Begründung:
Die Streitteile sind Geschwister. Ihre Mutter Elisabeth H*** verstarb am 12. März 1987, der Vater Andreas H*** am 13. November 1974. Elisabeth und Andreas H*** hatten 5 Kinder, nämlich Andreas H*** (Kläger), Elsa B*** (Beklagte), Josephine N***, Wilfried H*** und Lotte L***. Der Nachlaß Elisabeth H*** wurde zu A 154/87 des Bezirksgerichtes Bregenz mangels eines Nachlaßvermögens armutshalber abgetan. Eine letztwillige Verfügung hatte Elisabeth H*** nicht errichtet. Wilfried H*** gab einen Erbverzicht ab.
Der Kläger begehrte von der Beklagten den Betrag von 1,000.000 S sA als Schenkungspflichtteil und brachte vor: Elisabeth H*** habe ihren ganzen umfangreichen Liegenschaftsbesitz mit dem Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1975 und mit dem Schenkungsvertrag vom 7. September 1976 auf die Beklagte übertragen. Der Wert der übertragenen Liegenschaften könne mit mindestens 15,000.000 S veranschlagt werden. Elisabeth H*** habe dem Kläger bereits im Jahre 1976 vor Zeugen erklärt, sie habe dafür gesorgt, daß er von ihr nichts mehr bekomme. In diesem Bestreben sei die an die Beklagte vorgenommene Schenkung als Übergabsvertrag verschleiert worden. Der Wert der Liegenschaften stehe zum Wert der Gegenleistung durch die Beklagte in einem krassen Mißverhältnis. Der dem Kläger zustehende Pflichtteil nach seiner Mutter betrage die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da vier erbberechtigte Kinder vorhanden seien, betrage der Pflichtteil 1/8. Bei einem Mindestwert der geschenkten Liegenschaften von 15,000.000 S würde der Pflichtteilsanspruch mindestens 1,875.000 S betragen. Aus prozeßökonomischen Gründen werde lediglich ein Betrag von 1,000.000 S geltend gemacht. Das Klagebegehren hätte zwar auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten; ein solches Begehren sei aber nicht mehr möglich, weil die Beklagte sämtliche Liegenschaften in unredlicher Absicht mit Übergabsvertrag vom 21. März 1983 ihrem Sohn Norbert B*** übertragen habe. Die Beklagte habe gewußt oder habe wissen müssen, daß Ansprüche nach § 951 ABGB gegen sie entstanden sind oder doch voraussichtlich entstehen könnten. Durch die Übertragung der Liegenschaften an Norbert B*** hätten dem Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche erheblich erschwert werden sollen.Der Kläger begehrte von der Beklagten den Betrag von 1,000.000 S sA als Schenkungspflichtteil und brachte vor: Elisabeth H*** habe ihren ganzen umfangreichen Liegenschaftsbesitz mit dem Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1975 und mit dem Schenkungsvertrag vom 7. September 1976 auf die Beklagte übertragen. Der Wert der übertragenen Liegenschaften könne mit mindestens 15,000.000 S veranschlagt werden. Elisabeth H*** habe dem Kläger bereits im Jahre 1976 vor Zeugen erklärt, sie habe dafür gesorgt, daß er von ihr nichts mehr bekomme. In diesem Bestreben sei die an die Beklagte vorgenommene Schenkung als Übergabsvertrag verschleiert worden. Der Wert der Liegenschaften stehe zum Wert der Gegenleistung durch die Beklagte in einem krassen Mißverhältnis. Der dem Kläger zustehende Pflichtteil nach seiner Mutter betrage die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da vier erbberechtigte Kinder vorhanden seien, betrage der Pflichtteil 1/8. Bei einem Mindestwert der geschenkten Liegenschaften von 15,000.000 S würde der Pflichtteilsanspruch mindestens 1,875.000 S betragen. Aus prozeßökonomischen Gründen werde lediglich