[3] Dem Beklagten gelingt es in seiner außerordentlichen Revision nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen:
[4] 1. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in der zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung des verstärkten Senats vom 28. März 2023 zu 4 Ob 217/21x ausgesprochen hat, dass der Beklagte die ihm von der Klägerin vertraglich eingeräumte Option zum käuflichen Erwerb der von ihm angemieteten Liegenschaft im Juni 2018 wirksam ausgeübt hat (weshalb die vereinbarte Wertsicherung mit diesem Zeitpunkt zu begrenzen war). Das kann allerdings nichts daran ändern, dass das Eigentumsrecht des Beklagten erst auf Basis der Entscheidung 4 Ob 217/21x und nach Einlangen des vom Beklagten zu leistenden Kaufpreises am Treuhandkonto mit Beschluss des Grundbuchgerichts vom 7. Juni 2023 einverleibt wurde.
[5] 2.1. Nach der Rechtsprechung endet das Bestandverhältnis infolge Vereinigung, wenn das Eigentum an der vermieteten Liegenschaft sachenrechtlich vom Vermieter auf den Mieter übergeht, etwa durch bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts (vgl RS0034033), sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben. Ohne eine solche besteht, solange es zu keiner Vereinigung von Vermieter- und Mieterstellung kommt, auch die Pflicht zur Mietzinszahlung – trotz des Kaufvertragsabschlusses bzw der Optionsausübung – weiter (vgl 10 Ob 29/22w [Rz 30] mwN). [5] 2.1. Nach der Rechtsprechung endet das Bestandverhältnis infolge Vereinigung, wenn das Eigentum an der vermieteten Liegenschaft sachenrechtlich vom Vermieter auf den Mieter übergeht, etwa durch bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts vergleiche RS0034033), sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben. Ohne eine solche besteht, solange es zu keiner Vereinigung von Vermieter- und Mieterstellung kommt, auch die Pflicht zur Mietzinszahlung – trotz des Kaufvertragsabschlusses bzw der Optionsausübung – weiter vergleiche 10 Ob 29/22w [Rz 30] mwN).
[6] 2.2. Eine derartige anderslautende (konkrete) Vereinbarung wurde hier entgegen dem Standpunkt des Beklagten gerade nicht getroffen, wurde doch im Optionsvertrag die Festlegung des konkreten Übergabe- bzw Übernahmetags ausdrücklich einem künftig zu errichtenden Kaufvertrag vorbehalten; zu einer solchen Parteienvereinbarung kam es dann allerdings nicht.
[7] 3.1. Es begründet auch keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten verwarf, die Aufrechnung durch die Klägerin sei rechtsmissbräuchlich bzw schikanös, weil sie seinen Eigentumserwerb jahrelang verzögert habe. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, ist nämlich grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist (RS0022796).
[8] 3.2. Aus der Entscheidung 4 Ob 217/21x ergibt sich zwar, dass die Klägerin infolge der vom Beklagten im Juni 2018 wirksam ausgeübten Option schon damals einen Kaufvertrag über die Liegenschaft hätte unterzeichnen müssen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die in jenem Verfahren (auch) zu klärende Rechtsfrage, welcher Stichtag für die Beurteilung des von der Klägerin erhobenen Einwands der laesio enormis heranzuziehen ist, und damit auch die Berechtigung des darauf abzielenden Verjährungseinwands des (hier) Beklagten, erst durch einen verstärkten Senat geklärt werden musste, die Rechtslage bis dahin also keineswegs klar und eindeutig war.
[9] 4. Mit seiner Behauptung, der Mietvertrag zwischen den Parteien sei ein Scheingeschäft gewesen, entfernt sich der Beklagte von den Feststellungen der Vorinstanzen, aus denen sie vertretbar abgeleitet haben, dass spätestens im Dezember 2017 zwischen den Parteien ein (gewollter) Mietvertrag schlüssig zustandegekommen ist.