Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil, worauf im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen wird, keine oberstgerichtliche Entscheidung zur Frage vorliegt, ob der Zwangsverwalter für eine Mietzinsklage und den damit verbundenen Antrag auf pfandweise Beschreibung eine gerichtliche Genehmigung braucht. Auf das Verfahren über Anträge auf pfandweise Beschreibung sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen anzuwenden (RIS-Justiz RS0037834; Neurauter in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Art 27 EGEO Rz 2). Dies gilt auch für die neuen Bestimmungen, wie etwa § 402 Abs 1 EO, weshalb der Revisionsrekurs ungeachtet der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht jedenfalls unzulässig ist (MietSlg 36.163; 8 Ob 53/01d; Neurauter aaO).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil, worauf im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen wird, keine oberstgerichtliche Entscheidung zur Frage vorliegt, ob der Zwangsverwalter für eine Mietzinsklage und den damit verbundenen Antrag auf pfandweise Beschreibung eine gerichtliche Genehmigung braucht. Auf das Verfahren über Anträge auf pfandweise Beschreibung sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen anzuwenden (RIS-Justiz RS0037834; Neurauter in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Artikel 27, EGEO Rz 2). Dies gilt auch für die neuen Bestimmungen, wie etwa Paragraph 402, Absatz eins, EO, weshalb der Revisionsrekurs ungeachtet der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht jedenfalls unzulässig ist (MietSlg 36.163; 8 Ob 53/01d; Neurauter aaO).
Der Revisionsrekurs ist allerdings nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin trägt keine Argumente vor, die geeignet sind, die völlig zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes zu entkräften. Auszugehen ist zunächst davon, dass die Zwangsverwaltung (als eine Art der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen) nach § 97 Abs 1 EO den Zweck hat, die Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten zu bewirken. Demgemäß gehört es zum Geschäftskreis des Zwangsverwalters, alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft anstelle des Verpflichteten einzuziehen und darüber zu quittieren, und überhaupt alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind (§ 109 Abs 3 EO), insbesondere auch, die Drittschuldner zur Leistung aufzufordern (§ 110 Abs 1 EO). Demgemäß ist auch der Zwangsverwalter zur klageweisen Geltendmachung der fälligen Mietzinse berechtigt (SZ 15/248). Grundsätzlich hat demnach der Verwalter alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen (Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 109 Rz 15). Ausgenommen sind lediglich die in § 112 Abs 1 EO genannten Verfügungen, die nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb inbegriffen sind, und alle sonstigen Maßregeln von besonderer Wichtigkeit, zu welchen die Zustimmung des Exekutionsgerichtes erforderlich ist. Zu solchen außergewöhnlichen bzw besonders wichtigen Maßregeln gehört nach § 111 Abs 1 Satz 3 EO auch der Abschluss von Pachtverträgen. Wie sich aus einem Gegenschluss zur letztgenannten Bestimmung ergibt, ist der Verwalter zur Aufkündigung von Miet- und Pachtverträgen sowie zu Räumungsklagen ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt (ebenso auch Angst in Angst, EO § 111 Rz 3). Es ist daher dem Rekursgericht darin völlig zuzustimmen, dass ein Größenschluss ergibt, dass die bloße Durchsetzung von Mietzinsforderungen ohne Auflösung des Bestandverhältnisses durch Mietzinsklagen umso weniger der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Dabei handelt es sich in typischer Weise um Maßnahmen, die zum gewöhnlichen wirtschaftlichen Betrieb bei der Verwaltung von vermieteten Liegenschaften gehören. Nichts anderes gilt aber auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB.Der Revisionsrekurs ist allerdings nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin trägt keine Argumente vor, die geeignet sind, die völlig zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes zu entkräften. Auszugehen ist zunächst davon, dass die Zwangsverwaltung (als eine Art der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen) nach Paragraph 97, Absatz eins, EO den Zweck hat, die Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten zu bewirken. Demgemäß gehört es zum Geschäftskreis des