ein Betrag von 1,000.000 S geltend gemacht. Das Klagebegehren hätte zwar auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten; ein solches Begehren sei aber nicht mehr möglich, weil die Beklagte sämtliche Liegenschaften in unredlicher Absicht mit Übergabsvertrag vom 21. März 1983 ihrem Sohn Norbert B*** übertragen habe. Die Beklagte habe gewußt oder habe wissen müssen, daß Ansprüche nach Paragraph 951, ABGB gegen sie entstanden sind oder doch voraussichtlich entstehen könnten. Durch die Übertragung der Liegenschaften an Norbert B*** hätten dem Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche erheblich erschwert werden sollen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Die Geschwister der Streitteile wie auch die Streitteile selbst hätten anläßlich der Verlassenschaft nach deren Vater Andreas H*** ein umfangreiches Liegenschaftsvermögen erhalten. So habe der Kläger damals ca. 5000 m2 Baugrund bekommen. In der Folge habe der Kläger die Hälfte der ihm damals zugekommenen Liegenschaften an seine Frau Waltraud H*** weiterveräußert. Außer dem Kläger hätten die anderen Geschwister an der Veräußerung der Liegenschaften durch die Beklagte an deren Sohn nichts auszusetzen. Nur der Kläger fühle sich benachteiligt. Beim Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1975 sei es nicht darum gegangen, die Ansprüche des Klägers in irgendeiner Weise zu verkürzen. Die Beklagte sollte den Hof führen. Da ihr Gatte nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, habe die Beklagte im Jahre 1979 das Anwesen ihrem Sohn Norbert B*** verpachtet. Dieser habe sich immer für die Landwirtschaft interessiert. Da er praktisch die Landwirtschaft geführt habe, sei diese ihm am 21. März 1983 von der Beklagten übergeben worden. Die Beklagte habe nicht unredlich gehandelt. Sie habe zum Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaftan an ihren Sohn nicht gewußt, daß Ansprüche nach § 951 ABGB gegen sie entstanden seien oder entstehen könnten. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dem Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erschweren. Bei bäuerlichen Übergabsverträgen sei ein solcher Wert anzusetzen, bei dem der Übernehmer auf der Wirtschaft bestehen könne. Eine Berücksichtigung der Schenkung käme wegen Zeitablaufes nicht in Frage. Hätte die verstorbene Elisabeth H*** die Liegenschaften sogleich an Norbert B*** veräußert, käme im Sinn des § 785 Abs 3 ABGB eine Anrechnung überhaupt nicht mehr in Frage. Auch der Erwerb des Norbert B*** von der Beklagten sei mehr als zwei Jahre vor dem Tod Elisabeth H*** erfolgt.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Die Geschwister der Streitteile wie auch die Streitteile selbst hätten anläßlich der Verlassenschaft nach deren Vater Andreas H*** ein umfangreiches Liegenschaftsvermögen erhalten. So habe der Kläger damals ca. 5000 m2 Baugrund bekommen. In der Folge habe der Kläger die Hälfte der ihm damals zugekommenen Liegenschaften an seine Frau Waltraud H*** weiterveräußert. Außer dem Kläger hätten die anderen Geschwister an der Veräußerung der Liegenschaften durch die Beklagte an deren Sohn nichts auszusetzen. Nur der Kläger fühle sich benachteiligt. Beim Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1975 sei es nicht darum gegangen, die Ansprüche des Klägers in irgendeiner Weise zu verkürzen. Die Beklagte sollte den Hof führen. Da ihr Gatte nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, habe die Beklagte im Jahre 1979 das Anwesen ihrem Sohn Norbert B*** verpachtet. Dieser habe sich immer für die Landwirtschaft interessiert. Da er praktisch die Landwirtschaft geführt habe, sei diese ihm am 21. März 1983 von der Beklagten übergeben worden. Die Beklagte habe nicht unredlich gehandelt. Sie habe zum Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaftan an ihren Sohn nicht gewußt, daß Ansprüche nach Paragraph 951, ABGB gegen sie entstanden seien oder entstehen könnten. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dem Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erschweren. Bei bäuerlichen Übergabsverträgen sei ein solcher Wert anzusetzen, bei dem der Übernehmer auf der Wirtschaft bestehen könne. Eine Berücksichtigung der Schenkung käme wegen Zeitablaufes nicht in Frage. Hätte die verstorbene Elisabeth H*** die Liegenschaften sogleich an Norbert B*** veräußert, käme im Sinn des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB eine Anrechnung überhaupt nicht mehr in Frage. Auch der Erwerb des Norbert B*** von der Beklagten sei mehr als zwei Jahre vor dem Tod Elisabeth H*** erfolgt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es
traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:
Der am 13. November 1974 verstorbene Vater der Streitteile, Johann Andreas H***, setzte in seinem Testament vom 22. April 1953 seine Ehegattin Elisabeth H*** als Universalerbin ein. Im Verlassenschaftsverfahren nach Johann Andreas H*** machte der Kläger Pflichtteilsansprüche geltend, während die Beklagte, Josephine N*** und Lotte L*** erklärten, den Pflichtteil nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Anläßlich der Verlassenschaftsabhandlung bei Notar Dr. Richard T*** am 19. Februar 1975 erklärte der Kläger, daß er den Pflichtteil nach seinem Vater nicht mehr geltend mache, wenn er die Liegenschaft EZ 188 der KG Hörbranz im Ausmaß von 5097 m2 erhalte. Elisabeth H*** erklärte sich damit einverstanden. Bereits vor dem Ableben des Johann Andreas H*** war es zwischen dem Kläger einerseits und seinen Eltern und der Beklagten andererseits zu Streitereien und Differenzen gekommen. Nach der Verlassenschaftsabhandlung bei Notar Dr. T*** erklätre Elisabeth H*** gegenüber dem Kläger, sie werde dafür sorgen, daß er von ihr nichts mehr bekomme. Ob diese Äußerung von der Beklagten gehört wurde, läßt sich nicht feststellen. Da der Kläger Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte, erklärten seine Geschwister, sie möchten dann auch ihren Pflichtteil haben. Zur Berichtigung der Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder übertrug Elisabeth H*** mit Schenkungsvertrag vom 20. März 1975 an ihre Kinder Andreas H***, Elisabeth B***, Josephine N*** und Lotte L*** aus dem von ihrem Ehegatten ererbten Liegenschaftsbesitz verschiedene Grundstücke. Der Kläger erhielt dabei die Liegenschaft EZ 188 KG Hörbranz mit den Grundstücken Bp 171 mit 162 m2, Gp 1470/1 mit 345 m2 und Gp 1245 mit 4590 m2. Bei der Gp 1470/1 handelte es sich um ein Waldstück. Auf der Bp 171 ist das vom Kläger bewohnte Haus Hörbranz, Backenreutestraße 21, erstellt. Die Gp 1245 mit 4590 m2 ist eine unbebaute Liegenschaft, die nach wie vor landwirtschaftlich genutzt wird. Dieses Grundstück liegt im Bauerwartungsland und könnte umgewidmet werden. Die Beklagte ihrerseits erhielt anläßlich dieser Schenkung zur Erfüllung der Pflichtteilsforderung von ihrer Mutter Elisabeth H*** die Gp 1092 mit 5071 m2 in EZ 187 KG Hörbranz.
