Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehren Verurteilung des Beklagten, die von im benützten Teile der Wohnung W*****, P*****Straße 6/8 geräumt zu übergeben und bringen vor, er habe sie ohne Rechtstitel inne, weil er seinerzeit bloß auf Grund eines Auftrages der sowjetischen Besatzungsmacht eingewiesen worden sei. Der Beklagte wendet ein, er habe die Räume vom Vertreter des früheren Hauseigentümers Rechtsanwalt Dr. Ernst P*****, gemietet. Die Kläger hätten überdies das Vorliegen des Bestandverhältnisses durch Vorschreibung eines Mietzinses und Einbringung mehrerer Kündigungen anerkannt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Beklagte musste im März 1946 seine frühere Wohnung infolge Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht binnen 48 Stunden räumen. Als er erfuhr, dass die strittigen Räume frei waren, wandte er sich an Dr. P*****, den Vertreter des abwesenden Hauseigentümers namens B*****. Dr. P***** erklärte ihm auf sein Ersuchen, er könne die Wohnung haben, ein schriftlicher Mietvertrag werde erst abgeschlossen, wenn die übrigen Benützer der Wohnung auszögen, bis dahin solle er den entsprechenden Teil des Zinses bezahlen. Erst nachher erreichte der Beklagte seine Einweisung durch den Magistrat. Er schloss sich in der Folge einem an die Preisbehörde gerichteten Antrag der Mitbewohner auf Festsetzung des Benützungsentgeltes an, doch war ihm der Unterschied zwischen einem solchen und einem Mietzins nicht bekannt. Der Beklagte glaubte Mieter zu sein, zumal ihm immer ein Mietzinsanteil vorgeschrieben wurde und ihn die Kläger bei gerichtlichen Schritten stets als solchen behandelten. Im Jahre 1952 wurde ihm zu 48 K 87/53 (48 C 138/53) wegen Nichtbezahlung des Mietzinses gekündigt und gegen ihn später zu 48 C 614/53 aus demselben Grund eine Räumungsklage eingebracht. Schließlich brachte der Zweitkläger zu 48 K 608/54 eine Kündigung wegen Eigenbedarfes ein, die er in der Folge zurückzog, worauf die Kläger dem Beklagten am 1. 6. 1955 zu 48 K 346/55 (48 C 391/55) neuerlich kündigten. Keine dieser Schritte führte zu einem Exekutionstitel.
Das Erstgericht führt weiters aus, dass der Beklagte, als er sich dem Antrag auf Festsetzung des Benützungsentgeltes anschloss, sich der Tragweite und der Bedeutung dieses Schrittes nicht bewusst gewesen sei, zumal seine Muttersprache nicht deutsch, sondern bulgarisch ist. Anders sei dies beim Hausverwalter und dem Zweitkläger, der Rechtsanwalt sei. Sie hätten durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beklagten als Mieter anerkannten. Das Berufungsgericht änderte nach Wiederholung und Ergänzung der in erster Instanz durchgeführten Beweise dieses Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte erschien am 1. Mai 1946 in der strittigen Wohnung bei Barbara Sch*****, die schon vorher dort eingewiesen worden war und begehrte Einlass, wobei er betonte, dass er ihn nötigenfalls mit Hilfe der Russen erzwingen werde. Barbara Sch***** wies ihn an Dr. P*****, der ihr nach Rücksprache mit seinem Klienten den Auftrag gab, den Beklagten einzulassen, da dieser bereits am 30. 4. 1946 über Auftrag der russischen Besatzungsmacht eingewiesen worden war. Weder Dr. P***** noch der damalige Hauseigentümer hatten die Absicht, den Beklagten als Mieter anzuerkennen, sie duldeten bloß die Einweisung, weil infolge der damaligen Verhältnisse gegen eine Maßnahme der Besatzungsmacht nichts unternommen werden konnte. Der Beklagte bezahlte auch zunächst weder Mietzins noch sonst ein Entgelt für die Benützung der Räume. Der Beklagte und der Mitbenützer der Wohnung Ing. S***** boten im Herbst 1948 der Gebäudeverwaltung Sch***** die Zahlung eines Mietzinses an, doch lehnte der Gesellschafter Ing. Sch***** die Annahme eines solchen ab, worauf sie zweimal je 100 S bei Gericht erlegten. Die Gebäudeverwaltung schrieb sodann ohne Namensnennung für die Benützer der Wohnung ein Entgelt vor. Der Beklagte und Ing. S***** stellten am 6. 12. 1948 bei der Magistratsabteilung 68 einen Antrag auf Überprüfung des Benützungsentgeltes. Nach einer Verhandlung, bei welcher alle Beteiligten davon ausgingen, dass kein Bestandverhältnis vorliege, erfolgte sodann auf Grund des Preisregelungsgesetzes die Festsetzung und Aufteilung der Benützungsentschädigung. Der Beklagte wusste, dass ihm keinerlei Mietrechte an der Wohnung zustanden.
Über Veranlassung der Hausverwaltung wurde dann der eine vom Beklagten benützte Raum und ein Teil des anderen der Nachbarwohnung zugeschlagen, wofür ihm der Ecksalon, den er bisher nur zur Abstellung eines Kinderwagens benützt hatte, überlassen wurde. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes über die von den Klägern gegen den Beklagten unternommenen gerichtlichen Schritte mit der Ergänzung, dass die Kläger durch die Kündigungen und die auf Nichtzahlung des Zinses gestützte Räumungsklage keineswegs zum Ausdruck hätten bringen wollen, den Beklagten als Mieter anzusehen. Es verweist dabei darauf, dass die Kläger in ihren Eingaben immer nur von den vom Beklagten benützten oder innegehabten, nicht aber etwa von den gemieteten Räumen gesprochen hätten.
Die zweite Instanz kommt zum Ergebnis, dass zwischen den Streitteilen kein Mietverhältnis bestehe und dass die Einweisung des Beklagten keine rechtliche Wirksamkeit habe, weil sie bloß über Auftrag der Besatzungsmacht erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, oder aus aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.