Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, in der sich der Dritte zum Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe verpflichtet, verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen Grundsätze des Strafrechts und gegen die guten Sitten (RIS-Justiz RS0016830). Den hier ergangenen Straferkenntnissen lagen Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen (gegen § 87 Abs 2 BauV) und gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 28) zugrunde. Die Strafrahmen dieser Gesetze verfolgen einerseits das Ziel, die Einhaltung der im Interesse der Arbeitnehmer getroffenen Bestimmungen zu sichern, andererseits die nachteiligen Folgen hintanzuhalten, die üblicherweise mit illegaler Ausländerbeschäftigung verbunden sind. Die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlichen Personen sollen durch die Strafdrohung zu einem gesetzesgemäßen Verhalten veranlasst werden. Diesem Gesetzeszweck werden die Bestimmungen aber nur dann gerecht, wenn der Verantwortliche durch die unmittelbare Auswirkung einer über ihn verhängten Strafe betroffen ist. Es liefe dem Zweck des Gesetzes, das die Einhaltung der Normen durch Androhung von Strafen gegen die Personen erreichen will, die hiezu nach dem Gesetz und der betrieblichen Organisation verpflichtet sind, zuwider, wenn jemand anderer im Vorhinein wirksam die Verpflichtung zur Zahlung von Strafen übernehmen könnte. Auf diese Weise wäre der Verantwortliche von den wesentlichen Unrechtsfolgen befreit und es bestünde daher für ihn eine geringere Motivation, sich dem Gesetz gemäß zu verhalten. Das Übel der Strafe soll nach dem Gesetz denjenigen treffen, der den Verstoß gegen die unter Strafsanktion bestehende Bestimmung zu vertreten hat. Eine davon abweichende, im Vorhinein getroffene zivilrechtliche Vereinbarung verstößt gegen diesen Zweck und kann somit nicht wirksam getroffen werden (9 ObA 284/92 = WBl 1993, 157; 3 Ob 2400/96d = SZ 70/203).Eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, in der sich der Dritte zum Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe verpflichtet, verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen Grundsätze des Strafrechts und gegen die guten Sitten (RIS-Justiz RS0016830). Den hier ergangenen Straferkenntnissen lagen Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen (gegen Paragraph 87, Absatz 2, BauV) und gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (Paragraph 28,) zugrunde. Die Strafrahmen dieser Gesetze verfolgen einerseits das Ziel, die Einhaltung der im Interesse der Arbeitnehmer getroffenen Bestimmungen zu sichern, andererseits die nachteiligen Folgen hintanzuhalten, die üblicherweise mit illegaler Ausländerbeschäftigung verbunden sind. Die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlichen Personen sollen durch die Strafdrohung zu einem gesetzesgemäßen Verhalten veranlasst werden. Diesem Gesetzeszweck werden die Bestimmungen aber nur dann gerecht, wenn der Verantwortliche durch die unmittelbare Auswirkung einer über ihn verhängten Strafe betroffen ist. Es liefe dem Zweck des Gesetzes, das die Einhaltung der Normen durch Androhung von Strafen gegen die Personen erreichen will, die hiezu nach dem Gesetz und der betrieblichen Organisation verpflichtet sind, zuwider, wenn jemand anderer im Vorhinein wirksam die Verpflichtung zur Zahlung von Strafen übernehmen könnte. Auf diese Weise wäre der Verantwortliche von den wesentlichen Unrechtsfolgen befreit und es bestünde daher für ihn eine geringere Motivation, sich dem Gesetz gemäß zu verhalten. Das Übel der Strafe soll nach dem Gesetz denjenigen treffen, der den Verstoß gegen die unter Strafsanktion bestehende Bestimmung zu vertreten hat. Eine davon abweichende, im Vorhinein getroffene zivilrechtliche Vereinbarung verstößt gegen diesen Zweck und kann somit nicht wirksam getroffen werden (9 ObA 284/92 = WBl 1993, 157; 3 Ob 2400/96d = SZ 70/203).
