Rechtssatz RS0010190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010190
Geschäftszahl
7Ob47/71 (7Ob42/71); 7Ob505/76; 6Ob761/78; 3Ob502/83; 8Ob608/88; 2Ob227/06f; 3Ob239/13p; 3Ob243/13a
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Rechtssatz
Für die Redlichkeit des Besitzers nach § 326 ABGB und für die Gutgläubigkeit des Erwerbers nach § 367 ABGB sind verschiedene Voraussetzungen bestimmend. Der gute Glauben nach § 367 ABGB besteht in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes, jene von der Verfügungsberechtigung des Veräußerers genügt im allgemeinen nicht (Klang II S 223). Redlicher Besitzer nach § 326 ABGB ist hingegen, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit oder wenigstens entschuldbaren Irrtum voraus (ZBl 1915/284, MietSlg 2.172).Für die Redlichkeit des Besitzers nach Paragraph 326, ABGB und für die Gutgläubigkeit des Erwerbers nach Paragraph 367, ABGB sind verschiedene Voraussetzungen bestimmend. Der gute Glauben nach Paragraph 367, ABGB besteht in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes, jene von der Verfügungsberechtigung des Veräußerers genügt im allgemeinen nicht (Klang römisch zwei S 223). Redlicher Besitzer nach Paragraph 326, ABGB ist hingegen, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit oder wenigstens entschuldbaren Irrtum voraus (ZBl 1915/284, MietSlg 2.172).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 47/71
Entscheidungstext OGH 31.03.1971 7 Ob 47/71
EvBl 1971/261 S 490
- 7 Ob 505/76
Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 505/76
Ähnlich; Beisatz: Der Erwerber hat Arglist und jeden Grad von Fahrlässigkeit zu vertreten. (T1) = HS 9349
- 6 Ob 761/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 761/78
Auch; Beisatz: Die Unkenntnis muß entschuldbar sein, wobei schon leichte Fahrlässigkeit guten Glauben bzw. Redlichkeit ausschließt. (T2)
- 3 Ob 502/83
Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 502/83
Auch; nur: Redlicher Besitzer nach § 326 ABGB ist hingegen, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Guter Glaube setzt postive Überzeugung von der Rechtmässigkeit oder wenigstens entschuldbaren Irrtum voraus. (T3); Beis wie T2
- 8 Ob 608/88
Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 608/88
nur T3; Beis wie T2
- 2 Ob 227/06f
Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 227/06f
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 3 Ob 239/13p
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 239/13p
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 243/13a
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 243/13a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010190
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0070OB00047_7100000_001