Rechtssatz RS0116015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116015
Entscheidungsdatum
22.02.2012
Rechtssatz
Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. Nichts anderes gilt für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB.Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. Nichts anderes gilt für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 240/01t
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 240/01t
- 3 Ob 243/11y
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 243/11y
Ähnlich; auch nur: Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. (T1)
Veröff: SZ 2012/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116015
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20011219_OGH0002_0030OB00240_01T0000_001