Begründung:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluss vom 17. 7. 1954 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des Scheckauszahlungsauftrages vom 18. 6. 1954, 11 Cg 743/54, zur Sicherstellung der Scheckforderung von 20.000 S samt Anhang für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteiles, das über die von der verpflichteten Partei erhobenen Einwendungen ergehen wird, die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung und Verwahrung der in ihrer Gewahrsame in W*****, S*****, oder sonst wo immer befindlichen beweglichen Sachen aller Art sowie der in § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher. Die Pfändung wurde vom Exekutionsgericht Wien zu 59 E 6482/54 durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll 59 E 6488/54 bezüglich der Postzahlen 1 und 2 und durch Neupfändung der Fahrnisse Postzahl 3 bis 20 am 12. 8. 1954 vollzogen. Die gepfändeten Gegenstände blieben in der Gewahrsame des Verpflichteten. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. 2. 1958, 1 Ob 621/57 im Scheckverfahren wurde an die verpflichtete Partei nach dem Akt 11 Cg 392/57 des Handelsgerichtes Wien vom 28. 3. 1958 zugestellt und damit rechtskräftig. Mit diesem Tage wurde das Pfändungspfandrecht der betreibenden Partei unbedingt und begann die Frist des § 256 Abs 2 EO zu laufen. Auf Antrag der betreibenden Partei vom 9. 6. 1958 bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 25. 6. 1958, 9 E 5774/58, die Fortsetzung der Fahrnisexekution durch Versteigerung und Verkauf. Die Versteigerung wurde für 22. 8. 1958 angeordnet, konnte aber nicht durchgeführt werden, weil der Verpflichtete laut Fehlberichtes nach der Auskunft der Wohnungsinhaberin vor einem Jahr aus W*****, S*****, unbekannt wohin, angeblich in das Ausland, verzogen ist. In dem beim Landesgericht für Strafsachen zu 26 Vr 8294/58 gegen den Verpflichteten wegen § 24 DevG, §§ 197 ff StG und § 1 ExekutionsvereitlungsG anhängigen Strafverfahren gab der Verpflichtete bei seiner Vernehmung vor der Polizei am 30. 1. 1959 an, dass sich sämtliche gepfändeten Gegenstände in der Wohnung seines Sohnes Georg G***** in W*****, K*****, befinden. Das Exekutionsgericht Wien hat er nach der Aktenlage hievon nicht verständigt. Die Anzeige gegen den Verpflichteten wegen Exekutionsvereitlung wurde von der betreibenden Partei bei der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 20. 11. 1958 erstattet. Auf Antrag der betreibenden Partei vom 28. 4. 1959 bewilligte das Erstgericht die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermines zu 9 E 5774/58 für 3. 7. 1959. Am 26. 6. 1959 brachte Georg G*****, der Sohn des Verpflichteten, beim Erstgericht eine Klage nach § 37 EO wegen Unzulässigkeit der Exekutionsführung auf die gepfändeten Gegenstände Postzahl 1 bis 20 mit der Behauptung ein, dass sie sein Eigentum seien. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 6. 1959, 9 C 14/59-2, wurde die Fahrnisexekution 9 E 5774/58 gegen Erlag einer Sicherheit von 8.000 S bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO aufgeschoben. Die Sicherheitsleistung von 8.000 S wurde nach dem Bericht des Vollstreckers am 1. 7. 1959 vom Verpflichteten erlegt. Nach Durchführung einiger Verhandlungen zog Georg G***** am 26. 9. 1959 die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Hievon wurde der Beklagtenvertreter (Vertreter der betreibenden Partei) am 7. 10. 1959 verständigt. Dieser wies in seinem am 22. 12. 1959 zu 9 C 14/59 eingebrachten Kostenbestimmungsantrag darauf hin, dass der Kläger Georg G***** durch seinen Anwalt im Zuge außergerichtlicher Verhandlungen über die Abstattung der der Pfändung zugrunde liegenden Schuld auch die Bezahlung der tarifmäßigen Kosten, ohne dass diese zur Vermeidung eines Mehraufwandes gerichtlich bestimmt werden sollten, anbot. Der Kläger habe jedoch nach Zustimmung beziehungsweise nur geringfügiger Modifizierung des von ihm und seinem Vater Herbert G***** (das ist der Verpflichtete) angebotenen Vergleichsvorschalges durch die beklagte (betreibende) Partei diesen innerhalb der mit 15. 