[3] Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss von der Verpflichteten erhobene Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[4] 1. Das Rekursgericht hat bei der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als sogenanntes Durchlaufgericht – und damit funktionell als Erstgericht – entschieden, weshalb dagegen der Vollrekurs zulässig ist (vgl 3 Ob 62/24z). [4] 1. Das Rekursgericht hat bei der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als sogenanntes Durchlaufgericht – und damit funktionell als Erstgericht – entschieden, weshalb dagegen der Vollrekurs zulässig ist vergleiche 3 Ob 62/24z).
[5] 2. Wie das Rekursgericht bereits in der Begründung seiner Rekursentscheidung zutreffend erkannt hat, war der Revisionsrekurs der Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl dazu 3 Ob 141/19k; 3 Ob 100/22k; 3 Ob 48/23i) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). [5] 2. Wie das Rekursgericht bereits in der Begründung seiner Rekursentscheidung zutreffend erkannt hat, war der Revisionsrekurs der Verpflichteten gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen vergleiche dazu 3 Ob 141/19k; 3 Ob 100/22k; 3 Ob 48/23i) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[6] 3. Nach ständiger Rechtsprechung bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 224/22w; 3 Ob 94/23d). [6] 3. Nach ständiger Rechtsprechung bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 224/22w; 3 Ob 94/23d).
[7] Auf Art 47 GRC kann sich die Verpflichtete schon deshalb nicht stützen, weil der Anwendungsbereich des Unionsrechts und damit auch der GRC im Anlassfall nicht eröffnet ist (3 Ob 100/22k). [7] Auf Artikel 47, GRC kann sich die Verpflichtete schon deshalb nicht stützen, weil der Anwendungsbereich des Unionsrechts und damit auch der GRC im Anlassfall nicht eröffnet ist (3 Ob 100/22k).
[8] 4. Der Rekurs der Verpflichteten erweist sich damit als nicht berechtigt.
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.