Zwangsverwalters, alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft anstelle des Verpflichteten einzuziehen und darüber zu quittieren, und überhaupt alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind (Paragraph 109, Absatz 3, EO), insbesondere auch, die Drittschuldner zur Leistung aufzufordern (Paragraph 110, Absatz eins, EO). Demgemäß ist auch der Zwangsverwalter zur klageweisen Geltendmachung der fälligen Mietzinse berechtigt (SZ 15/248). Grundsätzlich hat demnach der Verwalter alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen (Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 109, Rz 15). Ausgenommen sind lediglich die in Paragraph 112, Absatz eins, EO genannten Verfügungen, die nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb inbegriffen sind, und alle sonstigen Maßregeln von besonderer Wichtigkeit, zu welchen die Zustimmung des Exekutionsgerichtes erforderlich ist. Zu solchen außergewöhnlichen bzw besonders wichtigen Maßregeln gehört nach Paragraph 111, Absatz eins, Satz 3 EO auch der Abschluss von Pachtverträgen. Wie sich aus einem Gegenschluss zur letztgenannten Bestimmung ergibt, ist der Verwalter zur Aufkündigung von Miet- und Pachtverträgen sowie zu Räumungsklagen ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt (ebenso auch Angst in Angst, EO Paragraph 111, Rz 3). Es ist daher dem Rekursgericht darin völlig zuzustimmen, dass ein Größenschluss ergibt, dass die bloße Durchsetzung von Mietzinsforderungen ohne Auflösung des Bestandverhältnisses durch Mietzinsklagen umso weniger der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Dabei handelt es sich in typischer Weise um Maßnahmen, die zum gewöhnlichen wirtschaftlichen Betrieb bei der Verwaltung von vermieteten Liegenschaften gehören. Nichts anderes gilt aber auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB.
Da sich somit aus den eindeutigen Wertungen der EO eindeutig ergibt, dass eine Genehmigung der Klagsführung durch das Exekutionsgericht nicht erforderlich ist, braucht man, wie in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend angeführt wird, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die eine ganz andere Situation betreffende Regelung des § 154 ABGB zurückzugreifen. Dies gilt im gegebenen Zusammenhang auch für die Regelung der Verwaltung von im Miteigentum stehender Sachen, worauf sich im Übrigen entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht gar nicht berufen hat. Folgte man aber Angst (in Angst, EO § 112 Rz 3), der die Rechtsprechung zu den §§ 833, 834 ABGB zur Auslegung des § 112 Abs 1 EO heranziehen will, ergäbe sich nichts anderes, gehört doch nach der Rechtsprechung die Einbringung von Mietzinsklagen ebenfalls zur ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 833 ABGB (MietSlg 20.188; RZ 1985/10, 63), die dem "gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb" vergleichbar ist.Da sich somit aus den eindeutigen Wertungen der EO eindeutig ergibt, dass eine Genehmigung der Klagsführung durch das Exekutionsgericht nicht erforderlich ist, braucht man, wie in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend angeführt wird, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die eine ganz andere Situation betreffende Regelung des Paragraph 154, ABGB zurückzugreifen. Dies gilt im gegebenen Zusammenhang auch für die Regelung der Verwaltung von im Miteigentum stehender Sachen, worauf sich im Übrigen entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht gar nicht berufen hat. Folgte man aber Angst (in Angst, EO Paragraph 112, Rz 3), der die Rechtsprechung zu den Paragraphen 833, 834, ABGB zur Auslegung des Paragraph 112, Absatz eins, EO heranziehen will, ergäbe sich nichts anderes, gehört doch nach der Rechtsprechung die Einbringung von Mietzinsklagen ebenfalls zur ordentlichen Verwaltung im Sinn des Paragraph 833, ABGB (MietSlg 20.188; RZ 1985/10, 63), die dem "gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb" vergleichbar ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 402 Abs 4, § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Da der Oberste Gerichtshof die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen hat, führt die nachträgliche Klagsausdehnung nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO. Da der Oberste Gerichtshof die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen hat, führt die nachträgliche Klagsausdehnung nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten.