Begründung:
Das Rekursgericht hatte als Berufungsgericht mit seiner Entscheidung vom 27. 3. 2000 den Antrag der Impugnationsklägerin auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen, die von ihr erhobene Berufung wegen Nichtigkeit verworfen und im Übrigen der Berufung (wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung) nicht Folge gegeben. In der Entscheidung wurde ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Mit Beschluss vom 3. 5. 2000 wies das Erstgericht das ungeachtet dieser Aussprüche als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls zulässig sei.
Es ging davon aus, dass es als "Durchgangsgericht" über die Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels entscheide, weshalb die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht zur Anwendung komme (SZ 58/186; EvBl 1997/113 ua; jüngst 7 Ob 102/00a jeweils mit Nachweisen). Wollte man nämlich annehmen, die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO käme zum Tragen, wäre die Rechtsmittelwerberin in dem Fall schlechter gestellt, dass - wie hier - bereits das Erstgericht richtigerweise gemäß §§ 507, 523 ZPO die Revision sowie den unzulässigen Revisionsrekurs zurückweist, gegenüber jener verfahrensrechtlichen Situation, dass das Gericht zweiter Instanz erstmals "die Unzulässigkeit" ausspricht. Im letztgenannten Fall stünde als "Durchgangsgericht" jedenfalls ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und auf eine erhebliche Rechtsfrage ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, eine solche Ungleichbehandlung gewollt zu haben. (Auf eine ähnliche Argumentation in SZ 58/186 könne hingewiesen werden.)Es ging davon aus, dass es als "Durchgangsgericht" über die Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels entscheide, weshalb die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO nicht zur Anwendung komme (SZ 58/186; EvBl 1997/113 ua; jüngst 7 Ob 102/00a jeweils mit Nachweisen). Wollte man nämlich annehmen, die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO käme zum Tragen, wäre die Rechtsmittelwerberin in dem Fall schlechter gestellt, dass - wie hier - bereits das Erstgericht richtigerweise gemäß Paragraphen 507, 523, ZPO die Revision sowie den unzulässigen Revisionsrekurs zurückweist, gegenüber jener verfahrensrechtlichen Situation, dass das Gericht zweiter Instanz erstmals "die Unzulässigkeit" ausspricht. Im letztgenannten Fall stünde als "Durchgangsgericht" jedenfalls ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und auf eine erhebliche Rechtsfrage ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, eine solche Ungleichbehandlung gewollt zu haben. (Auf eine ähnliche Argumentation in SZ 58/186 könne hingewiesen werden.)
Gegen diese Entscheidung richtet sich das als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin. Darin wird dieses als "voller Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO", allenfalls analog dieser Bestimmung, bezeichnet. Der Rekurs sei zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung § 528 ZPO auf Rekurse gegen die Zurückweisung von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht zur Anwendung komme, wenn es um die Frage geht, ob ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines zweitinstanzlichen Gerichtes zulässig sei (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 1 mwN; etwa EvBl 1997/113).Gegen diese Entscheidung richtet sich das als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin. Darin wird dieses als "voller Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO", allenfalls analog dieser Bestimmung, bezeichnet. Der Rekurs sei zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 528, ZPO auf Rekurse gegen die Zurückweisung von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht zur Anwendung komme, wenn es um die Frage geht, ob ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines zweitinstanzlichen Gerichtes zulässig sei vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 1 mwN; etwa EvBl 1997/113).
Der (unrichtig als Rekurs bezeichnete) Revisionsrekurs der Klägerin ist - entgegen dem unzutreffenden Ausspruch des Rekursgerichts - jedenfalls unzulässig.