Mag auch der (iSd § 35 Abs 1 EO) nachträgliche Eintritt von
Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs
rechtsmissbräuchlich werden lassen, als den Anspruch aufhebende oder
hemmende Tatsache nach dieser Norm zu beurteilen sein (3 Ob 182/94 =
SZ 67/220 = JBl 1995, 461 [Mader]; 3 Ob 40/06p; Jakusch in Angst, EO,
§ 35 Rz 42; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 70,
je mwN), wirft der Fall dennoch erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Zu
beurteilen sind nämlich Fragen, die nur durch die (eher
ungewöhnliche) Klausel im Scheidungsvergleich entstehen können,
wonach entgegen der ständigen Rechtsprechung (s zuletzt etwa die in
der Revision zitierte Entscheidung 6 Ob 28/07x = JBl 2007, 516 = EvBl
2007/110 = iFamZ 2007, 211 [Deixler-Hübner] = EF-Z 2007, 224
[Aichhorn] = RZ 2007, 175) das Eingehen einer Lebensgemeinschaft
durch den unterhaltsberechtigten vormaligen Ehepartner den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Überdies hat der Kläger in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, aus dem sich ein Rechtsmissbrauch ableiten ließe, nicht erstattet. Die bloße Tatsache, dass eine mögliche Eheschließung unterlassen wird, um weiterhin Unterhalt beziehen zu können, reicht dafür in Anbetracht der vorliegenden Vereinbarung und des Umstands, dass - schon mangels eines auch gar nicht behaupteten Unterhaltsanspruchs gegenüber dem angeblichen Lebensgefährten - ein Interesse der Beklagten an der weiteren Unterhaltsgewährung bestehen mag, keinesfalls aus. Daran vermag auch die - ebenfalls ein Charakteristikum des (nicht verallgemeinerbaren) Einzelfalls bildende und den Kläger offenbar besonders reizende - Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren anstelle des Ehenamens den Familiennamen jenes Mannes annahm, nicht zu ändern. Schließlich kann schon mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, eines gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts etc. auch keine Rede davon sein, die angebliche Lebensgemeinschaft (mit gemeinsamem Kind) führe „praktisch sämtliche Rechtsfolgen einer Ehe" herbei. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).durch den unterhaltsberechtigten vormaligen Ehepartner den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Überdies hat der Kläger in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, aus dem sich ein Rechtsmissbrauch ableiten ließe, nicht erstattet. Die bloße Tatsache, dass eine mögliche Eheschließung unterlassen wird, um weiterhin Unterhalt beziehen zu können, reicht dafür in Anbetracht der vorliegenden Vereinbarung und des Umstands, dass - schon mangels eines auch gar nicht behaupteten Unterhaltsanspruchs gegenüber dem angeblichen Lebensgefährten - ein Interesse der Beklagten an der weiteren Unterhaltsgewährung bestehen mag, keinesfalls aus. Daran vermag auch die - ebenfalls ein Charakteristikum des (nicht verallgemeinerbaren) Einzelfalls bildende und den Kläger offenbar besonders reizende - Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren anstelle des Ehenamens den Familiennamen jenes Mannes annahm, nicht zu ändern. Schließlich kann schon mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, eines gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts etc. auch keine Rede davon sein, die angebliche Lebensgemeinschaft (mit gemeinsamem Kind) führe „praktisch sämtliche Rechtsfolgen einer Ehe" herbei. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).