Entscheidungsgründe:
Am 21.3.1991 schlossen die Klägerin als Auftragnehmerin und die U*****gesellschaft mbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte als Bestellerin ist, einen "Werkvertrag" über die Herstellung von Eisenkonstruktionen im Betrieb der Beklagten. Beiden Teilen war bekannt, daß die Arbeiten von ungarischen Arbeitskräften auf Grund eines Joint Venture-Vertrages der Klägerin mit einem ungarischen Unternehmen geleistet werden sollten. Unter Punkt 6) dieses Vertrages wurde vereinbart:
"VI. Haftung
Für Forderungen von Dritten gegenüber dem Besteller, diesen Werkvertrag betreffend, haftet der Auftragnehmer und hat den Besteller schadlos zu halten. Auf Grund des gegenständlichen Werkvertrages findet das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nach unserer Rechtsmeinung keine Anwendung. Sollten dennoch Rechtsansprüche Dritter erhoben werden, erklärt sich der Auftragnehmer im Sinne des Werkvertrages bereit, uns klag- und schadlos zu halten".
Zumindest in der Zeit vom 7.10. bis 29.11.1991 wurden vertragsgemäß ungarische Arbeitskräfte im Betrieb der Beklagten zur Erbringung des vereinbarten Werkes eingesetzt.
Die Klägerin stellte Bankgarantien der CA-BV vom 20. bzw. 26.11.1991 bei, in denen die CA-BV gegenüber der Beklagten zur Sicherstellung allfälliger Regreßansprüche aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag, eine Bankgarantie in Höhe von S 1,200.000,- beizubringen und den ihr namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch S 1,200.000,- erklärte, ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu bezahlen. Die Verwaltungsbehörde qualifizierte in der Folge den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag. Hilde U***** wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. November 1994, Senat - AM -94 - 040, als vorsitzendes Vorstandsmitglied der Beklagten wegen der Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/75 in der Fassung BGBl 450/1990, (wegen des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) zu einer Geldstrafe von S 137.500,- (einschließlich S 12.500,- an Verfahrenskosten) verurteilt. Der Unabhängige Verwaltungssenat verneinte das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums; ein ausreichendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Schwarzarbeit habe es im Unternehmen nicht gegeben. Hilde U***** sei daher die Verschuldensform der Fahrlässigkeit vorzuwerfen, zumal ihr als vorsitzendem Vorstandsmitglied die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen allenfalls nach Beratung durch juristische Fachkräfte zumutbar gewesen sei; sie hätte auch durch eine firmeninterne Weisung dafür Sorge tragen müssen, daß der Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in sämtlichen Bereichen der Firmengruppe der überprüfenden Kontrolle der Personalabteilung unterzogen werde. An Vertretungskosten entstanden der Beklagten im Verwaltungsstrafverfahren solche von S 166.666,67. Die Beklagte stellte der Klägerin diese beiden Beträge in Rechnung und nahm mangels Zahlung unter Berufung auf die von der Klägerin übernommene Haftung laut Punkt VI. des Vertrag die von der Klägerin gestellte Bankgarantie in Anspruch.Die Klägerin stellte Bankgarantien der CA-BV vom 20. bzw. 26.11.1991 bei, in denen die CA-BV gegenüber der Beklagten zur Sicherstellung allfälliger Regreßansprüche aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag, eine Bankgarantie in Höhe von S 1,200.000,- beizubringen und den ihr namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch S 1,200.000,- erklärte, ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu bezahlen. Die Verwaltungsbehörde qualifizierte in der Folge den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag. Hilde U***** wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. November 1994, Senat - AM -94 - 040, als vorsitzendes Vorstandsmitglied der Beklagten wegen der Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/75 in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990,, (wegen des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) zu einer Geldstrafe von S 137.500,- (einschließlich S 12.500,- an Verfahrenskosten) verurteilt. Der Unabhängige Verwaltungssenat verneinte das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums; ein ausreichendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Schwarzarbeit habe es im Unternehmen nicht gegeben. Hilde U***** sei daher die Verschuldensform der Fahrlässigkeit vorzuwerfen, zumal ihr als vorsitzendem Vorstandsmitglied die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen allenfalls nach Beratung durch juristische Fachkräfte zumutbar gewesen sei; sie hätte auch durch eine firmeninterne Weisung dafür Sorge tragen müssen, daß der Einsatz ausländischer Arbeitskräfte in sämtlichen Bereichen der Firmengruppe der überprüfenden Kontrolle der Personalabteilung unterzogen werde. An Vertretungskosten entstanden der Beklagten im Verwaltungsstrafverfahren solche von S 166.666,67. Die Beklagte stellte der Klägerin diese beiden Beträge in Rechnung und nahm mangels Zahlung unter Berufung auf die von der Klägerin übernommene Haftung laut Punkt römisch sechs. des Vertrag die von der Klägerin gestellte Bankgarantie in Anspruch.