Der gegen diese Entscheidung (erkennbar gegen deren bestätigenden Teil) gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs der Drittschuldnerin ist mangels Beschwer unzulässig.
Wie diese schon in ihrem Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts (und auch wiederum im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof) zutreffend ausführte, fehlt in diesem - wie auch schon im Exekutionsantrag - das nach § 294 Abs 1 (hier iVm § 374) EO für die Entstehung des Pfändungspfandrechts maßgebende Verbot an die Drittschuldnerin, an den Verpflichteten zu bezahlen (3 Ob 134/95; Oberhammer in Angst, EO, § 294 Rz 21; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 294 Rz 21, je mwN). Daraus folgt aber, dass sie durch die Entscheidung der zweiten Instanz, die - wenn man der zuletzt genannten Entscheidung folgt - die Exekutionsbewilligung selbst (unter anderem) durch das Zahlungsverbot gegen die Drittschuldnerin ergänzen hätte müssen, dies aber unterlassen hat, nicht beschwert sein kann, weil in ihre Interessensphäre nicht eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0004201). Nach § 294 Abs 4 EO kann ja der Drittschuldner nur das Zahlungsverbot anfechten (SZ 51/157; ebenso 3 Ob 134/95 = ecolex 1996, 364 [dort wurde in der Entscheidung über einen Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers die Rekurslegitimation des Drittschuldners bejaht, jedoch seine Beschwer durch den unvollständigen Beschluss des Exekutionsgerichts nicht geprüft]). Da ein Drittverbot wie dargelegt bisher nicht erlassen wurde, ist der Revisionsrekurs der Drittschuldnerin wegen ihrer fehlenden Beschwer zurückzuweisen. Ob das Rekursgericht, das selbst die Ansicht vertrat, die Drittschuldnerin sei durch das Fehlen des Drittverbots nicht beschwert, richtigerweise bereits den Rekurs aus diesem Grund zurückweisen hätte müssen, kann daher offen bleiben.Wie diese schon in ihrem Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts (und auch wiederum im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof) zutreffend ausführte, fehlt in diesem - wie auch schon im Exekutionsantrag - das nach Paragraph 294, Absatz eins, (hier in Verbindung mit Paragraph 374,) EO für die Entstehung des Pfändungspfandrechts maßgebende Verbot an die Drittschuldnerin, an den Verpflichteten zu bezahlen (3 Ob 134/95; Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 294, Rz 21; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 294, Rz 21, je mwN). Daraus folgt aber, dass sie durch die Entscheidung der zweiten Instanz, die - wenn man der zuletzt genannten Entscheidung folgt - die Exekutionsbewilligung selbst (unter anderem) durch das Zahlungsverbot gegen die Drittschuldnerin ergänzen hätte müssen, dies aber unterlassen hat, nicht beschwert sein kann, weil in ihre Interessensphäre nicht eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0004201). Nach Paragraph 294, Absatz 4, EO kann ja der Drittschuldner nur das Zahlungsverbot anfechten (SZ 51/157; ebenso 3 Ob 134/95 = ecolex 1996, 364 [dort wurde in der Entscheidung über einen Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers die Rekurslegitimation des Drittschuldners bejaht, jedoch seine Beschwer durch den unvollständigen Beschluss des Exekutionsgerichts nicht geprüft]). Da ein Drittverbot wie dargelegt bisher nicht erlassen wurde, ist der Revisionsrekurs der Drittschuldnerin wegen ihrer fehlenden Beschwer zurückzuweisen. Ob das Rekursgericht, das selbst die Ansicht vertrat, die Drittschuldnerin sei durch das Fehlen des Drittverbots nicht beschwert, richtigerweise bereits den Rekurs aus diesem Grund zurückweisen hätte müssen, kann daher offen bleiben.