Nach dem Ableben des Johann Andreas H*** wurde die Landwirtschaft vorerst von Elisabeth H*** unter Mithilfe der Beklagten geführt. Im Mai 1975 zog die Beklagte zusammen mit ihrer Familie zur Heuernte nach Hörbranz auf das landwirtschaftliche Anwesen in der Backenreutestraße 20. Elisabeth H*** wollte, daß der Hof weitergeführt wird. Sie fragte hiezu die Beklagte. Die Beklagte erklärte sich bereit, den Hof bis zum Vorhandensein eines Nachfolgers weiterzuführen. Seit diesem Zeitpunkt führte die Beklagte zusammen mit Elisabeth H*** unter Mithilfe ihrer Familie die Landwirtschaft. Der Ehegatte der Beklagten war in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig. Elisabeth H*** arbeitete bis zum Jahre 1982 regelmäßig auf dem Hof mit. Seit einem Unfall im Jahre 1982 wurde Elisabeth H*** von der Beklagten betreut und gepflegt. Seit diesem Zeitpunkt arbeitete sie nicht mehr in der Landwirtschaft. Der Sohn der Beklagten, Norbert B***, besuchte in den Jahren 1975 bis 1977 die Landwirtschaftsschule in Hohenems. Dazwischen arbeitete er im Sommer auf dem Hof der Elisabeth H*** bzw. seiner Mutter. Im Jahre 1980 machte Norbert B*** die Meisterprüfung als Landwirt.
Mit dem Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1975 übergab Elisabeth H*** die im Übergabsvertrag, Beilage A, unter Punkt I. angeführten Liegenschaften in das Alleineigentum der Beklagten. Die Liegenschaft hat ein Ausmaß von 176.606 m2. Zusammen mit den Liegenschaften wurden auch der Viehstand und die landwirtschaftlichen Fahrnisse übergeben. Der Übergabsvertrag hatte u.a. folgenden Wortlaut:Mit dem Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1975 übergab Elisabeth H*** die im Übergabsvertrag, Beilage A, unter Punkt römisch eins. angeführten Liegenschaften in das Alleineigentum der Beklagten. Die Liegenschaft hat ein Ausmaß von 176.606 m2. Zusammen mit den Liegenschaften wurden auch der Viehstand und die landwirtschaftlichen Fahrnisse übergeben. Der Übergabsvertrag hatte u.a. folgenden Wortlaut:
"Die gegenständliche Übergabe der voraufgeführten Liegenschaften samt fundus instructus erfolgt zur weiteren Bewirtschaftung durch die Übernehmerin und zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeberin. Das vereinbarte Entgelt besteht daher darin, daß die Übernehmerin verpflichtet ist und sich hiemit gegenüber der Übergeberin ausdrücklich verpflichtet, der letzteren das volle Ausgedinge zu leisten, nämlich der Übergeberin im Hause Nr. 20 auf Bp 188 Backenreutestraße das lebenslängliche Wohnungsrecht im oberen Stock (Küche, Schlafzimmer und Stube), mit Mitbenützungsrecht an Bad und WC, Waschküche und Nebenräumen zu überlassen und einzuräumen und der Übergeberin die volle Verpflegung, standesgemäß und ortsüblich am gemeinsamen Tisch zu reichen, sie in gesunden und kranken Tagen abzuwarten und zu pflegen, die auflaufenden Ärzte- und Heilmittelkosten, sowie Krankenhauskosten, soweit dieselben nicht durch ihre Krankenkasse gedeckt sind, zu tragen und ihr im Todesfalle ein standesgemäßes Begräbnis mit den üblichen Gottesdiensten abzuhalten; dabei steht der Übergeberin das Recht zu, nach ihrer Wahl Wohnung und Verpflegung anstelle im Haus außer Haus, zum Beispiel in einem nahegelegenen Altersheim zu nehmen, wobei in diesem Falle die Übernehmerin für alle auflaufenden Kosten aufzukommen hat. Diese von der Übergeberin bedungenen und von der Übernehmerin übernommenen Leistungen sind auf den Liegenschaften in EZ 187 KG Hörbranz als Dienstbarkeit der Wohnung und als Reallast des Ausgedinges für die Übergeberin grundbücherlich sicherzustellen und gibt die Übernehmerin ihre ausdrückliche Einwilligung zur diesbezüglichen grundbücherlichen Einverleibung auf diesen Liegenschaften ....."
