Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören (Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 33 mwN) - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden (Jakusch aaO § 37 Rz 7 mwN). Der bloße Sachbesitz ist kein Recht, der die Exekution unzulässig machen und damit zur Exzindierungsklage berechtigen könnte. Widerspruchsberechtigt ist nur der qualifizierte Besitzer iSd § 372 ABGB, aber auch nur dann, wenn er seinen Besitz nicht vom Verpflichteten ableitet (stRsp, JBl 1998, 570 [Hoyer]; zuletzt 3 Ob 45/01s = EvBl 2002/202; Jakusch aaO Rz 26 mwN). Zu prüfen wäre daher, ob die beiden einstweiligen Verfügungen nach § 382 Z 8 lit c EO der Exszindierungsklägerin eine Rechtsposition verschaffen, die sie zum Widerspruch berechtigen. § 382 Z 8 lit c EO regelt zwei verschiedene, das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse betreffende EV, nämlich einerseits die einstweilige Regelung seiner Benützung (erster Fall - "Regelungs-EV") und zum anderen die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs (zweiter Fall - "Sicherungs-EV").Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 37, Rz 33 mwN) - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden (Jakusch aaO Paragraph 37, Rz 7 mwN). Der bloße Sachbesitz ist kein Recht, der die Exekution unzulässig machen und damit zur Exzindierungsklage berechtigen könnte. Widerspruchsberechtigt ist nur der qualifizierte Besitzer iSd Paragraph 372, ABGB, aber auch nur dann, wenn er seinen Besitz nicht vom Verpflichteten ableitet (stRsp, JBl 1998, 570 [Hoyer]; zuletzt 3 Ob 45/01s = EvBl 2002/202; Jakusch aaO Rz 26 mwN). Zu prüfen wäre daher, ob die beiden einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO der Exszindierungsklägerin eine Rechtsposition verschaffen, die sie zum Widerspruch berechtigen. Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO regelt zwei verschiedene, das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse betreffende EV, nämlich einerseits die einstweilige Regelung seiner Benützung (erster Fall - "Regelungs-EV") und zum anderen die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs (zweiter Fall - "Sicherungs-EV").
a) Das Rechtsmittel lässt nun die Auffassung der Vorinstanzen, dass eine "Regelungs-EV" nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO keine Wirkung iSd § 37 EO entfalten kann, unbekämpft und enthält dazu auch keinerlei Ausführungen. Wie die beiden Vorinstanzen im Übrigen zutreffend erkannten, kann die Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung entfalten. Der Zweck der vorläufigen Benützungsregelung liegt nämlich in der Sicherung des zu unterstellenden Anspruchs auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten, somit soll die Zuordnung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu den Ehepartnern in der Art vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Das zu sichernde Interesse liegt somit in der Wahrung der persönlichen Bereiche und nicht darin, das Vermögen vor dem berechtigten Zugriff Dritter zu schützen.a) Das Rechtsmittel lässt nun die Auffassung der Vorinstanzen, dass eine "Regelungs-EV" nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO keine Wirkung iSd Paragraph 37, EO entfalten kann, unbekämpft und enthält dazu auch keinerlei Ausführungen. Wie die beiden Vorinstanzen im Übrigen zutreffend erkannten, kann die Regelungsverfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung entfalten. Der Zweck der vorläufigen Benützungsregelung liegt nämlich in der Sicherung des zu unterstellenden Anspruchs auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten, somit soll die Zuordnung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu den Ehepartnern in der Art vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Das zu sichernde Interesse liegt somit in der Wahrung der persönlichen Bereiche und nicht darin, das Vermögen vor dem berechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
b) Inhaltlich richtet sich die Revision nur gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung, die "Sicherungs-EV" nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO stelle keinen Exzindierungsgrund dar. Zweck dieser EV ist die Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehenden Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG, u.a. im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe (E. Kodek in Angst, EO, § 382 Rz 62 mwN). Die nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung (JBl 1985, 245 u.a.) soll verhindern, dass der Aufteilung unterliegende Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden (Sailer in Burgstaller-Deixler/Hübner, EO, § 382 Rz 37 mwN). Tatsächlich kann nach der Aktenlage der Klägerin jedoch kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer EV nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO zustehen, weil die "Sicherungs-EV" in Ansehung des hier allein maßgeblichen 2. Kfz mit der Regelungs-EV rechtskräftig aufgehoben und (nur) eine Regelungsverfügung getroffen wurde.b) Inhaltlich richtet sich die Revision nur gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung, die "Sicherungs-EV" nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO stelle keinen Exzindierungsgrund dar. Zweck dieser EV ist die Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehenden Aufteilungsanspruchs gemäß den Paragraphen 81, ff EheG, u.a. im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe (E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 382, Rz 62 mwN). Die nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung (JBl 1985, 245 u.a.) soll verhindern, dass der Aufteilung unterliegende Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden (Sailer in Burgstaller-Deixler/Hübner, EO, Paragraph 382, Rz 37 mwN). Tatsächlich kann nach der Aktenlage der Klägerin jedoch kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer EV nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO zustehen, weil die "Sicherungs-EV" in Ansehung des hier allein maßgeblichen 2. Kfz mit der Regelungs-EV rechtskräftig aufgehoben und (nur) eine Regelungsverfügung getroffen wurde.
Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Insoweit verbietet sich hier ein Eingehen auf weitere Rechtsfragen, im Besonderen ob ein zur Sicherung eingeräumtes Zurückbehaltungsrecht (§ 382 Z 3 EO) unter allfälliger analoger Anwendung des § 471 ABGB einer gefährdeten Partei ein dingliches Recht mit einem Rang schafft (verneinend Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382 EO Rz 4; vgl auch Sailer aaO § 382 Rz 9).Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Insoweit verbietet sich hier ein Eingehen auf weitere Rechtsfragen, im Besonderen ob ein zur Sicherung eingeräumtes Zurückbehaltungsrecht (Paragraph 382, Ziffer 3, EO) unter allfälliger analoger Anwendung des Paragraph 471, ABGB einer gefährdeten Partei ein dingliches Recht mit einem Rang schafft (verneinend Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382, EO Rz 4; vergleiche auch Sailer aaO Paragraph 382, Rz 9).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.