Begründung:
Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten Exekution nach §§ 294, 294a EO und § 331 EO, wobei als Drittschuldnerin jeweils die Revisionsrekurswerberin angeführt ist.Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten Exekution nach Paragraphen 294, 294 a, EO und Paragraph 331, EO, wobei als Drittschuldnerin jeweils die Revisionsrekurswerberin angeführt ist.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Sowohl der Verpflichtete als auch die Drittschuldnerin erhoben gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs. Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Sowohl der Verpflichtete als auch die Drittschuldnerin erhoben gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs. Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.
Sowohl der Verpflichtete als auch die Drittschuldnerin erhoben „außerordentliche" Revisionsrekurse, mit denen sie die Aufhebung der Exekutionsbewilligung und die Abweisung des Exekutionsantrags der betreibenden Partei anstrebten.
Das Erstgericht wies beide Revisionsrekurse zurück. Gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts sei ein Rechtsmittel nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unter allen Umständen unzulässig. Sie seien gemäß § 523 ZPO von Amts wegen zurückzuweisen.Das Erstgericht wies beide Revisionsrekurse zurück. Gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts sei ein Rechtsmittel nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unter allen Umständen unzulässig. Sie seien gemäß Paragraph 523, ZPO von Amts wegen zurückzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Zurückweisungsbeschluss. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Der Ausschluss des Revisionsrekurses gegen einen zur Gänze bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts sei unbedingt; ein Rechtsmittel dagegen unter allen Umständen unzulässig. Auch ein Zwischenverfahren nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO wäre unter diesen Umständen nicht in Betracht gekommen. Derart jedenfalls unzulässige Rekurse seien bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Drittschuldnerin, mit dem sie die Aufhebung der Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen anstrebt, ist unzulässig.Das Rekursgericht bestätigte diesen Zurückweisungsbeschluss. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei. Der Ausschluss des Revisionsrekurses gegen einen zur Gänze bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts sei unbedingt; ein Rechtsmittel dagegen unter allen Umständen unzulässig. Auch ein Zwischenverfahren nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO wäre unter diesen Umständen nicht in Betracht gekommen. Derart jedenfalls unzulässige Rekurse seien bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Drittschuldnerin, mit dem sie die Aufhebung der Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen anstrebt, ist unzulässig.