Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 240/03w×

Entscheidung 3 Ob 240/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob240/03w

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Franz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochgatterer und andere Rechtsanwälte in Hallein, wegen 24.016,05 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. August 2003, GZ 3 R 82/03d-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, wie es selbst ausführte, recht strenge Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Paragraph 377, Absatz eins, HGB stellte, kann daraus das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht abgeleitet werden. Wie schon dieses Gericht dargelegt hat, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Rüge im Hinblick auf den Gegenstand des konkreten Geschäfts und die für die Feststellung der Mängelfreiheit notwendigen Untersuchungen rechtzeitig erfolgten (10 Ob 85/97s; 9 Ob 13/99y = ZfRV 2000/1; ebenso Kramer in Straube³ Paragraphen 377, 378, HGB Rz 41). Nach stRsp gilt eine Mängelrüge schon dann nicht als rechtzeitig erhoben, wenn auch nur eine geringe, bei nach objektiven Regeln zu beurteilendem Geschäftsgang zu beurteilende vermeidbare Nachlässigkeit vorliegt (SZ 47/41 = JBl 1974, 369 uva, RIS-Justiz RS0062420). Berücksichtigt man, dass hier ungeachtet des bestehenden Zeitdrucks, unter dem die klagende Partei stand, ihre Rüge erst erfolgte, als bei ihr nur noch 50 von 60 Gittern vorhanden waren, weshalb eine Verifizierung oder Mängelbehebung durch den beklagten Lieferanten praktisch nicht mehr möglich war, kann die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht als eine vom Obersten Gerichtshof jedenfalls wahrzunehmende Fehlbeurteilung sein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E71401 3Ob240.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00240.03W.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20031022_OGH0002_0030OB00240_03W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung