Rechtssatz RS0036980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036980
Entscheidungsdatum
29.06.1960
Norm
WohnungsanforderungsG §17
ZPO §190 D6c
Rechtssatz
Es liegt ein die Gerichte bindender Verwaltungsakt auch dann vor, wenn seinerzeit für die Willensbildung der österreichischen Behörden hinsichtlich des Inhaltes des Verwaltungsaktes kein Raum blieb, der Wille der österreichischen Behörde sich lediglich auf die Wahl des Mittels, das erforderlich war, um der Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht zu entsprechen, beschränkte, die Wohnungszuweisung demnach nur ihrer Form, nicht aber ihrem Inhalt nach ein österreichischer Bescheid war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036980
Dokumentnummer
JJR_19600629_OGH0002_0030OB00235_6000000_001