[11] Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig. [11] Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
[12] 1. Voranzustellen ist, dass dem auch hier in der Rekursbeantwortung aufrecht erhaltenen Einwand der Beklagten, das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig, keine Berechtigung zukommt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstößt damit nicht gegen das Unionsrecht (3 Ob 44/22z Rz 30 mwN).
[13] 2.1 Zur zweiten, vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile in mehreren, ebenfalls die Beklagte betreffenden Verfahren Stellung genommen (3 Ob 44/22z; 2 Ob 20/22p; 2 Ob 40/22d; 4 Ob 65/22w). In diesen Verfahren lag allerdings kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil in diesen Fällen die jeweils klagenden Parteien sowohl vor dem 27. 11. 2018 bei dem(n) früheren Betreiber(n) als auch nach dem 27. 11. 2018 bei der Beklagten auf der Website dem Online-Glücksspiel nachgingen. Überdies stimmten in all diesen Fällen die klagenden Parteien dem Transfer ihrer „Beziehung“ zum (letzten) früheren Betreiber auf die Beklagte zu.
2.2 Rechtlich beurteilte dies der Oberste Gerichtshof zusammengefasst wie folgt (2 Ob 20/22p Rz 13–15):
„[13] 2.1. In der jüngst in einem die Beklagte und die gegenständliche Webseite betreffenden Parallelfall (3 Ob 44/22z) ergangenen Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof demgegenüber davon aus, dass sich die Rechtsfolgen der nichtigen Verträge und somit ihre Rückabwicklung nach österreichischem Recht richten (Pkt 2.2), der von der Beklagten selbst so bezeichnete „Rahmenvertrag“ weitere, dauerhaft zu erbringende Dienstleistungen beinhaltete und es sich daher um ein Dauerschuldverhältnis handelte (Pkt 3.3), das nicht endgültig abgewickelt war (Pkt 6.4) und somit aufgrund einer – ebenso nach österreichischem Recht zu beurteilenden (Pkt 4.) – umfassenden Vertragsübernahme (Pkt 5.2), die nach der Parteienvereinbarung im konkreten Fall auch Kondiktionsansprüche der Restpartei gegen die Altpartei erfasste, die auf Leistungen an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (Pkt 6.3), auf die Beklagte übergegangen war.
[14] 2.2. Auch im vorliegenden Fall wurde die Klägerin beim Einloggen in ihr Kundenkonto darüber informiert, dass ihre 'Beziehung' zur Beklagten transferiert werde, dies keine Auswirkungen auf die angebotenen Dienste habe und ihre Kontodaten einschließlich Guthaben und laufenden Boni unverändert blieben. Nach dem objektiven Verständnis redlicher Vertragsparteien war unter der transferierten 'Beziehung' nicht ein einzelner Glücksspielvertrag, sondern die gesamte Rechtsbeziehung zur Klägerin zu verstehen. Die Klägerin stimmte diesem Transfer zu, sodass die Voraussetzungen für eine umfassende Vertragsübernahme erfüllt sind. [...]
[15] 2.3. Die von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung gegen ihre Passivlegitimation wie schon im Verfahren 3 Ob 44/22z erhobenen Einwände sind nicht berechtigt. Es lagen nicht einzelne, isoliert zu betrachtende Glücksspielverträge vor, sondern ein Rahmenvertrag, der insbesondere das Führen und Verwalten eines Kundenkontos vorsah. Dieses Dauerschuldverhältnis war im Zeitpunkt des Betreiberwechsels nicht abgewickelt oder beiderseitig erfüllt, sondern sollte nach dem Inhalt der von der Beklagten abgegebenen Erklärung weiter aufrecht bleiben und entsprechend transferiert werden. Dabei geht es auch nicht um die Frage, ob ein nichtiger Vertrag übertragen wurde oder werden konnte, sondern darum, ob die daraus resultierenden Kondiktionsansprüche der Klägerin aufgrund der abgegebenen Erklärung von der Beklagten als Schuldnerin übernommen werden sollten. Angesichts des mit dem Betreiberwechsel intendierten Zwecks einer Befreiung der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Leistungsaustausch und der ausdrücklichen Erklärung, dass die Kontodaten, einschließlich Guthaben, ausstehende Wetten, laufende Boni, unverändert bestehen bleiben, ist diese Frage zu bejahen.“
[14] 2.3 Insofern wendet sich der Rekurswerber daher zwar zu Recht gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach eine Vertragsübernahme schon daran scheitere, dass nichtige Verträge nicht übertragen werden könnten. Damit macht er allerdings im Hinblick auf die mittlerweile ergangenen zitierten Entscheidungen keine erhebliche Rechtsfrage (mehr) geltend (RS0112769). Darüber hinaus ging der Kläger im vorliegenden Fall erstens nach dem 27. 11. 2018 nicht mehr dem Online-Glücksspiel auf der ab diesem Zeitpunkt von der Beklagten betriebenen Website nach. Zweitens steht nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts hier gerade nicht fest, dass der Kläger dem Transfer seiner „Beziehung“ zur früheren Betreiberin der Website auf die Beklagte zugestimmt hat. Dafür reicht entgegen den Ausführungen des Klägers im Rekurs nicht, dass er sich lediglich im Jahr 2021 auf der Website einloggte und seine Kontodaten abfragte. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, sich den AGB der Beklagten zu unterwerfen und dem Transfer der Daten zuzustimmen (vgl 4 Ob 65/22w). [14] 2.3 Insofern wendet sich der Rekurswerber daher zwar zu Recht gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach eine Vertragsübernahme schon daran scheitere, dass nichtige Verträge nicht übertragen werden könnten. Damit macht er allerdings im Hinblick auf die mittlerweile ergangenen zitierten Entscheidungen keine erhebliche Rechtsfrage (mehr) geltend (RS0112769). Darüber hinaus ging der Kläger im vorliegenden Fall erstens nach dem 27. 11. 2018 nicht mehr dem Online-Glücksspiel auf der ab diesem Zeitpunkt von der Beklagten betriebenen Website nach. Zweitens steht nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts hier gerade nicht fest, dass der Kläger dem Transfer seiner „Beziehung“ zur früheren Betreiberin der Website auf die Beklagte zugestimmt hat. Dafür reicht entgegen den Ausführungen des Klägers im Rekurs nicht, dass er sich lediglich im Jahr 2021 auf der Website einloggte und seine Kontodaten abfragte. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, sich den AGB der Beklagten zu unterwerfen und dem Transfer der Daten zuzustimmen vergleiche 4 Ob 65/22w).
[15] 2.4 Im vorliegenden Fall kann daher – anders als in der Entscheidung 2 Ob 20/22p – nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geltend gemachte Kondiktionsanspruch aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Erklärung und der Zustimmung zu dieser durch den Kläger von der Beklagten als Schuldnerin übernommen werden sollte. Soweit die Rekursausführungen dennoch von einer Vertragsübernahme – die nach österreichischem Recht grundsätzlich eine Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei erfordert (RS0032607) – und vom Vorliegen eines „dreipersonalen“ Vertrags vom 27. 11. 2018 ausgehen, weichen sie in unzulässiger Weise von den Sachverhaltsfeststellungen ab. Mangels vertraglicher Beziehung des Klägers zur Beklagten kann weder vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags im Sinn des Art 6 Rom I-VO ausgegangen werden, noch kann der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf § 1406 ABGB stützen. [15] 2.4 Im vorliegenden Fall kann daher – anders als in der Entscheidung 2 Ob 20/22p – nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geltend gemachte Kondiktionsanspruch aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Erklärung und der Zustimmung zu dieser durch den Kläger von der Beklagten als Schuldnerin übernommen werden sollte. Soweit die Rekursausführungen dennoch von einer Vertragsübernahme – die nach österreichischem Recht grundsätzlich eine Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei erfordert (RS0032607) – und vom Vorliegen eines „dreipersonalen“ Vertrags vom 27. 11. 2018 ausgehen, weichen sie in unzulässiger Weise von den Sachverhaltsfeststellungen ab. Mangels vertraglicher Beziehung des Klägers zur Beklagten kann weder vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags im Sinn des Artikel 6, Rom I-VO ausgegangen werden, noch kann der Kläger seinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Paragraph 1406, ABGB stützen.
[16] 3.1 Zur ersten von ihm als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hat das Berufungsgericht die weitere vom Kläger geltend gemachte Anspruchsgrundlage der Erwerberhaftung im Sinn des § 1409 ABGB oder § 38 UGB als möglich erachtet und seine rechtliche Beurteilung dafür auf die Entscheidung 3 Ob 183/13b gestützt. [16] 3.1 Zur ersten von ihm als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hat das Berufungsgericht die weitere vom Kläger geltend gemachte Anspruchsgrundlage der Erwerberhaftung im Sinn des Paragraph 1409, ABGB oder Paragraph 38, UGB als möglich erachtet und seine rechtliche Beurteilung dafür auf die Entscheidung 3 Ob 183/13b gestützt.
[17] 3.2 Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384).
[18] 3.3 In der Entscheidung 3 Ob 183/13b ist der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Haftung aus Vermögensübernahme (§ 1409 ABGB) kollisionsrechtlich nicht an das Forderungsstatut anzuknüpfen sei (RS0129147). Die Rom I-VO enthalte keine Regelung, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme zu beurteilen sei (Musger in KBB6 Art 14 Rom I-VO Rz 5 aE). Auch das IPRG enthalte keine ausdrückliche Kollisionsnorm zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme. Fehle es für einen Sachverhalt an gesetzlichen Anhaltspunkten, sei gemäß § 1 Abs 1 IPRG an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der die stärkste Beziehung bestehe. Ohne diese Frage abschließend klären zu müssen, legte der Oberste Gerichtshof den Meinungsstand dar und hielt fest, dass die Haftung nach § 38 UGB nach dem Recht des tatsächlichen Sitzes des übertragenen und fortgeführten Unternehmens zu beurteilen sei. Für die Haftung aus Vermögensübernahme im Sinn des § 1409 Abs 1 ABGB stelle die überwiegende Meinung auf das Recht des Staates ab, in dem sich das übernommene Vermögen befinde. [18] 3.3 In der Entscheidung 3 Ob 183/13b ist der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Haftung aus Vermögensübernahme (Paragraph 1409, ABGB) kollisionsrechtlich nicht an das Forderungsstatut anzuknüpfen sei (RS0129147). Die Rom I-VO enthalte keine Regelung, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme zu beurteilen sei (Musger in KBB6 Artikel 14, Rom I-VO Rz 5 aE). Auch das IPRG enthalte keine ausdrückliche Kollisionsnorm zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme. Fehle es für einen Sachverhalt an gesetzlichen Anhaltspunkten, sei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IPRG an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der die stärkste Beziehung bestehe. Ohne diese Frage abschließend klären zu müssen, legte der Oberste Gerichtshof den Meinungsstand dar und hielt fest, dass die Haftung nach Paragraph 38, UGB nach dem Recht des tatsächlichen Sitzes des übertragenen und fortgeführten Unternehmens zu beurteilen sei. Für die Haftung aus Vermögensübernahme im Sinn des Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB stelle die überwiegende Meinung auf das Recht des Staates ab, in dem sich das übernommene Vermögen befinde.
[19] 3.4 Die Entscheidung 3 Ob 183/13b wurde in der Literatur zustimmend aufgenommen (Ofner, Anknüpfung der gesetzlichen Haftung aus Vermögens-Unternehmens-übernahme, ZfRV-LS 2014/9, 38 [39]; Wenger, Erwerberhaftung bei Unternehmensnachfolge mit Auslandsbezug, RWZ 2014/11, 37 [38]; Rudolf in Schwimann/Neumayr, ABGB TaKomm5 § 1409 ABGB Rz 14). Dass für die kollisionsrechtliche Einordnung der Erwerberhaftung gerade auch nach § 38 UGB das Unternehmensstatut (der Sitz des Unternehmens) maßgeblich sei, vertreten insbesondere Karollus (in Artmann, UGB³ § 38 Rz 78) und Czernich (Kollisionsrechtliche Fragen grenzüberschreitender Unternehmens- und Anteilskäufe in Althuber/Schopper, Unternehmenskauf & Due Diligence – Band 1², Rz 49 f, zum Asset-Deal; ebenso Martiny in MüKomm zum BGB8 [2021] Art 15 Rom I-VO Rn 36; Kieninger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht Anh zu Art 14–16 Rom I-VO Rn 13 je mwN). [19] 3.4 Die Entscheidung 3 Ob 183/13b wurde in der Literatur zustimmend aufgenommen (Ofner, Anknüpfung der gesetzlichen Haftung aus Vermögens-Unternehmens-übernahme, ZfRV-LS 2014/9, 38 [39]; Wenger, Erwerberhaftung bei Unternehmensnachfolge mit Auslandsbezug, RWZ 2014/11, 37 [38]; Rudolf in Schwimann/Neumayr, ABGB TaKomm5 Paragraph 1409, ABGB Rz 14). Dass für die kollisionsrechtliche Einordnung der Erwerberhaftung gerade auch nach Paragraph 38, UGB das Unternehmensstatut (der Sitz des Unternehmens) maßgeblich sei, vertreten insbesondere Karollus (in Artmann, UGB³ Paragraph 38, Rz 78) und Czernich (Kollisionsrechtliche Fragen grenzüberschreitender Unternehmens- und Anteilskäufe in Althuber/Schopper, Unternehmenskauf & Due Diligence – Band 1², Rz 49 f, zum Asset-Deal; ebenso Martiny in MüKomm zum BGB8 [2021] Artikel 15, Rom I-VO Rn 36; Kieninger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht Anh zu Artikel 14 –, 16, Rom I-VO Rn 13 je mwN).
[20] 3.5 Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend beachtet. Der Kläger zeigt im Rekurs keine Korrekturbedürftigkeit dieser Entscheidung auf. Soweit er von der Übernahme seines Vertrags mit der früheren Betreiberin durch die Beklagte und seiner Zustimmung zur Erklärung der Beklagten betreffend die Übernahme seiner Daten ausgeht, entfernt er sich aus den dargestellten Gründen in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.
[21] 4. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RS0042179; RS0043414).
[22] Der Rekurs war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [22] Der Rekurs war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[23] Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. [23] Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.