In der Folge wurde für die Beklagte das Alleineigentumsrecht an den ihr mittels dieses Vertrages übergebenen Liegenschaften eingeräumt. Die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsrechts sowie der Reallast des Ausgedinges wurde im Lastenblatt der EZ 187 KG Hörbranz einverleibt. Der Kläger wurde von der Übertragung des Eigentums der Liegenschaften an die Beklagte nicht informiert. Er hat sich darum auch nicht gekümmert. Seit dem Ableben des gemeinsamen Vaters haben die Streitteile miteinander kein Wort mehr gewechselt; sie waren zerstritten. Bereits vor dem Tod der Elisabeth H*** am 12. März 1987 hatte der Kläger vermutet, daß die Liegenschaften nicht mehr im Eigentum der Elisabeth H*** stünden. Er hat sich jedoch nicht mehr darüber erkundigt. Nach der Einverleibung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften für die Beklagte wurde die Landwirtschaft von der Beklagten und Elisabeth H*** unter Mithilfe der Familienangehörigen der Beklagten geführt. Wegen des Autobahnbaues in Hörbranz kam es zu Liegenschaftstauschverträgen. Es wurden dabei keine Ablösen bezahlt. Wegen dieser Tauschgeschäfte beim Autobahnbau war eine Übertragung aller Liegenschaften mit Übergabsvertrag vom 22. Dezember 1975 noch nicht möglich. Aus diesem Grund wurden mit Schenkungsvertrag vom 7. September 1976 noch 2 Liegenschaften in EZ 1411 KG Hörbranz von Elisabeth H*** der Beklagten geschenkt und von der Beklagten ins Eigentum übernommen.
Anläßlich der Übergabe und der Schenkung der vorangeführten Liegenschaften in den Jahren 1975 und 1976 dachte die Beklagte nicht an allfällige Pflichtteilsforderungen des Klägers. Die Übergabe der Liegenschaften an die Beklagte erfolgte deswegen, weil die Landwirtschaft damals von der Beklagten geführt wurde. 1979 verpachtete die Beklagte die Landwirtschaft ihrem Sohn Norbert B***. Ein schriftlicher Pachtvertrag wurde nicht errichtet. Die Beklagte arbeitete weiterhin am Hof. Norbert B*** mußte ab diesem Zeitpunkt für alles im Hof aufkommen. Norbert B*** beabsichtigte, in der Landwirtschaft größere Investitionen zu tätigen. Er wollte auch heiraten. Da hauptsächlich Norbert B*** die Landwirtschaft führte, entschlloß sich die Beklagte im Jahre 1983, ihm die Landwirtschaft zu übergeben. Mit Übergabsvertrag vom 21. März 1983 übergab die Beklagte ihrem Sohn Norbert B*** die unter Punkt 1. dieses Vertrages angeführten Liegenschaften ins Alleineigentum.
Unter Punkt 2. des Übergabsvertrages wurde vereinbart, daß mittels dieser Urkunde die Liegenschaften zum Zwecke der Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes sowie zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Beklagten samt lebendem und totem Inventar an Norbert B*** übergeben werden. Punkt III. des Übergabsvertrages lautet folgendermaßen:Unter Punkt 2. des Übergabsvertrages wurde vereinbart, daß mittels dieser Urkunde die Liegenschaften zum Zwecke der Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes sowie zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Beklagten samt lebendem und totem Inventar an Norbert B*** übergeben werden. Punkt römisch drei. des Übergabsvertrages lautet folgendermaßen:
"III. Unter Anrechnung der von Norbert B*** seit Beendigung der allgemeinen Schulpflicht bis zu seinem 24. Geburtstag auf vertragsgegenständlichem Betrieb unentgeltlich geleisteten Arbeiten erfolgt die Übergabe unter nachfolgenden Bedingungen:
1. Der Übernehmer hat der Übergeberin und deren Ehegatten Josef B*** das lebenslängliche und unentgeltliche (einschließlich sämtlicher Betriebskosten) Wohnungsrecht im Erdgeschoß des Wohnhauses, Backenreutestraße 20, Hörbranz, und zwar im Umfange eines Schlafzimmers, eines Wohnzimmers, einer Küche und der Mitbenützung von Bad und WC zu gewähren. Mit diesem Wohnungsrecht ist das Mitbenützungsrecht von Keller und Dachboden für allfällig erforderliche Abstellzwecke sowie das freie Bewegungsrecht auf den übergebenen Liegenschaften verbunden. Dieses Wohnungsrecht ist auf Gbk in EZl 187 KG Hörbranz grundbücherlich sicherzustellen.
