Rechtssatz RS0001089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001089
Entscheidungsdatum
01.09.2010
Rechtssatz
Die Widerspruchsklage kann auch auf ein obligatorisches Recht auf Herausgabe der in Exekution gezogenen Sache gestützt werden, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Hat A im eigenen Namen bei Gericht einen Geldbetrag zur Leistung einer Sicherheit erlegt, den ihm B zu diesem Zwecke, aber mit ausdrücklichem Eigentumsvorgehalte zur Verfügung gestellt hat, so bleibt B für den Fall des Freiwerdens der Sicherheit Eigentümer des Geldbetrages.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 51/32
Entscheidungstext OGH 17.02.1932 1 Ob 51/32
SZ 14/27
- 3 Ob 234/75
Entscheidungstext OGH 28.10.1975 3 Ob 234/75
nur: Die Widerspruchsklage kann auch auf ein obligatorisches Recht auf Herausgabe der in Exekution gezogenen Sache gestützt werden, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört. (T1)
- 3 Ob 203/02b
Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 203/02b
Auch; nur T1; Beisatz: Als Exszindierungsgründe können auch obligatorische Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden. (T2)
- 3 Ob 320/02h
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h
auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/134
- 3 Ob 113/10d
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 113/10d
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0001089
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19320217_OGH0002_0010OB00051_3200000_001