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Entscheidung 3 Ob 239/13p×

Entscheidung 3 Ob 239/13p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010168 Rechtssatz 16.05.1979Zivilrecht
Das Gericht muss in jedem Einzelfall nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen prüfen, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers einer beweglichen Sache zu stellen sind, um das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit beurteilen zu können.
RS0010169 Rechtssatz 27.05.1970Zivilrecht
Gutgläubiger Erwerb ist überall dort zu verneinen, wo irgendein Merkmal den Erwersakt objektiv verdächtig erscheinen lässt.
RS0010189 Rechtssatz 30.01.1957Zivilrecht
Auch leichte Fahrlässigkeit in der Beurteilung der Frage, ob der Besitzerwerb in fremde Rechte eingreife, schließt den guten Glauben aus; aber auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzwerbers zerstören ihn und nur entschuldbarer Irrtum vermag ihn zu sic …
RS0010190 Rechtssatz 31.03.1971Zivilrecht
Für die Redlichkeit des Besitzers nach § 326 ABGB und für die Gutgläubigkeit des Erwerbers nach § 367 ABGB sind verschiedene Voraussetzungen bestimmend. Der gute Glauben nach § 367 ABGB besteht in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes, jene von der Ver …
RS0010870 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Gutgläubiger Erwerb findet überall dort nicht statt, wo irgendein Merkmal den Erwerb als objektiv verdächtig erscheinen lässt. Schon der Verdacht des Erwerbers, daß der Verkäufer bzw, Verpflichtete bei einer öffentlichen Versteigerung nicht Eigentümer sei, …
RS0010905 Rechtssatz 12.02.1976Zivilrecht
Kein gutgläubiger Erwerb, wo irgend ein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen lässt.
RS0010984 Rechtssatz 30.11.1989Zivilrecht
Der Kläger hat nicht nur einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund, sondern auch seinen ihm entzogenen oder dorch beeinträchtigten Naturalbesitz und dessen Echtheit zu behaupten und zu beweisen.