Der Umstand, dass intern zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Aufteilung des Aufgabenkreises und der Verantwortung dahin vorgenommen wurde, dass der Beklagte für die Bautätigkeit, der Kläger hingegen für die An- und Verkäufe der Realitäten und die Büroarbeit zuständig war, enthob ihn nicht seiner mit der Geschäftsführerposition verbundenen Verantwortlichkeit für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Normen, insbes Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Beachtung des Ausländerbeschäftigungsverbotes. Wie er selbst einräumt, hat er sich nie darum gekümmert, ob diese Bestimmungen befolgt werden und ob sich der Beklagte, der diesen Aufgabenkreis betriebsintern übernommen hatte, um deren Einhaltung bemüht. Er hat auch keinen verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG bestellt und diesen der Behörde gegenüber bekanntgegeben (vgl § 23 Abs 1 ArbIG), wodurch er seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Verletzung der betreffenden Bestimmungen enthoben worden wäre. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (VwGH GZ 91/19/0158). Der Kläger wurde deshalb auch im Verwaltungsstrafverfahren schuldig erkannt und kann daher nicht ins Treffen führen, für den betreffenden Geschäftsbereich nicht verantwortlich gewesen zu sein. Es ist auch nicht entscheidend, dass der Beklagte in früheren Fällen über den Kläger verhängte Verwaltungsstrafen zur Zahlung übernommen hat, weil der Kläger weder aus einem konkludenten Verhalten noch aus einer ausdrücklichen, vor Begehung der Straftaten geschlossenen ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Beklagten für seinen Standpunkt etwas ableiten könnte (9 ObA 284/92).Der Umstand, dass intern zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Aufteilung des Aufgabenkreises und der Verantwortung dahin vorgenommen wurde, dass der Beklagte für die Bautätigkeit, der Kläger hingegen für die An- und Verkäufe der Realitäten und die Büroarbeit zuständig war, enthob ihn nicht seiner mit der Geschäftsführerposition verbundenen Verantwortlichkeit für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Normen, insbes Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Beachtung des Ausländerbeschäftigungsverbotes. Wie er selbst einräumt, hat er sich nie darum gekümmert, ob diese Bestimmungen befolgt werden und ob sich der Beklagte, der diesen Aufgabenkreis betriebsintern übernommen hatte, um deren Einhaltung bemüht. Er hat auch keinen verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt und diesen der Behörde gegenüber bekanntgegeben vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG), wodurch er seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Verletzung der betreffenden Bestimmungen enthoben worden wäre. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (VwGH GZ 91/19/0158). Der Kläger wurde deshalb auch im Verwaltungsstrafverfahren schuldig erkannt und kann daher nicht ins Treffen führen, für den betreffenden Geschäftsbereich nicht verantwortlich gewesen zu sein. Es ist auch nicht entscheidend, dass der Beklagte in früheren Fällen über den Kläger verhängte Verwaltungsstrafen zur Zahlung übernommen hat, weil der Kläger weder aus einem konkludenten Verhalten noch aus einer ausdrücklichen, vor Begehung der Straftaten geschlossenen ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Beklagten für seinen Standpunkt etwas ableiten könnte (9 ObA 284/92).
Eine nach der Tat zustande gekommene Vereinbarung über den Ersatz der dem Täter entstanden Vermögensnachteile wird von der Rechtsprechung zwar als zulässig und wirksam angesehen (3 Ob 96/55 = SZ 28/56; vgl auch 9 Ob 284/92; Krejci in Rummel ABGB I3 § 879 Rz 165). Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Streitteilen aber weder ein Auftragsverhältnis (§§ 1002 ff ABGB) noch ein Werkvertrags- oder ein Arbeitsverhältnis. Ein solches Rechtsverhältnis kommt allenfalls mit der W*, nicht aber mit dem Beklagten persönlich in Betracht. Der Beklagte war nicht einmal Gesellschafter der W*, deren Geschäftsführer der Kläger zum Tatzeitpunkt war. Es findet daher weder § 1014 ABGB Anwendung, wonach der Gewaltgeber den Gewalthaber den notwendigen und nützlichen Aufwand sowie allen durch sein Verschulden oder mit der Erfüllung des Auftrages verbunden Schaden vergüten muss, noch liegen irgendwelche Hinweise darauf vor, dass die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Verwaltungsstrafen gegen Entgelt - auch nicht im weitesten Sinn - erfolgte. Auf den Titel des Schadenersatzes kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Selbst im Fall einer Mitschuld des Beklagten könnte die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verhängten Strafen nicht überwälzt werden (2 Ob 662/57 = JBl 1958, 400; SZ 28/56; SZ 31/73), weil es sich um eine Strafe handelt, die nur den Täter treffen kann, dessen gesetzwidriges Verhalten bestraft werden soll. Die Strafwürdigkeit des Klägers war insoweit von der Verhaltensweise des Beklagten unabhängig. Darauf, ob auch der Beklagte allenfalls von ihm übernommene Weisungs- und Kontrollpflichten verletzt hat, kommt es nicht an. Der Strafanspruch des Staates begründet keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Regressweg (§ 1302 ABGB) überwälzen könnte (2 Ob 662/57).Eine nach der Tat zustande gekommene Vereinbarung über den Ersatz der dem Täter entstanden Vermögensnachteile wird von der Rechtsprechung zwar als zulässig und wirksam angesehen (3 Ob 96/55 = SZ 28/56; vergleiche auch 9 Ob 284/92; Krejci in Rummel ABGB I3 Paragraph 879, Rz 165). Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Streitteilen aber weder ein Auftragsverhältnis (Paragraphen 1002, ff ABGB) noch ein Werkvertrags- oder ein Arbeitsverhältnis. Ein solches Rechtsverhältnis kommt allenfalls mit der W*, nicht aber mit dem Beklagten persönlich in Betracht. Der Beklagte war nicht einmal Gesellschafter der W*, deren Geschäftsführer der Kläger zum Tatzeitpunkt war. Es findet daher weder Paragraph 1014, ABGB Anwendung, wonach der Gewaltgeber den Gewalthaber den notwendigen und nützlichen Aufwand sowie allen durch sein Verschulden oder mit der Erfüllung des Auftrages verbunden Schaden vergüten muss, noch liegen irgendwelche Hinweise darauf vor, dass die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Verwaltungsstrafen gegen Entgelt - auch nicht im weitesten Sinn - erfolgte. Auf den Titel des Schadenersatzes kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Selbst im Fall einer Mitschuld des Beklagten könnte die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verhängten Strafen nicht überwälzt werden (2 Ob 662/57 = JBl 1958, 400; SZ 28/56; SZ 31/73), weil es sich um eine Strafe handelt, die nur den Täter treffen kann, dessen gesetzwidriges Verhalten bestraft werden soll. Die Strafwürdigkeit des Klägers war insoweit von der Verhaltensweise des Beklagten unabhängig. Darauf, ob auch der Beklagte allenfalls von ihm übernommene Weisungs- und Kontrollpflichten verletzt hat, kommt es nicht an. Der Strafanspruch des Staates begründet keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Regressweg (Paragraph 1302, ABGB) überwälzen könnte (2 Ob 662/57).