2. Der Übernehmer hat für den ergänzenden Lebensunterhalt der Übergeberin und deren Ehegatten Josef B*** aufzukommen, das heißt insofern, als diese nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt mit eigenen Einkünften zu bestreiten. Dieser Unterhaltsanspruch ist ebenfalls auf dem Gbk in EZl 187 KG Hörbranz grundbücherlich sicherzustellen.
3. Der Übernehmer hat der Übergeberin und deren Ehegatten Josef B*** lebenslänglich in gesunden, kranken und alten Tagen häusliche Pflege zu gewähren, sie zu pflegen und ihnen wann immer nötig entsprechende Hilfe und Wartung zukommen zu lassen; die laufenden Arzt- und Heilmittelkosten sowie die Kosten allfälliger Spitalsaufenthalte zu tragen, jedoch nur insoweit, als all diese Kosten nicht durch die Sozialversicherung oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln gedeckt werden. Diese ihre Gegenleistung ist als Realleistung des Ausgedinges auf dem Gbk in EZl 187 KG Hörbranz grundbücherlich sicherzustellen.
4. Norbert B*** räumt seinen Geschwistern Andrea B*** (13. September 1963) und Manfred B*** (29. April 1958) das unentgeltliche Wohnungsrecht auf die Dauer ihres ledigen Standes, längstens jedoch bis zu ihrem vollendeten 30. Lebensjahres, im 1. Stock des Wohnhauses, Backenreutestraße 20, Hörbranz, und zwar im Umfange je eines Zimmers nach ihrer freien Wahl und der Mitbenützung von Bad und WC ein, Andrea B*** und Manfred B*** nehmen diese Rechtseinräumung dankend an.
5. Falls Norbert B*** die übernommenen Liegenschaften zur Gänze oder in Teilen binnen 15 Jahren nach erfolgter Übergabe verkauft und den Erlös nicht binnen eines Jahres land-, forstwirtschaftlichen Zwecken zuführt, hat er seinen Geschwistern Andrea und Manfred B*** je ein Drittel des Verkaufserlöses auszubezahlen."
Sämtliche von Elisabeth H*** der Beklagten ins Eigentum übertragenen Liegenschaften wurden auf Grund dieses Übergabsvertrages vom 21. März 1983 an Norbert B*** übergeben und auf diesen Liegenschaften das Alleigentumsrechts für Norbert B*** einverleibt. Die Beklagte hat auch nach Übergabe der Landwirtschaft an ihren Sohn auf dem Hof mitgearbeitet. Die Beklagte wohnt zusammen mit ihrem Ehegatten weiterhin auf dem Hof.
Der Grund für die Übertragung der Liegenschaft und der Landwirtschaft von der Beklagten an Norbert B*** lag darin, daß Norbert B*** seit 1979 die Landwirtschaft führte und größere Investitonen tätigen wollte und auch tatsächlich durchführte. Derzeit befinden sich auf dem Hof des Norbert B*** 40 Stück Vieh. Davon sind 18 Kühe. Der Rest ist Jungvieh. Es werden ca. 20 Schweine gehalten. An landwirtschaftlichen Maschinen sind 2 Traktoren, 2 Ladwagen, Heuwender, Kreisler, Kreiselschwader, Heubelüftung, etc. vorhanden. Größtenteils sind die Gegenstände von Norbert B*** neu angeschafft worden. Aus dem übernommenen Grundbesitz hat Norbert B*** an seinen Bruder Manfred B*** vor ca. einem Jahr ein Baugrundstück geschenkt.
