Rechtssatz RS0107430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107430
Entscheidungsdatum
19.04.2007
Rechtssatz
Ob im Hinblick auf den Gegenstand des konkreten Geschäftes und die allenfalls für die Feststellung der Mängelfreiheit notwendigen Untersuchungen eine erst neun Tage nach der Ablieferung erhobene Rüge als rechtzeitig anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 85/97s
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 Ob 85/97s
- 9 Ob 13/99y
Entscheidungstext OGH 19.05.1999 9 Ob 13/99y
Auch; Beisatz: Hier: Mängelrüge gemäß Art 39 Abs 1 UNK. (T1)
- 10 Ob 344/99g
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 344/99g
- 3 Ob 240/03w
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 240/03w
nur: Ob im Hinblick auf den Gegenstand des konkreten Geschäftes und die allenfalls für die Feststellung der Mängelfreiheit notwendigen Untersuchungen eine Rüge als rechtzeitig anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. (T2)
- 6 Ob 76/07f
Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 76/07f
Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage, ob die Klägerin ihrer Untersuchungspflicht nach §377 Abs1 HGB nachgekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des §502 Abs1 ZPO. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107430
Dokumentnummer
JJR_19970327_OGH0002_0100OB00085_97S0000_001