Daß der genaue Zeitpunkt des Erwerbes des Aufbaues durch den Beklagten nicht festgestellt wurde, bildet keinen als unrichtige rechtliche Beurteilung zu wertenden Feststellungsmangel. Der Beklagte hat als Tag dieses Erwerbes den 21. Mai 1974 angegeben (S 10). Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers zog das Erstgericht (S 35 f.) nicht in Zweifel, daß der Beklagte den Aufbau nach Erhalt der Rechnung (Beilage ./C) erworben hatte, sondern allenfalls, daß dies vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma A* geschehen wäre. Daß der Beklagte den Aufbau lange nach Zugang der Rechnung erworben hat, ist unbestritten und wurde von den Untergerichten ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, weil beide von einer Kenntnis des Beklagten von der Rechnung bei Erwerb des Aufbaues ausgehen. Dies hat der Beklagte in seiner Berufung auch gar nicht bekämpft, weshalb eine diesbezügliche Anfechtung in der Revision schon deshalb aussichtlos wäre.
Entscheidend kann aber nur sein, ob die Rechnung dem Beklagten vor Erwerb des Aufbaues zugegangen ist. Da dies vom Erstgericht angenommen und vom Beklagten in der Berufung nicht bekämpft worden ist, liegt der behauptete Feststellungsmangel nicht vor.
Auch die Ausführungen der Revision über das Nichtzustandekommen eines Eigentumsvorbehaltes sind nicht stichhältig. Es kann nämlich keine Rede davon sein, daß der Hinweis des Bestellscheines (Beilage B) auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Klägers auf eine Art angebracht worden wäre, die ihn unbeachtlich erscheinen ließe. Daß die Firma des Lieferanten und der Vertragsgegenstand durch besonders große und fettgedruckte Buchstaben hervorgehoben sind, ist nicht unüblich und befreit den Unterfertiger der Urkunde nicht von der Pflicht, auch den übrigen Text zu lesen. Dieser Text ist nicht so umfangreich, daß Auslassungen bei halbwegs sorgfältigem Lesen verständlich wären. Die Buchstaben des Hinweises auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen weisen ungefähr die gleiche Größe auf wie die Buchstaben des übrigen Textes. Von einer Unzumutbarkeit der Kenntnisnahme dieses Hinweises kann sohin keine Rede sein.
Derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt hat (JBl 1954, 335; EvBl 1973/15, RZ 1961, 70 u.v.a.). Vertragsbedingungen, die nicht ganz ungewöhnlich und auch nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind, müssen vom Empfänger der Urkunde, der selbst Kaufmann ist, beachtet und abgelehnt werden, soll er nicht als mit ihnen einverstanden angesehen werden (Bydlinski in Klang2 IV/2, 472; EvBl 1968/211; SZ 41/16; SZ 18/144 u.a.).
Richtig haben die Untergerichte erkannt, daß bei Lieferung eines mehr als 100.000,– S kostenden Gegenstandes auf Kredit die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes üblich ist. Der Eigentumsvorbehalt wurde daher zwischen dem Kläger und der Firma A* wirksam vereinbart. Da er mangels voller Bezahlung des Kaufpreises nicht erloschen ist, hätte der Beklagte Eigentum an dem Aufbau nur nach § 367 ABGB oder § 366 HGB erwerben können. Beide Bestimmungen setzen aber Gutgläubigkeit des Erwerbers voraus. Der gute Glaube im Sinne des § 367 ABGB besteht in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes. Bloße Unkenntnis des Mangels im Recht des Vormannes begründet noch keinen guten Glauben; diese Unkenntnis muß entschuldbar sein. Der Erwerber hat also Arglist und jeden Grad von Fahrlässigkeit zu vertreten (Klang2 II/223; Koziol-Welser3 II/59 f., EvBl 1961/521; SZ 23/379 u.v.a.). Wird bewiesen, daß der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten Sache oder aus anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzes hätte schöpfen können, so muß er als ein unredlicher Besitzer die Sache dem Eigentümer gemäß § 368 ABGB abtreten. Erwerb im guten Glauben findet daher überall dort nicht statt, wo irgendein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen läßt (Klang2 II/227). Ein Kaufmann ist beim Erwerb von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonders sorgfältiger Nachforschung verpflichtet; er muß die Behauptung des Verkäufers, Eigentümer der Ware zu sein, durch Einsicht in die entsprechenden Urkunden überprüfen (HS IV, 49; V, 28).Richtig haben die Untergerichte erkannt, daß bei Lieferung eines