Begründung:
Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 9. August 2001 ON 33 einen ausländischen Exekutionstitel für vollstreckbar. Dem Rekurs des Antragsgegners gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 19. März 2002 ON 39 nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 26. Juni 2002, 3 Ob 145/02y-43, den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners als verspätet zurück.
Das Erstgericht gab hierauf mit Beschluss vom 5. September 2002 ON 46 dem Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist nicht Folge. In der Begründung führte das Erstgericht aus, die Wiedereinsetzung sei im vorliegenden Rekursverfahren gemäß § 58 Abs 2 EO nicht zulässig; in der Sache wäre das Rechtsmittel abzuweisen gewesen.Das Erstgericht gab hierauf mit Beschluss vom 5. September 2002 ON 46 dem Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist nicht Folge. In der Begründung führte das Erstgericht aus, die Wiedereinsetzung sei im vorliegenden Rekursverfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 2, EO nicht zulässig; in der Sache wäre das Rechtsmittel abzuweisen gewesen.
Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 26. November 2002 ON 50 dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, im Rekursverfahren finde nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 84 EO idF vor der EO-Nov 2000 - anders als im Widerspruchsverfahrens - gemäß § 58 Abs 2 EO die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht statt.Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 26. November 2002 ON 50 dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, im Rekursverfahren finde nach der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 84, EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 - anders als im Widerspruchsverfahrens - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, EO die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht statt.
Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsgegner Revisionsrekurs und stellte den Antrag, das Rekursgericht möge den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 ZPO iVm § 84 "Abs 6" EO zulässig sei.Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsgegner Revisionsrekurs und stellte den Antrag, das Rekursgericht möge den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, ZPO in Verbindung mit Paragraph 84, "Abs 6" EO zulässig sei.
Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 11. März 2003 ON 53 diesen Antrag und den damit verbundenen Revisionsrekurs zurück. Wenn der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO unzulässig sei, komme ein Abänderungsantrag und eine Abänderung dieses Ausspruchs nicht in Frage. Ebensowenig sei § 84 Abs 4 EO hier anzuwenden, weil das Erstgericht nicht über die Vollstreckbarerklärung, sondern über den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners abgesprochen habe. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsgegner wiederum "außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts vom 11. März 2003 dahin abzuändern, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 19. März 2002 bewilligt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 11. März 2003 ON 53 diesen Antrag und den damit verbundenen Revisionsrekurs zurück. Wenn der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unzulässig sei, komme ein Abänderungsantrag und eine Abänderung dieses Ausspruchs nicht in Frage. Ebensowenig sei Paragraph 84, Absatz 4, EO hier anzuwenden, weil das Erstgericht nicht über die Vollstreckbarerklärung, sondern über den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners abgesprochen habe. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsgegner wiederum "außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts vom 11. März 2003 dahin abzuändern, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 19. März 2002 bewilligt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.