Wenn der Exekutionstitel aus Parteienerklärungen besteht, wie hier aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (stRsp, jüngst 3 Ob 39/04p; RIS-Justiz RS0000207). Ob die vom Rekursgericht nach objektiven Gesichtspunkten, also ohne Rücksicht auf eine allfällig davon abweichende Absicht der den Exekutionstitel formulierenden Parteien vorgenommene Auslegung zutrifft, ist - von die Rechtssicherheit gefährdenden Fehlbeurteilungen abgesehen - eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Rechtsfrage, somit nicht erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO (stRsp, RIS-Justiz RS0044088). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die minderjährige Revisionsrekurswerberin allerdings nicht aufzuzeigen. Sie lässt außer Acht, dass Partei des Vergleichs nicht sie selbst, sondern ihre Mutter war, der nach dessen Punkt 2. monatlich die Zinsen aus dem nach Punkt 1. der Betreibenden zustehenden, erst bei ihrer Volljährigkeit fälligen Kapital zu zahlen sind. Der - im Vergleich nicht näher determinierte - Terminsverlust, der nur in Punkt 2. angesprochen wird, ist selbstverständlich auch allein in Ansehung der Zinsraten denkmöglich. Die Beurteilung der zweiten Instanz, es bleibe nach dem vorliegenden Vergleich offen, ob sich Terminsverlust auch auf die Fälligkeit der Kapitalforderung auswirke, ist nicht zu beanstanden.Wenn der Exekutionstitel aus Parteienerklärungen besteht, wie hier aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (stRsp, jüngst 3 Ob 39/04p; RIS-Justiz RS0000207). Ob die vom Rekursgericht nach objektiven Gesichtspunkten, also ohne Rücksicht auf eine allfällig davon abweichende Absicht der den Exekutionstitel formulierenden Parteien vorgenommene Auslegung zutrifft, ist - von die Rechtssicherheit gefährdenden Fehlbeurteilungen abgesehen - eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Rechtsfrage, somit nicht erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (stRsp, RIS-Justiz RS0044088). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die minderjährige Revisionsrekurswerberin allerdings nicht aufzuzeigen. Sie lässt außer Acht, dass Partei des Vergleichs nicht sie selbst, sondern ihre Mutter war, der nach dessen Punkt 2. monatlich die Zinsen aus dem nach Punkt 1. der Betreibenden zustehenden, erst bei ihrer Volljährigkeit fälligen Kapital zu zahlen sind. Der - im Vergleich nicht näher determinierte - Terminsverlust, der nur in Punkt 2. angesprochen wird, ist selbstverständlich auch allein in Ansehung der Zinsraten denkmöglich. Die Beurteilung der zweiten Instanz, es bleibe nach dem vorliegenden Vergleich offen, ob sich Terminsverlust auch auf die Fälligkeit der Kapitalforderung auswirke, ist nicht zu beanstanden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).