Außer dem Kläger sind an die Beklagte keine andere Geschwister wegen Pflichtteilsansprüchen herangetreten. Nach dem Ableben der Elisabeth H*** am 12. März 1987 wartete der Kläger auf ein Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter. Da kein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt wurde, erkundigte sich der Kläger über die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften und erfuhr, daß diese von Elisabeth H*** an die Beklagte und von dieser an Norbert B*** übergeben worden waren. Anläßlich der Verlassenschaftsabhandlung nach Johann Andreas H*** erfuhr die Beklagte, daß der Kläger seinerzeit Pflichtteilsansprüche gegen die Universalerbin Elisabeth H*** geltend gemacht hatte. Anläßlich der Abfassung des Übergabsvertrages von Elisabeth H*** an die Beklagte bei Notar Dr. K*** wurde nicht über allfällige Pflichtteilsforderungen der anderen Geschwister so auch des Klägers gesprochen. Elisabeth H*** erklärte einmal gegenüber der Beklagten, durch die Schenkung der Liegenschaften an alle Kinder im Jahre 1975 hätten alle Kinder etwas bekommen und diese ganze Sache sei geregelt. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, die Unredlichkeit der Beklagten bei Übergabe der Liegenschaften an ihren Sohn zu beweisen. Die Übergabe sei vielmehr deshalb erfolgt, um die Landwirtschaft zusammenzuhalten, ferner weil der Sohn die Landwirtschaft tatsächlich führte, Investitionen tätigen wollte und die Heirat beabsichtigte. Da sich der Kläger während der ganzen letzten Jahre, ja Jahrzehnte bei der Beklagten nie gemeldet, mit ihr nie geredet und auch nie Bemerkungen über einen möglichen Pflichtteilsanspruch geäußert habe, sei der Beklagten eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des "Widerrufswillens" des Klägers nicht zu unterstellen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verwies auf § 952 ABGB, wonach der Beschenkte - ohne noch bereichert zu sein - für den Ausfall am Pflichtteil haftet, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert in unredlicher Weise, d.i. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Widerrufsrechtes aus dem Besitz gelassen habe. Der Anspruch auf den Schenkungspflichtteil entstehe erst mit dem Tod des Erblassers. Unredlichkeit in bezug auf einen noch nicht entstandenen Anspruch könne nur dann angenommen werden, wenn mit dessen Entstehen in absehbarer Zeit mit relativ hoher Sicherheit gerechnet werden kann. Dies sei aber für den vorliegenden Fall zu verneinen. Die Übergabe durch die Beklagte an ihren Sohn sei vier Jahre vor dem Tod der Erblasserin erfolgt. Hinweise für ihren bevorstehenden Tod seien nicht gegeben gewesen. Es sei auch keineswegs sicher gewesen, daß bis zu einem allenfalls Jahre späteren Tod der Erblasserin der pflichtteilsberechtigte Kläger und auch die leistungspflichtige Beklagte noch am Leben sein werden. Diese Umstände allein schon verhinderten die Einstufung der Liegenschaftsübergabe der Beklagten an deren Sohn als unredlich. Dazu komme, daß sich der Kläger durch Jahre um die Eigentumsverhältnisse überhaupt nicht mehr gekümmert und auch mit der Beklagten nicht gesprochen habe. Es sei daher davon auszugehen, daß er keine Ansprüche für den Fall des Todes seiner Mutter angemeldet hat. Wenngleich er hiezu nicht verpflichtet war, wären diese Umstände gleichfalls nicht geeignet, die Unredlichkeit der Beklagten herbeizuführen. Nähme man den gegenteiligen Standpunkt ein, käme es zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß jeder präsumtive Erbe, dem zu Lebzeiten Gegenstände aus der Verlassenschaft schenkungsweise übertragen wurden, beim bloßen Vorhandensein von Noterben bereits bösgläubig wäre. Eine derart weite Auslegung lasse sich dem § 952 ABGB nicht entnehmen.Außer dem Kläger sind an die Beklagte keine andere Geschwister wegen Pflichtteilsansprüchen herangetreten. Nach dem Ableben der Elisabeth H*** am 12. März 1987 wartete der