Rechtssatz RS0016830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016830
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich um Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe und der dem letzteren durch die Verurteilung drohenden Vermögensnachteile verpflichtet, verstößt gegen Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten; anders, wenn eine derartige Ersatzvereinbarung nach Begehung der strafbaren Handlung getroffen wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 96/55
Entscheidungstext OGH 23.02.1955 3 Ob 96/55
Veröff: EvBl 1955/308 S 509 = SZ 28/56
- 3 Ob 264/55
Entscheidungstext OGH 18.05.1955 3 Ob 264/55
- 9 ObA 284/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 284/92
Auch; nur: Eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich um Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe und der dem letzteren durch die Verurteilung drohenden Vermögensnachteile verpflichtet, verstößt gegen Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten. (T1) Beisatz: Hier: Verwaltungsstrafen nach dem ArbeisruheG und dem ArbInspG (§ 48 ASGG). (T2) Veröff: WBl 1993,157
- 3 Ob 2400/96d
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 2400/96d
nur T1; Veröff: SZ 70/203
- 6 Ob 281/02w
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 281/02w
Beisatz: Hier: Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen und gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0016830
Dokumentnummer
JJR_19550223_OGH0002_0030OB00096_5500000_001