Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, inhaltlich nur gegen dessen stattgebenden Teil gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil seine Entscheidung von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 2142/96p abweicht; er ist auch teilweise berechtigt.
Die Frage, ob die vom Drittschuldner bezahlten Beträge vom betreibenden Gläubiger nicht oder nur schwer hereinzubringen sein würden, fällt in den Tatsachenbereich. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist daher an die Annahme des Rekursgerichtes, daß dies hier zutrifft, gebunden und hat hievon auszugehen. Damit ist aber eine der Voraussetzungen für die Aufschiebung einer Forderungsexekution erfüllt (vgl SZ 64/88; EF 30.142).Die Frage, ob die vom Drittschuldner bezahlten Beträge vom betreibenden Gläubiger nicht oder nur schwer hereinzubringen sein würden, fällt in den Tatsachenbereich. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist daher an die Annahme des Rekursgerichtes, daß dies hier zutrifft, gebunden und hat hievon auszugehen. Damit ist aber eine der Voraussetzungen für die Aufschiebung einer Forderungsexekution erfüllt vergleiche SZ 64/88; EF 30.142).
Die betreibende Partei vertritt im Revisionsrekurs selbst die Meinung, daß die Oppositionsklage, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird, nicht aussichtslos sei. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, hierauf näher einzugehen. Da auch sonst im Revisionsrekurs Umstände, die der Aufschiebung entgegenstehen, nicht angeführt werden und auch nicht zu erkennen sind, war der angefochtene Beschluß zu bestätigen, soweit damit die Aufschiebung der Exekution bewilligt wird.
Zutreffend macht die betreibende Partei im Revisionsrekurs jedoch geltend, daß die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden muß. Der erkennende Senat hat hiezu in der Entscheidung vom 26.6.1996, AZ 3 Ob 2142/96p, ausgeführt, daß zwar die Pfändung der Forderung des Verpflichteten gemäß § 43 Abs 1 EO trotz der Aufschiebung der Exekution aufrecht bleibe und der Drittschuldner die gepfändeten Beträge daher einzubehalten habe. Selbst wenn im Hinblick auf die Person des Drittschuldners nicht anzunehmen sei, daß die einbehaltenen Beträge der betreibenden Partei nicht ausgefolgt werden, wenn sie im Rechtsstreit obsiegt, bestehe aber die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils, der etwa darin bestehen könne, daß die betreibende Partei gezwungen sei, sich die Beträge, die ihr infolge der Aufschiebung nicht zugehen, im Kreditweg zu beschaffen. Die hiedurch auflaufenden Zinsen seien aber von der Exekutionsbewilligung nicht erfaßt. Es seien daher die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 und 3 EO erfüllt.Zutreffend macht die betreibende Partei im Revisionsrekurs jedoch geltend, daß die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden muß. Der erkennende Senat hat hiezu in der Entscheidung vom 26.6.1996, AZ 3 Ob 2142/96p, ausgeführt, daß zwar die Pfändung der Forderung des Verpflichteten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, EO trotz der Aufschiebung der Exekution aufrecht bleibe und der Drittschuldner die gepfändeten Beträge daher einzubehalten habe. Selbst wenn im Hinblick auf die Person des Drittschuldners nicht anzunehmen sei, daß die einbehaltenen Beträge der betreibenden Partei nicht ausgefolgt werden, wenn sie im Rechtsstreit obsiegt, bestehe aber die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils, der etwa darin bestehen könne, daß die betreibende Partei gezwungen sei, sich die Beträge, die ihr infolge der Aufschiebung nicht zugehen, im Kreditweg zu beschaffen. Die hiedurch auflaufenden Zinsen seien aber von der Exekutionsbewilligung nicht erfaßt. Es seien daher die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 3 EO erfüllt.
Da der erkennende Senat keinen Anlaß sieht, von dieser Auffassung abzugehen, war dem Verpflichteten die Leistung einer entsprechenden Sicherheit aufzutragen, wobei im Hinblick auf die Höhe des betriebenen Unterhaltsrückstands der Betrag von S 3.000 angemessen erschien.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 74 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 74, EO.