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der aus der Bankgarantie in Anspruch genommenen Beträge. Die Klägerin habe die Zahlung der Beträge zu Recht abgelehnt und die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß eine Bankgarantie dafür nicht in Anspruch genommen werden dürfe. Einerseits sei der Ersatz von Geldstrafen nicht vereinbart worden, andererseits sei eine solche Vereinbarung sittenwidrig. Die Bankgarantie sollte nur zur Sicherstellung von Regreßansprüchen dienen, ein solcher Regreßfall liege nicht vor. Dessenungeachtet habe die Beklagte vereinbarungswidrig und ohne Rechtsgrundlage S 304.166,67 aus der Bankgarantie in Anspruch genommen. Das Konto der Klägerin bei der CA-BV sei mit diesem Betrag belastet worden, die Klägerin habe hiefür 10 % Zinsen ab 8.9.1995 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit den Worten "Rechtsansprüche Dritter" im Punkt VI des Vertrages seien all jene wirtschaftlichen Nachteile gemeint, die der Beklagten dadurch entstehen könnten, daß der gegenständliche Werkvertrag von dritter Seite nicht als solcher, sondern als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert werden sollte. Es sei den Streitteilen bereits bei Eingehen des Werkvertrages klar gewesen, daß auch diejenigen Nachteile, die sich auf Grund eines Verwaltungsstrafverfahrens ergeben würden, als "Rechtsansprüche Dritter" zu verstehen seien. Auch die Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren seien von der von der Kläger übernommenen Haftung erfaßt. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Bankgarantien im genannten Umfang abzurufen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit den Worten "Rechtsansprüche Dritter" im Punkt römisch sechs des Vertrages seien all jene wirtschaftlichen Nachteile gemeint, die der Beklagten dadurch entstehen könnten, daß der gegenständliche Werkvertrag von dritter Seite nicht als solcher, sondern als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert werden sollte. Es sei den Streitteilen bereits bei Eingehen des Werkvertrages klar gewesen, daß auch diejenigen Nachteile, die sich auf Grund eines Verwaltungsstrafverfahrens ergeben würden, als "Rechtsansprüche Dritter" zu verstehen seien. Auch die Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren seien von der von der Kläger übernommenen Haftung erfaßt. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Bankgarantien im genannten Umfang abzurufen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin S 304.166,67 samt 5 % Zinsen seit 5.10.1995 zu bezahlen und wies ein Zinsenmehrbegehren von weiteren 5 % und das vor dem Tag der Klagseinbringung liegende Zinsenbegehren ab.
Es war der Ansicht, daß die Beklagte in jedem Fall eine Rückzahlungspflicht treffe: Soferne die Bezahlung von Verwaltungsstrafen und Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von der Vereinbarung zwischen den Streitteilen umfaßt sein sollte, verstoße dies gegen die guten Sitten, zumal die von der Beklagten behauptete Vereinbarung vor der Begehung der strafbaren Handlung eingegangen worden sei. Wenn aber die Tragung einer Verwaltungsstrafe und der mit einem Verwaltungsstrafverfahren verbundenen Kosten nach dem Willen der Streitteile nie auf die Klägerin überbunden werden sollte, sei die Beklagte schon mangels Zustandekommens einer Vereinbarung nicht berechtigt gewesen, die von der Klägerin beigestellte Bankgarantie in Anspruch zu nehmen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß dieses einschließlich der unbekämpft gebliebenen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens lautete:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 137.500,- samt 5 % Zinsen seit 5.10.1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 166.666,67 samt 5 % Zinsen seit 5.10.1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
Das Zinsenmehrbegehren von weiteren 5 % Zinsen und das vor dem Tag der Klagseinbringung liegende Zinsenbegehren werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
Die ordentliche Revision erklärte das Berufungs- gericht für nicht zulässig.
Es könne bei vernünftiger Auslegung kein Zweifel daran bestehen, daß von der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung jedenfalls auch der Ersatz einer Verwaltungsstrafe und in einem Verwaltungs- strafverfahren anfallenden Vertretungskosten der Beklagten bzw eines verantwortlichen Vorstandsmitgliedes der Beklagten umfaßt sein sollten. Nach der herrschenden Auffassung in Judikatur (ZBl 1918/345; SZ 28/56; SZ 31/73 ArbSlg 10.659) und im Schrifttum (Stanzl in Klang IV/12, 849; Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 164 f zu § 879 und andere) bestehe bezüglich verwirkter Vermögensstrafen von den Strafzwecken her ein Überwälzungsverbot, das Überwälzungsvereinbarungen vor der Straftat jedenfalls nichtig mache. Lediglich Überwälzungsvereinbarungen nach Begehung der Straftaten seien grundsätzlich zulässig und wirksam. Soweit der Oberste Gerichtshof das Überwälzungsverbot auch ohne weiteres auf die Kosten des Strafverfahrens insbesondere Verteidigerkosten, erstreckt habe (JBl 1958, 400), sei dieser nicht näher begründete Teil der Entscheidung von der Lehre abgelehnt worden (Karollus, ZAS 1989, 170). Soweit demnach hier die Überwälzung einer über die Beklagte bzw deren Vorstandsmitglied verhängten Verwaltungsstrafe Gegenstand der Vereinbarung sei, sei dieser Teil der Vereinbarung nichtig und könne die Klägerin daher zu Recht auf Rückersatz drängen, weil die Bankgarantie hiefür in Anspruch genommen worden sei. Im Einklang mit der Lehre (insbesondere F.Bydlinski, Privatrechtliches "Überwälzungsverbot" für Vermögensstrafen und Strafverfahrenskosten?, Niederländer-Festschrift 1991, 243 f) sei ein generelles Überwälzungsverbot für (Straf-)Ver- fahrenskosten abzulehnen. Diese könnten einer Geldstrafe nicht gleichgehalten werden. Eine Grenze sei lediglich dort zu ziehen, wo die Übernahme von Vertretungskosten für ein Strafverfahren zugesagt werde, welches wegen vorsätzlicher Schädigung gegen den Täter geführt werde. Derartige Überwälzungsvereinbarungen seien auf Herbeiführung oder Belohnung von Vorsatzdelikten gerichtet und daher jedenfalls und unabhängig von den Strafzwecken als gesetz- oder sittenwidrig zu verwerfen. Davon könne hier jedoch nicht die Rede sein, sodaß die gegenständliche Haftungsvereinbarung, soweit davon die Vertretungskosten der Beklagten in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt seien, nicht als gesetz- oder sittenwidrig zu sehen seien. In diesem Umfang habe die Beklagte die Bankgarantie mangels Zahlung durch die Klägerin daher zu Recht in Anspruch genommen.Es könne bei vernünftiger Auslegung kein Zweifel daran bestehen, daß von der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung jedenfalls auch der Ersatz einer Verwaltungsstrafe und in einem Verwaltungs- strafverfahren anfallenden Vertretungskosten der Beklagten bzw eines verantwortlichen Vorstandsmitgliedes der Beklagten umfaßt sein sollten. Nach der herrschenden Auffassung in Judikatur (ZBl 1918/345; SZ 28/56; SZ 31/73 ArbSlg 10.659) und im Schrifttum (Stanzl in Klang IV/12, 849; Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 164 f zu Paragraph 879 und andere) bestehe bezüglich verwirkter Vermögensstrafen von den Strafzwecken her ein Überwälzungsverbot, das Überwälzungsvereinbarungen vor der Straftat jedenfalls nichtig mache. Lediglich Überwälzungsvereinbarungen nach Begehung der Straftaten seien grundsätzlich zulässig und wirksam. Soweit der Oberste Gerichtshof das Überwälzungsverbot auch ohne weiteres auf die Kosten des Strafverfahrens insbesondere Verteidigerkosten, erstreckt habe (JBl 1958, 400), sei dieser nicht näher begründete Teil der Entscheidung von der Lehre abgelehnt worden (Karollus, ZAS 1989, 170). Soweit demnach hier die Überwälzung einer über die Beklagte bzw deren Vorstandsmitglied verhängten Verwaltungsstrafe Gegenstand der Vereinbarung sei, sei dieser Teil der Vereinbarung nichtig und könne die Klägerin daher zu Recht auf Rückersatz drängen, weil die Bankgarantie hiefür in Anspruch genommen worden sei. Im Einklang mit der Lehre (insbesondere F.Bydlinski, Privatrechtliches "Überwälzungsverbot" für Vermögensstrafen und Strafverfahrenskosten?, Niederländer-Festschrift 1991, 243 f) sei ein generelles Überwälzungsverbot für (Straf-)Ver- fahrenskosten abzulehnen. Diese könnten einer Geldstrafe nicht gleichgehalten werden. Eine Grenze sei lediglich dort zu ziehen, wo die Übernahme von Vertretungskosten für ein Strafverfahren zugesagt werde, welches wegen vorsätzlicher Schädigung gegen den Täter geführt werde. Derartige Überwälzungsvereinbarungen seien auf Herbeiführung oder Belohnung von Vorsatzdelikten gerichtet und daher jedenfalls und unabhängig von den Strafzwecken als gesetz- oder sittenwidrig zu verwerfen. Davon könne hier jedoch nicht die Rede sein, sodaß die gegenständliche Haftungsvereinbarung, soweit davon die Vertretungskosten der Beklagten in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt seien, nicht als gesetz- oder sittenwidrig zu sehen seien. In diesem Umfang habe die Beklagte die Bankgarantie mangels Zahlung durch die Klägerin daher zu Recht in Anspruch genommen.
Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen sei.
Soweit mit dem Berufungsurteil die Bezahlung eines Betrages von S 166.666,67 sA abgewiesen wurde, richtet sich, die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte verpflichtet werde, einen weiteren Betrag von S 166.666,67 samt 5 % Zinsen ab 7.9.1995 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision keine Folge zu geben.