12. 1959 bemessenen Frist nicht bestätigt, sodass die beklagte Partei gezwungen sei, die Kosten gerichtlich bestimmen zu lassen. Die Kosten wurden darauf mit 1.838,27 S bestimmt und infolge Kostenrekurses der klagenden Partei auf 1.549,05 S herabgesetzt. Die betreibende Partei brachte außerdem am 22. 12. 1959 beim Erstgericht den Antrag auf Fortsetzung des Verwertungsverfahrens ein. Sie wies in dem Antrag darauf hin, dass die Exszindierungsklage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen worden sei und die unterdessen geführten Besprechungen über die Abstattung der Schuldbeträge zu keinem Erfolg geführt haben.Das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluss vom 17. 7. 1954 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des Scheckauszahlungsauftrages vom 18. 6. 1954, 11 Cg 743/54, zur Sicherstellung der Scheckforderung von 20.000 S samt Anhang für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteiles, das über die von der verpflichteten Partei erhobenen Einwendungen ergehen wird, die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung und Verwahrung der in ihrer Gewahrsame in W*****, S*****, oder sonst wo immer befindlichen beweglichen Sachen aller Art sowie der in Paragraph 296, EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher. Die Pfändung wurde vom Exekutionsgericht Wien zu 59 E 6482/54 durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll 59 E 6488/54 bezüglich der Postzahlen 1 und 2 und durch Neupfändung der Fahrnisse Postzahl 3 bis 20 am 12. 8. 1954 vollzogen. Die gepfändeten Gegenstände blieben in der Gewahrsame des Verpflichteten. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. 2. 1958, 1 Ob 621/57 im Scheckverfahren wurde an die verpflichtete Partei nach dem Akt 11 Cg 392/57 des Handelsgerichtes Wien vom 28. 3. 1958 zugestellt und damit rechtskräftig. Mit diesem Tage wurde das Pfändungspfandrecht der betreibenden Partei unbedingt und begann die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO zu laufen. Auf Antrag der betreibenden Partei vom 9. 6. 1958 bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 25. 6. 1958, 9 E 5774/58, die Fortsetzung der Fahrnisexekution durch Versteigerung und Verkauf. Die Versteigerung wurde für 22. 8. 1958 angeordnet, konnte aber nicht durchgeführt werden, weil der Verpflichtete laut Fehlberichtes nach der Auskunft der Wohnungsinhaberin vor einem Jahr aus W*****, S*****, unbekannt wohin, angeblich in das Ausland, verzogen ist. In dem beim Landesgericht für Strafsachen zu 26 römisch fünf r 8294/58 gegen den Verpflichteten wegen Paragraph 24, DevG, Paragraphen 197, ff StG und Paragraph eins, ExekutionsvereitlungsG anhängigen Strafverfahren gab der Verpflichtete bei seiner Vernehmung vor der Polizei am 30. 1. 1959 an, dass sich sämtliche gepfändeten Gegenstände in der Wohnung seines Sohnes Georg G***** in W*****, K*****, befinden. Das Exekutionsgericht Wien hat er nach der Aktenlage hievon nicht verständigt. Die Anzeige gegen den Verpflichteten wegen Exekutionsvereitlung wurde von der betreibenden Partei bei der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 20. 11. 1958 erstattet. Auf Antrag der betreibenden Partei vom 28. 4. 1959 bewilligte das Erstgericht die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermines zu 9 E 5774/58 für 3. 7. 1959. Am 26. 6. 1959 brachte Georg G*****, der Sohn des Verpflichteten, beim Erstgericht eine Klage nach Paragraph 37, EO wegen Unzulässigkeit der Exekutionsführung auf die gepfändeten Gegenstände Postzahl 1 bis 20 mit der Behauptung ein, dass sie sein Eigentum seien. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 6. 