Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 236/03g×

Entscheidung 3 Ob 236/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob236/03g

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der Antragstellerin mj. Jasmin P*****, geboren am 17. September 1987, *****, vertreten durch Mag. Ernst Lehenbauer, Rechtsanwalt in Enns als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner Hasan P*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 11. März 2003, GZ 1 R 358/02v-53, womit der Antrag des Antragsgegners gemäß Paragraph 78, EO, Paragraphen 508, Absatz eins, 528, Absatz 2 a, ZPO und der damit verbundene Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 26. November 2002, GZ 1 R 358/02v-50, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 9. August 2001 ON 33 einen ausländischen Exekutionstitel für vollstreckbar. Dem Rekurs des Antragsgegners gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 19. März 2002 ON 39 nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 26. Juni 2002, 3 Ob 145/02y-43, den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners als verspätet zurück.

Das Erstgericht gab hierauf mit Beschluss vom 5. September 2002 ON 46 dem Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist nicht Folge. In der Begründung führte das Erstgericht aus, die Wiedereinsetzung sei im vorliegenden Rekursverfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 2, EO nicht zulässig; in der Sache wäre das Rechtsmittel abzuweisen gewesen.

Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 26. November 2002 ON 50 dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, im Rekursverfahren finde nach der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 84, EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 - anders als im Widerspruchsverfahrens - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, EO die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht statt.

Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsgegner Revisionsrekurs und stellte den Antrag, das Rekursgericht möge den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, ZPO in Verbindung mit Paragraph 84, "Abs 6" EO zulässig sei.

Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 11. März 2003 ON 53 diesen Antrag und den damit verbundenen Revisionsrekurs zurück. Wenn der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unzulässig sei, komme ein Abänderungsantrag und eine Abänderung dieses Ausspruchs nicht in Frage. Ebensowenig sei Paragraph 84, Absatz 4, EO hier anzuwenden, weil das Erstgericht nicht über die Vollstreckbarerklärung, sondern über den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners abgesprochen habe. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsgegner wiederum "außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts vom 11. März 2003 dahin abzuändern, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 19. März 2002 bewilligt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Antragsgegnervertreter am 20. März 2003 zugestellt und das Rechtsmittel am 16. April 2003 beim Erstgericht überreicht. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bereits vor dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt; daher ist gemäß Artikel römisch drei, Absatz 10, der EO-Nov 2000 Paragraph 84, EO in der Fassung dieser Novelle noch nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 84, Absatz 4, EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 ist für das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Hier liegt jedoch ein derartiger Rekurs nicht vor; vielmehr wurde der Beschluss des Erstgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners angefochten. In diesem Fall beträgt die Rekursfrist jedoch gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 521, Absatz eins, ZPO (nur) 14 Tage. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E72845 3Ob236.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00236.03G.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20040325_OGH0002_0030OB00236_03G0000_000