 und 438; Bydlinski in Klang2 IV/2 460 und 667, Frotz, Kreditsicherung 112 auch 68 f, Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch zwei 212, Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 109, Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 451,) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 18/42; SZ 25/89; ebenso 3 Ob 27/80; vergleiche auch in anderem Zusammenhang EvBl. 1982/137 und SZ 54/51). Durch Besitzanweisung kann daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch das Pfandrecht oder wie hier Sicherungseigentum wirksam übertragen werden. Am sogenannten Titel (Rechtsgrund) fehlte es entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht; denn auch ein Vertrag, mit dem Sicherungseigentum eingeräumt wird, ist als Erwerbsgrund anerkannt (RZ 1966, 66 mwN ua).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht freilich darin, daß nicht nur zu beurteilen ist, ob auf Grund der Vereinbarung vom 17.1.1972 im Verhältnis zwischen Friederike B*** und Ing. Paul T*** Sicherungseigentum entstand, wobei hier der Verpflichtete der von der Besitzanweisung betroffene Dritte war, sondern daß auch die Rechtsbeziehungen zwischen Friederike B*** und dem Verpflichteten problematisch sind.
Eine unzulässige Umgehung der Bestimmungen des Faustpfandprinzipes ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Daß ein Verwandter des Verpflichteten bei einer drohenden Versteigerung die gepfändeten Gegenstände ersteht, um Eigentümer zu werden, und andererseits die Gegenstände in der Gewahrsame des Verpflichteten beläßt, damit dieser sie weiterhin benützen könne, ist kein ungewöhnlicher oder unerlaubter Vorgang. Wie immer in einem solchen Fall die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verpflichteten und seinem Verwandten gestaltet sein mögen - nur der Verpflichtete ist nach § 180 Abs.1 EO hier iVm § 278 Abs.1 EO vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen und seine Vertreter sind nach § 180 Abs.3 EO zum Bieten nicht zuzulassen -, nach Entrichtung des Kaufpreises und Übergabe des bei der Versteigerung oder wie hier beim Freihandverkauf erworbenen Pfandgegenstandes erwirbt dieser Verwandte Eigentum (JBl. 1937, 300, SZ 26/281). Die Gläubiger des Verpflichteten werden dadurch nicht benachteiligt, weil sie keinen Anspruch darauf haben, daß die Vermögensstücke des Verpflichteten mehrmals versteigert werden. Auch das Publizitätsprinzip wird nicht verletzt, weil die Versteigerung oder der Freihandverkauf ein öffentlicher, jederzeit leicht beweisbarer Vorgang ist. Auf die Streitfrage, ob bei der Besitzanweisung auch die Annahme des Angewiesenen nötig ist (Bydlinski in Klang2 IV/2 657) muß nicht eingegangen werden, weil nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zumindest eine konkludente Annahme der festgestellten Anweisung durch den Verpflichteten zugrunde zu legen wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtssgebühren beträgt gemäß § 16 Abs.1 lit.f GGG nur S 6.000,--.Eine unzulässige Umgehung der Bestimmungen des Faustpfandprinzipes ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Daß ein Verwandter des Verpflichteten bei einer drohenden Versteigerung die gepfändeten Gegenstände ersteht, um Eigentümer zu werden, und andererseits die Gegenstände in der Gewahrsame des Verpflichteten beläßt, damit dieser sie weiterhin benützen könne, ist kein ungewöhnlicher oder unerlaubter Vorgang. Wie immer in einem solchen Fall die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verpflichteten und seinem Verwandten gestaltet sein mögen - nur der Verpflichtete ist nach Paragraph 180, Absatz eins, EO hier in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz eins, EO vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen und seine Vertreter sind nach Paragraph 180, Absatz 3, EO zum Bieten nicht zuzulassen -, nach Entrichtung des Kaufpreises und Übergabe des bei der Versteigerung oder wie hier beim Freihandverkauf erworbenen Pfandgegenstandes erwirbt dieser Verwandte Eigentum (JBl. 1937, 300, SZ 26/281). Die Gläubiger des Verpflichteten werden dadurch nicht benachteiligt, weil sie keinen Anspruch darauf haben, daß die Vermögensstücke des Verpflichteten mehrmals versteigert werden. Auch das Publizitätsprinzip wird nicht verletzt, weil die Versteigerung oder der Freihandverkauf ein öffentlicher, jederzeit leicht beweisbarer Vorgang ist. Auf die Streitfrage, ob bei der Besitzanweisung auch die Annahme des Angewiesenen nötig ist (Bydlinski in Klang2 IV/2 657) muß nicht eingegangen werden, weil nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zumindest eine konkludente Annahme der festgestellten Anweisung durch den Verpflichteten zugrunde zu legen wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtssgebühren beträgt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera f, GGG nur S 6.000,--.