Kläger auf ein Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter. Da kein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt wurde, erkundigte sich der Kläger über die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften und erfuhr, daß diese von Elisabeth H*** an die Beklagte und von dieser an Norbert B*** übergeben worden waren. Anläßlich der Verlassenschaftsabhandlung nach Johann Andreas H*** erfuhr die Beklagte, daß der Kläger seinerzeit Pflichtteilsansprüche gegen die Universalerbin Elisabeth H*** geltend gemacht hatte. Anläßlich der Abfassung des Übergabsvertrages von Elisabeth H*** an die Beklagte bei Notar Dr. K*** wurde nicht über allfällige Pflichtteilsforderungen der anderen Geschwister so auch des Klägers gesprochen. Elisabeth H*** erklärte einmal gegenüber der Beklagten, durch die Schenkung der Liegenschaften an alle Kinder im Jahre 1975 hätten alle Kinder etwas bekommen und diese ganze Sache sei geregelt. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, die Unredlichkeit der Beklagten bei Übergabe der Liegenschaften an ihren Sohn zu beweisen. Die Übergabe sei vielmehr deshalb erfolgt, um die Landwirtschaft zusammenzuhalten, ferner weil der Sohn die Landwirtschaft tatsächlich führte, Investitionen tätigen wollte und die Heirat beabsichtigte. Da sich der Kläger während der ganzen letzten Jahre, ja Jahrzehnte bei der Beklagten nie gemeldet, mit ihr nie geredet und auch nie Bemerkungen über einen möglichen Pflichtteilsanspruch geäußert habe, sei der Beklagten eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des "Widerrufswillens" des Klägers nicht zu unterstellen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verwies auf Paragraph 952, ABGB, wonach der Beschenkte - ohne noch bereichert zu sein - für den Ausfall am Pflichtteil haftet, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert in unredlicher Weise, d.i. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Widerrufsrechtes aus dem Besitz gelassen habe. Der Anspruch auf den Schenkungspflichtteil entstehe erst mit dem Tod des Erblassers. Unredlichkeit in bezug auf einen noch nicht entstandenen Anspruch könne nur dann angenommen werden, wenn mit dessen Entstehen in absehbarer Zeit mit relativ hoher Sicherheit gerechnet werden kann. Dies sei aber für den vorliegenden Fall zu verneinen. Die Übergabe durch die Beklagte an ihren Sohn sei vier Jahre vor dem Tod der Erblasserin erfolgt. Hinweise für ihren bevorstehenden Tod seien nicht gegeben gewesen. Es sei auch keineswegs sicher gewesen, daß bis zu einem allenfalls Jahre späteren Tod der Erblasserin der pflichtteilsberechtigte Kläger und auch die leistungspflichtige Beklagte noch am Leben sein werden. Diese Umstände allein schon verhinderten die Einstufung der Liegenschaftsübergabe der Beklagten an deren Sohn als unredlich. Dazu komme, daß sich der Kläger durch Jahre um die Eigentumsverhältnisse überhaupt nicht mehr gekümmert und auch mit der Beklagten nicht gesprochen habe. Es sei daher davon auszugehen, daß er keine Ansprüche für den Fall des Todes seiner Mutter angemeldet hat. Wenngleich er hiezu nicht verpflichtet war, wären diese Umstände gleichfalls nicht geeignet, die Unredlichkeit der Beklagten herbeizuführen. Nähme man den gegenteiligen Standpunkt ein, käme es zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß jeder präsumtive Erbe, dem zu Lebzeiten Gegenstände aus der Verlassenschaft schenkungsweise übertragen wurden, beim bloßen Vorhandensein von Noterben bereits bösgläubig wäre. Eine derart weite Auslegung lasse sich dem Paragraph 952, ABGB nicht entnehmen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und jenes des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder das Berufungsurteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und jenes des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder das Berufungsurteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.