Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels der verpflichteten Partei ist nach § 78 EO, § 528 ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen (Art XXXII Z 14 WGN 1997).Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels der verpflichteten Partei ist nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, ZPO in der Fassung WGN 1997 zu beurteilen (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997).
Gemäß dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes - vorbehaltlich des Abs 2a - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein Ausnahmefall, in dem der Revisionsrekurs unabhängig vom Streitwert zulässig ist, liegt nicht vor.Gemäß dem nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein Ausnahmefall, in dem der Revisionsrekurs unabhängig vom Streitwert zulässig ist, liegt nicht vor.
Wenn in einem solchen Fall das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist ein außerordentliches Rechtsmittel ebenfalls nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 und § 528 Abs 2a ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentlichen Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.Wenn in einem solchen Fall das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist ein außerordentliches Rechtsmittel ebenfalls nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins und Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentlichen Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprochen wurde oder ob eine Verbesserung vorzunehmen ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl zu allem 2 Ob 178/98k, 2 Ob 206/98b, 2 Ob 209/98v uva).Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprochen wurde oder ob eine Verbesserung vorzunehmen ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten vergleiche zu allem 2 Ob 178/98k, 2 Ob 206/98b, 2 Ob 209/98v uva).