1959, 9 C 14/59-2, wurde die Fahrnisexekution 9 E 5774/58 gegen Erlag einer Sicherheit von 8.000 S bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO aufgeschoben. Die Sicherheitsleistung von 8.000 S wurde nach dem Bericht des Vollstreckers am 1. 7. 1959 vom Verpflichteten erlegt. Nach Durchführung einiger Verhandlungen zog Georg G***** am 26. 9. 1959 die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Hievon wurde der Beklagtenvertreter (Vertreter der betreibenden Partei) am 7. 10. 1959 verständigt. Dieser wies in seinem am 22. 12. 1959 zu 9 C 14/59 eingebrachten Kostenbestimmungsantrag darauf hin, dass der Kläger Georg G***** durch seinen Anwalt im Zuge außergerichtlicher Verhandlungen über die Abstattung der der Pfändung zugrunde liegenden Schuld auch die Bezahlung der tarifmäßigen Kosten, ohne dass diese zur Vermeidung eines Mehraufwandes gerichtlich bestimmt werden sollten, anbot. Der Kläger habe jedoch nach Zustimmung beziehungsweise nur geringfügiger Modifizierung des von ihm und seinem Vater Herbert G***** (das ist der Verpflichtete) angebotenen Vergleichsvorschalges durch die beklagte (betreibende) Partei diesen innerhalb der mit 15. 12. 1959 bemessenen Frist nicht bestätigt, sodass die beklagte Partei gezwungen sei, die Kosten gerichtlich bestimmen zu lassen. Die Kosten wurden darauf mit 1.838,27 S bestimmt und infolge Kostenrekurses der klagenden Partei auf 1.549,05 S herabgesetzt. Die betreibende Partei brachte außerdem am 22. 12. 1959 beim Erstgericht den Antrag auf Fortsetzung des Verwertungsverfahrens ein. Sie wies in dem Antrag darauf hin, dass die Exszindierungsklage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen worden sei und die unterdessen geführten Besprechungen über die Abstattung der Schuldbeträge zu keinem Erfolg geführt haben.
Der Rechtspfleger des Erstgerichtes wies den Antrag mit Beschluss vom 22. 1. 1960 (ONr 22) ab; das Pfandrecht der betreibenden Partei an den unter Postzahl 1 bis 20 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Fahrnissen sei gemäß § 256 EO erloschen, da es die betreibende Partei unterlassen habe, das aufgeschobene Verkaufsverfahren rechtzeitig, das ist unmittelbar nach der Klagsrückziehung am 26. 9. 1959 (unter Verzicht auf den Anspruch) gehörig fortzusetzen. Dem dagegen von der betreibenden Partei eingebrachten Rekurs gab der Exekutionsrichter gemäß § 56a GOG mit Beschluss vom 26. 2. 1960, ONr 24, Folge und änderte den Beschluss des Rechtspflegers dahin ab, dass auf Antrag der betreibenden Partei das Verwertungsverfahren durch Ausschreibung eines Versteigerungstermines fortgesetzt wird. Er bestimmte ferner die Kosten der betreibenden Partei für den Fortsetzungsantrag und für den Rekurs als weitere Exekutionskosten.Der Rechtspfleger des Erstgerichtes wies den Antrag mit Beschluss vom 22. 1. 1960 (ONr 22) ab; das Pfandrecht der betreibenden Partei an den unter Postzahl 1 bis 20 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Fahrnissen sei gemäß Paragraph 256, EO erloschen, da es die betreibende Partei unterlassen habe, das aufgeschobene Verkaufsverfahren rechtzeitig, das ist unmittelbar nach der Klagsrückziehung am 26. 9. 1959 (unter Verzicht auf den Anspruch) gehörig fortzusetzen. Dem dagegen von der betreibenden Partei eingebrachten Rekurs gab der Exekutionsrichter gemäß Paragraph 56 a, GOG mit Beschluss vom 26. 2. 1960, ONr 24, Folge und änderte den Beschluss des Rechtspflegers dahin ab, dass auf Antrag der betreibenden Partei das Verwertungsverfahren durch Ausschreibung eines Versteigerungstermines fortgesetzt wird. Er bestimmte ferner die Kosten der betreibenden Partei für den Fortsetzungsantrag und für den Rekurs als weitere Exekutionskosten.
Dem dagegen von der verpflichteten Partei erhobene Rekurs gab das Rekursgericht Folge und stellte den Beschluss des Rechtspflegers (ONr 22) wieder her.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei.