[12] Die Revision ist zulässig und im Sinn ihres Aufhebungsantrags berechtigt.
[13] 1.1 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Geständnisses vorliegen, ist vom Obersten Gerichtshof überprüfbar (vgl RS0040119 [T4]; RS0040078 [T6, T7]), insbesondere dann, wenn das Gericht zweiter Instanz erstmals ein schlüssiges Tatsachengeständnis annahm (RS0040078 [T7]). Zu den in der Revision beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts betreffend eine Zustimmung des Klägers zu den beiden Betreiberwechseln sowie zu den für die Annahme einer „offenkundigen Willensübereinstimmung“ zwischen der Beklagten und der vorherigen Betreiberin der Websites herangezogenen Umständen liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Geständnisses nicht vor. [13] 1.1 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Geständnisses vorliegen, ist vom Obersten Gerichtshof überprüfbar vergleiche RS0040119 [T4]; RS0040078 [T6, T7]), insbesondere dann, wenn das Gericht zweiter Instanz erstmals ein schlüssiges Tatsachengeständnis annahm (RS0040078 [T7]). Zu den in der Revision beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts betreffend eine Zustimmung des Klägers zu den beiden Betreiberwechseln sowie zu den für die Annahme einer „offenkundigen Willensübereinstimmung“ zwischen der Beklagten und der vorherigen Betreiberin der Websites herangezogenen Umständen liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Geständnisses nicht vor.
[14] 1.2 Zur Behauptung einer Zustimmung des Klägers zum ersten Betreiberwechsel hat das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen und dazu auf die Einvernahme des Klägers als Partei Bezug genommen. Indem das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung ohne Beweiswiederholung eine (ausdrückliche oder konkludente) Zustimmung des Klägers zugrunde legte, verstieß es – wie die Beklagte in ihrer Verfahrensrüge aufzeigt – gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl RS0043193; RS0043461; RS0043057). Zum zweiten Betreiberwechsel steht fest, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehört hatte, auf dieser von der Beklagten übernommenen Website zu spielen. Den Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung zur Begründung einer Haftung der Beklagten infolge des „Unternehmenskaufs“ auch für die zweite Website liegen keine Tatsachenfeststellungen zugrunde. Dass bereits im Zeitraum 2012 bis 2013 zwischen den beiden vom Kläger genutzten Spielerkonten „Inter Site Transfers“ stattgefunden hätten, steht nicht fest und auch als mögliche dislozierte Feststellung wäre dieser Umstand für sich allein kein Anknüpfungspunkt für eine Haftung. [14] 1.2 Zur Behauptung einer Zustimmung des Klägers zum ersten Betreiberwechsel hat das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen und dazu auf die Einvernahme des Klägers als Partei Bezug genommen. Indem das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung ohne Beweiswiederholung eine (ausdrückliche oder konkludente) Zustimmung des Klägers zugrunde legte, verstieß es – wie die Beklagte in ihrer Verfahrensrüge aufzeigt – gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vergleiche RS0043193; RS0043461; RS0043057). Zum zweiten Betreiberwechsel steht fest, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehört hatte, auf dieser von der Beklagten übernommenen Website zu spielen. Den Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung zur Begründung einer Haftung der Beklagten infolge des „Unternehmenskaufs“ auch für die zweite Website liegen keine Tatsachenfeststellungen zugrunde. Dass bereits im Zeitraum 2012 bis 2013 zwischen den beiden vom Kläger genutzten Spielerkonten „Inter Site Transfers“ stattgefunden hätten, steht nicht fest und auch als mögliche dislozierte Feststellung wäre dieser Umstand für sich allein kein Anknüpfungspunkt für eine Haftung.
[15] 1.3 Zu den beiden Betreiberwechseln fehlen damit Feststellungen, auf deren Grundlage die Frage des Übergangs (auch) der Rahmenverträge mit den jeweils auf den von der früheren Betreiberin registrierten Kunden beurteilt werden könnte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine Vertragsübernahme im Sinn des österreichischen Rechts entbehrt einer Tatsachengrundlage, wie sie etwa der Entscheidung 9 Ob 10/22v (Pkt 1) zugrunde lag. Da die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren jede Art einer vertraglichen Einigung mit den Vorgängern bestritten hat, kann von einem Zugeständnis dieser Tatsache nicht ausgegangen werden. Aber auch für eine denkbare Haftung der Beklagten infolge ihrer – aus dem Empfängerhorizont der Spieler als Übernahme der Rahmenverträge zu verstehenden – Erklärungen sind hier die Feststellungen nicht ausreichend.
[16] 2.1 Auf einen – auch hier unstrittig vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Verbraucherstaats anzuwenden. Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind die vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Dies gilt nach Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 44/22z mwN). [16] 2.1 Auf einen – auch hier unstrittig vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Artikel 6, Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Verbraucherstaats anzuwenden. Nach Artikel 12, Absatz eins, Rom I-VO sind die vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Dies gilt nach Absatz eins, Litera e, leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 44/22z mwN).
[17] 2.2 Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist in Fällen wie dem hier zu beurteilenden auf österreichisches Recht. Der Rückforderungsanspruch nach § 877 ABGB ist auf die Herausgabe des erlangten Vorteils (hier der Spieleinsätze abzüglich der Auszahlungen) gerichtet. [17] 2.2 Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist in Fällen wie dem hier zu beurteilenden auf österreichisches Recht. Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 877, ABGB ist auf die Herausgabe des erlangten Vorteils (hier der Spieleinsätze abzüglich der Auszahlungen) gerichtet.
[18] 2.3 Der Kläger eröffnete auf beiden Websites jeweils ein Spielerkonto, über das – davon kann auch ohne ausdrückliche Feststellung dazu ausgegangen werden – seine Einzahlungen, Gewinne und Verluste sowie Boni aus der fortlaufenden Teilnahme an Glücksspielen abgewickelt wurden. Der jeweilige Anbieter hatte damit wie üblich auch Dienstleistungen zur Abrechnung und Verwaltung des Spielerkontos des Klägers zu erbringen („Rahmenvertrag“). Dabei handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis.
[19] 2.4 Im Jänner 2015 ist das Rechtsverhältnis über diese Dienstleistungen von der ersten früheren Betreiberin unstrittig auf die Beklagte übergegangen und am 1. April 2016 das der zweiten Betreiberin. Bezüglich der ersten Website konnte der Kläger seinen Account und seine Kontodaten unverändert nutzen. Die zweite Website hat er hingegen bereits vor deren Übertragung an die Beklagte nicht mehr genutzt. Zu den in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts erwähnten, zwischen diesen beiden Seiten stattgefundenen „Inter Site Transfers“ und deren Inhalt bzw Wirkungen für die Spieler fehlt jede Feststellung.
[20] 3.1 In zwei vergleichbaren Fällen (3 Ob 44/22z; ebenso 9 Ob 10/22v) legte der Oberste Gerichtshof ausführlich dar, dass grundsätzlich nach dem objektiven Verständnis redlicher Vertragsparteien unter der transferierten „Beziehung“ nicht ein einzelner Glücksspielvertrag, sondern die gesamte Rechtsbeziehung zum Kläger (Kunden) zu verstehen ist. Durch eine Vertragsübernahme, mit der die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wurde, scheidet die frühere Betreiberin aus und die neue Betreiberin übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung der früheren Betreiberin. Bei einem solchen Gesamtübergang des Rechtsverhältnisses geht die Rechtsprechung davon aus, dass dieser auch auf § 877 ABGB gestützten Kondiktionsansprüche der Restpartei umfasst, die auf Leistungen an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (3 Ob 44/22z; 9 Ob 10/22v). [20] 3.1 In zwei vergleichbaren Fällen (3 Ob 44/22z; ebenso 9 Ob 10/22v) legte der Oberste Gerichtshof ausführlich dar, dass grundsätzlich nach dem objektiven Verständnis redlicher Vertragsparteien unter der transferierten „Beziehung“ nicht ein einzelner Glücksspielvertrag, sondern die gesamte Rechtsbeziehung zum Kläger (Kunden) zu verstehen ist. Durch eine Vertragsübernahme, mit der die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wurde, scheidet die frühere Betreiberin aus und die neue Betreiberin übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung der früheren Betreiberin. Bei einem solchen Gesamtübergang des Rechtsverhältnisses geht die Rechtsprechung davon aus, dass dieser auch auf Paragraph 877, ABGB gestützten Kondiktionsansprüche der Restpartei umfasst, die auf Leistungen an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (3 Ob 44/22z; 9 Ob 10/22v).
[21] 3.2 Hier fehlt allerdings – wie erwähnt – ein ausreichendes Tatsachensubstrat zu beiden Betreiberwechseln, um die Rückzahlungsansprüche des Klägers abschließend beurteilen zu können, weshalb eine Aufhebung zur Verfahrensergänzung unumgänglich ist.
[22] 3.3 Die Revision argumentiert weiters, die Annahme eines Schuldbeitritts sei schon deswegen nicht möglich, weil nach der Entscheidung 6 Ob 229/21a der Rahmenvertrag nichtig und damit keine beitrittsfähige Schuld gegeben sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass es auch hier – wie in der zu 3 Ob 44/22z entschiedenen Konstellation (dazu auch 9 Ob 10/22v und 9 Ob 6/22f je mwN) – nicht um die Frage geht, ob ein nichtiger Vertrag übertragen wurde oder werden konnte, sondern darum, ob die daraus resultierenden Kondiktionsansprüche aufgrund von Erklärungen der Beklagten von dieser als Schuldnerin übernommen werden sollten (vgl 1 Ob 91/23y mwN). [22] 3.3 Die Revision argumentiert weiters, die Annahme eines Schuldbeitritts sei schon deswegen nicht möglich, weil nach der Entscheidung 6 Ob 229/21a der Rahmenvertrag nichtig und damit keine beitrittsfähige Schuld gegeben sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass es auch hier – wie in der zu 3 Ob 44/22z entschiedenen Konstellation (dazu auch 9 Ob 10/22v und 9 Ob 6/22f je mwN) – nicht um die Frage geht, ob ein nichtiger Vertrag übertragen wurde oder werden konnte, sondern darum, ob die daraus resultierenden Kondiktionsansprüche aufgrund von Erklärungen der Beklagten von dieser als Schuldnerin übernommen werden sollten vergleiche 1 Ob 91/23y mwN).
[23] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. [23] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.