mehr als 100.000,– S kostenden Gegenstandes auf Kredit die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes üblich ist. Der Eigentumsvorbehalt wurde daher zwischen dem Kläger und der Firma A* wirksam vereinbart. Da er mangels voller Bezahlung des Kaufpreises nicht erloschen ist, hätte der Beklagte Eigentum an dem Aufbau nur nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB erwerben können. Beide Bestimmungen setzen aber Gutgläubigkeit des Erwerbers voraus. Der gute Glaube im Sinne des Paragraph 367, ABGB besteht in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes. Bloße Unkenntnis des Mangels im Recht des Vormannes begründet noch keinen guten Glauben; diese Unkenntnis muß entschuldbar sein. Der Erwerber hat also Arglist und jeden Grad von Fahrlässigkeit zu vertreten (Klang2 II/223; Koziol-Welser3 II/59 f., EvBl 1961/521; SZ 23/379 u.v.a.). Wird bewiesen, daß der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten Sache oder aus anderen Verhältnissen einen gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzes hätte schöpfen können, so muß er als ein unredlicher Besitzer die Sache dem Eigentümer gemäß Paragraph 368, ABGB abtreten. Erwerb im guten Glauben findet daher überall dort nicht statt, wo irgendein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen läßt (Klang2 II/227). Ein Kaufmann ist beim Erwerb von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonders sorgfältiger Nachforschung verpflichtet; er muß die Behauptung des Verkäufers, Eigentümer der Ware zu sein, durch Einsicht in die entsprechenden Urkunden überprüfen (HS römisch vier, 49; römisch fünf, 28).
Der Beklagte, dem die Vorgänge bei Lieferung des Aufbaues und dessen Kreditierung bekannt waren, wäre daher vor dessen Erwerb verpflichtet gewesen, sich durch Einsicht in die ihm seinerzeit übergebenen Lieferbedingungen darüber zu vergewissern, ob sich die Lieferfirma das Eigentum an dem Aufbau vorbehalten hatte. Eine Passivität in diesem Punkte begründet eine den guten Glauben ausschließende Fahrlässigkeit.
Hiezu kommt, daß das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt hat, gutgläubiger Erwerb des Beklagten liege nicht vor, weil er durch die Rechnung zusätzlich auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen worden sei (S 37). In diesen Ausführungen liegt die Feststellung, daß der Beklagte durch die Rechnung auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen wurde, er diese Rechnung sohin kannte. An diese vom Berufungsgericht übernommene Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden.
War aber dem Beklagten durch die Rechnung bekannt, daß die Lieferfirma Eigentumsvorbehalt behauptet, so stellte es eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn er bei Ankauf des Aufbaues die Richtigkeit dieser Behauptung nicht überprüfte.
Auf § 367 ABGB kann daher der Beklagte sein behauptetes Eigentum nicht stützen.Auf Paragraph 367, ABGB kann daher der Beklagte sein behauptetes Eigentum nicht stützen.
§ 366 HGB ist zwar insoferne milder, als er guten Glauben nur bei Unkenntnis infolge großer Fahrlässigkeit ausschließt. Grobe Fahrlässigkeit ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegung jedem einleuchtet. Besonders hohe Anforderungen sind an den guten Glauben beim Erwerb von Waren zu stellen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden (HS VII, 41; JBl 1968, 571; SZ 20/182 u.v.a.). Bei dem festgestellten Sachverhalt muß demnach die Fahrlässigkeit des Beklagten als solche grober Art angesehen werden. Der Beklagte hat sohin auch nicht nach § 366 HGB Eigentum erworben.Paragraph 366, HGB ist zwar insoferne milder, als er guten Glauben nur bei Unkenntnis infolge großer Fahrlässigkeit ausschließt. Grobe Fahrlässigkeit ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegung jedem einleuchtet. Besonders hohe Anforderungen sind an den guten Glauben beim Erwerb von Waren zu stellen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden (HS römisch sieben, 41; JBl 1968, 571; SZ 20/182 u.v.a.). Bei dem festgestellten Sachverhalt muß demnach die Fahrlässigkeit des Beklagten als solche grober Art angesehen werden. Der Beklagte hat sohin auch nicht nach Paragraph 366, HGB Eigentum erworben.
Sohin war der unbegründeten Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.