Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Exszindierungsklägers ist nicht gerechtfertigt.
Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, das Rekursgericht habe sein Vorbringen über die Ersteigerung von fünf Kalbinnen nicht berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese zugunsten der betreibenden Partei Firma A* AG. gar nicht gepfändeten Kalbinnen nicht Gegenstand der Widerspruchsklage sind.
Ferner ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß mit dem Vorbringen, Pfandgegenstände käuflich erworben zu haben, nur der Titel zum Eigentumserwerb und damit ein die Exekution nicht hindernder obligatorischer Anspruch behauptet wird, nicht aber die für den Übergang des Eigentumsrechtes erforderliche Erwerbsart (vgl. hiezu Heller-Berger-Stix in Neumann Lichtblau’s Komm, zur EO.4, 451, SZ. 44/155, u.a.). Die Meinung des Rechtsmittelwerbers, daß er seine Klage auch auf obligatorische Rechte stützen könne, wäre nur bei (obligatorischen) Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichtenden gehöriger Sachen, welche der Verpflichtete im Namen eines Dritten innehat, zutreffend (ebenso Heller-Berger-Stix, 465 u.a.).Ferner ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß mit dem Vorbringen, Pfandgegenstände käuflich erworben zu haben, nur der Titel zum Eigentumserwerb und damit ein die Exekution nicht hindernder obligatorischer Anspruch behauptet wird, nicht aber die für den Übergang des Eigentumsrechtes erforderliche Erwerbsart vergleiche hiezu Heller-Berger-Stix in Neumann Lichtblau’s Komm, zur EO.4, 451, SZ. 44/155, u.a.). Die Meinung des Rechtsmittelwerbers, daß er seine Klage auch auf obligatorische Rechte stützen könne, wäre nur bei (obligatorischen) Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichtenden gehöriger Sachen, welche der Verpflichtete im Namen eines Dritten innehat, zutreffend (ebenso Heller-Berger-Stix, 465 u.a.).
Aus dem Vorbringen in der gegenständlichen Widerspruchsklage ist nicht zu ersehen, daß die zum dinglichen Eigentumserwerb führende Übergabe („modus“, vgl. §§ 425 f. ABGB.) der strittigen Rinder an den Kläger überhaupt stattgefunden hätte. Das Rekursgericht sah daher diese Widerspruchsklage zutreffend als unschlüssig an. Der auf Grund einer unschlüssigen Klage eingebrachte Exekutionsaufschiebungsantrag ist jedoch abzuweisen (ebenso Heller-Berger-Stix, 550/51, EvBl 1971/220 u.a.).Aus dem Vorbringen in der gegenständlichen Widerspruchsklage ist nicht zu ersehen, daß die zum dinglichen Eigentumserwerb führende Übergabe („modus“, vergleiche Paragraphen 425, f. ABGB.) der strittigen Rinder an den Kläger überhaupt stattgefunden hätte. Das Rekursgericht sah daher diese Widerspruchsklage zutreffend als unschlüssig an. Der auf Grund einer unschlüssigen Klage eingebrachte Exekutionsaufschiebungsantrag ist jedoch abzuweisen (ebenso Heller-Berger-Stix, 550/51, EvBl 1971/220 u.a.).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO., 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO., 40, 50 ZPO.