Schuldbekenntnisse und Zahlungsversprechen sind mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung. Abgesehen von hier nicht zu erörternden Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der causa löst (Wechselverbindlichkeiten, Anweisungen, Schuldübernahmen, bei denen dem Gläubiger gegenüber vom Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen. Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis des Beklagten, durch das eine zwischen den Prozessparteien bestehende unsichere und ungewisse Rechtslage bereinigt hätte werden sollen, wie dies dem Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses entspräche (Ertl in Rummel ABGB II2 § 1380 Rz 6 mwN), bestehen keine Anhaltspunkte. Die festgestellte "Bekräftigung" der Zusage zur Übernahme der im Verwaltungsverfahren zu erwartenden Strafen nach Tatbegehung spricht vielmehr für eine bloße Wissenserklärung des Beklagten, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen wollte, sondern nur dokumentierte, dass das Recht des Klägers auf Überwälzung der Strafen auf den Beklagten seines Wissens nach bestehe. Bei Umdeutung der vom Beklagten einbekannten Zahlungsverpflichtung in ein Schenkungsversprechen wäre dieses mangels Erfüllung der erforderlichen Formvorschrift (Notariatsakt gemäß § 1 Abs 1 lit d Notariatszwanggesetz) nicht klagbar. Bei einer Schenkung durch Erfüllungsübernahme kann erst in der vom Erfüllungsübernehmer tatsächlich geleisteten Zahlung an den Gläubiger oder bei darüber hinausgehender privativer Schuldübernahme (§ 1405 erster Satz ABGB), also einer Befreiung des Beschenkten von seiner weiteren Haftung gegenüber dem Gläubiger, die "wirkliche Übergabe" des Geschenkten erblickt werden (SZ 52/10).Schuldbekenntnisse und Zahlungsversprechen sind mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung. Abgesehen von hier nicht zu erörternden Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der causa löst (Wechselverbindlichkeiten, Anweisungen, Schuldübernahmen, bei denen dem Gläubiger gegenüber vom Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen. Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis des Beklagten, durch das eine zwischen den Prozessparteien bestehende unsichere und ungewisse Rechtslage bereinigt hätte werden sollen, wie dies dem Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses entspräche (Ertl in Rummel ABGB II2 Paragraph 1380, Rz 6 mwN), bestehen keine Anhaltspunkte. Die festgestellte "Bekräftigung" der Zusage zur Übernahme der im Verwaltungsverfahren zu erwartenden Strafen nach Tatbegehung spricht vielmehr für eine bloße Wissenserklärung des Beklagten, mit der dieser keine Rechtsfolgen herbeiführen wollte, sondern nur dokumentierte, dass das Recht des Klägers auf Überwälzung der Strafen auf den Beklagten seines Wissens nach bestehe. Bei Umdeutung der vom Beklagten einbekannten Zahlungsverpflichtung in ein Schenkungsversprechen wäre dieses mangels Erfüllung der erforderlichen Formvorschrift (Notariatsakt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, Notariatszwanggesetz) nicht klagbar. Bei einer Schenkung durch Erfüllungsübernahme kann erst in der vom Erfüllungsübernehmer tatsächlich geleisteten Zahlung an den Gläubiger oder bei darüber hinausgehender privativer Schuldübernahme (Paragraph 1405, erster Satz ABGB), also einer Befreiung des Beschenkten von seiner weiteren Haftung gegenüber dem Gläubiger, die "wirkliche Übergabe" des Geschenkten erblickt werden (SZ 52/10).
Die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.