Rechtssatz RS0003582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003582
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Rechtssatz
Von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Exekutionsverfahrens kann nur gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechtes verzögert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 236/60
Entscheidungstext OGH 29.06.1960 3 Ob 236/60
- 3 Ob 189/97h
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 189/97h
- 4 Ob 125/09z
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 125/09z
Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss alle zumutbaren Schritte unternommen haben, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sache zu erwirken. (T1); Beisatz: Die Frage, ob der Gläubiger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Verkauf der gepfändeten Sache zu erwirken, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003582
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19600629_OGH0002_0030OB00236_6000000_001