Rechtssatz RS0117817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117817
Entscheidungsdatum
23.03.2012
Rechtssatz
Die Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO kann keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung entfalten. Das zu sichernde Interesse liegt nämlich in der Wahrung der persönlichen Bereiche und nicht darin, das Vermögen vor dem berechtigten Zugriff Dritter zu schützen.Die Regelungsverfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO kann keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung entfalten. Das zu sichernde Interesse liegt nämlich in der Wahrung der persönlichen Bereiche und nicht darin, das Vermögen vor dem berechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117817
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20030717_OGH0002_0030OB00203_02B0000_001