Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0036980×

Rechtssatz RS0036980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036980

Geschäftszahl

3Ob235/60

Entscheidungsdatum

29.06.1960

Norm

WohnungsanforderungsG §17
ZPO §190 D6c

Rechtssatz

Es liegt ein die Gerichte bindender Verwaltungsakt auch dann vor, wenn seinerzeit für die Willensbildung der österreichischen Behörden hinsichtlich des Inhaltes des Verwaltungsaktes kein Raum blieb, der Wille der österreichischen Behörde sich lediglich auf die Wahl des Mittels, das erforderlich war, um der Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht zu entsprechen, beschränkte, die Wohnungszuweisung demnach nur ihrer Form, nicht aber ihrem Inhalt nach ein österreichischer Bescheid war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 235/60
    Entscheidungstext OGH 29.06.1960 3 Ob 235/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036980

Dokumentnummer

JJR_19600629_OGH0002_0030OB00235_6000000_001