Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Beurteilung der Sache in rechtlicher Beziehung ist von der Feststellung der Untergerichte auszugehen, daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, das "Sola"-Gerät weder weiter zu erzeugen noch zu vertreiben noch sonst in irgendeiner Form zu konkurrenzieren, insbesondere nicht durch Entwicklung und Erzeugung eines gleichartigen Neigungsmessers. An dieser Feststellung scheitern im wesentlichen alle Ausführungen, die die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt. Soweit sie darin, teils versteckt, teils offen, die Feststellung selbst angreift, kann sie nicht gehört werden.
Die Revision macht vor allem geltend, daß ein totales Konkurrenzverbot, wie es die Untergerichte angenommen haben, unsittlich und nach § 879 ABGB. nichtig sei. Es verstoße insbesondere deshalb gegen die guten Sitten, weil es weder zeitlich noch örtlich beschränkt sei. Die Nichtbeachtung von Vertragsklauseln, die nach bürgerlichem Recht selbst sittenwidrig seien, könne niemals als eine unsittliche Handlung nach dem UWG. ausgewertet werden.Die Revision macht vor allem geltend, daß ein totales Konkurrenzverbot, wie es die Untergerichte angenommen haben, unsittlich und nach Paragraph 879, ABGB. nichtig sei. Es verstoße insbesondere deshalb gegen die guten Sitten, weil es weder zeitlich noch örtlich beschränkt sei. Die Nichtbeachtung von Vertragsklauseln, die nach bürgerlichem Recht selbst sittenwidrig seien, könne niemals als eine unsittliche Handlung nach dem UWG. ausgewertet werden.
Diese Ausführungen gehen fehl. Es ist wohl richtig, daß ein vertragsmäßig begrundetes Konkurrenzverbot, wenn es von übergroßem Umfang ist, ohne zeitliche und örtliche Beschränkung auferlegt wurde und in einem auffallenden Mißverhältnis zwischen dem durch das Verbot zu schützende Interesse des einen und der dem anderen Vertragspartner auferlegten Beschränkung besteht, unter die Bestimmung des § 879 Abs. 1 ABGB. fallen kann (SZ. XIV/173, 1 Ob 9/51). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte - und das sei vorweg bemerkt - Umstände, aus denen die Sittenwidrigkeit des in Rede stehenden Konkurrenzverbotes erschlossen werden könnte, im Verfahren I. Instanz nicht behauptet. Ein "totales" Konkurrenzverbot, wie die Revision vermeint, liegt nicht vor. Inhaltlichbezieht sich dieses Konkurrenzverbot lediglich auf das Meßgerät "Sola" und auf die Erzeugung und Entwicklung eines gleichartigen Neigungsmessers. Es ist also von vornherein in seinem Umfang eng begrenzt, setzt dem freien Wettbewerb des Beklagten nur in diesem Punkt Schranken, ohne im übrigen seinen Erwerb zu beeinträchtigen. Im Vertrag vom 1. September 1948 wurde dem Beklagten die Vornahme von Reparaturarbeiten auf eigene Rechnung an Wasserwaagen, sowie die Erzeugung von Schlauchwasserwaagen, Einbauwasserwaagen und Maschinenwasserwaagen ausdrücklich vorbehalten. Von einer Sittenwidrigkeit der vertraglichen Konkurrenzklausel kann daher nach Ansicht des Revisionsgerichtes nicht im entferntesten gesprochen werden, auch dann nicht, wenn es an einer örtlichen und zeitlichen Begrenzung fehlt. Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte als Gegenleistung eine Abfindungssumme vom Kläger erhalten hat.Diese Ausführungen gehen fehl. Es ist wohl richtig, daß ein vertragsmäßig begrundetes Konkurrenzverbot, wenn es von übergroßem Umfang ist, ohne zeitliche und örtliche Beschränkung auferlegt wurde und in einem auffallenden Mißverhältnis zwischen dem durch das Verbot zu schützende Interesse des einen und der dem anderen Vertragspartner auferlegten Beschränkung besteht, unter die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. fallen kann (SZ. XIV/173, 1 Ob 9/51). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte - und das sei vorweg bemerkt - Umstände, aus denen die Sittenwidrigkeit des in Rede stehenden Konkurrenzverbotes erschlossen werden könnte, im Verfahren römisch eins. Instanz nicht behauptet. Ein "totales" Konkurrenzverbot, wie die Revision vermeint, liegt nicht vor. Inhaltlichbezieht sich dieses Konkurrenzverbot lediglich auf das Meßgerät "Sola" und auf die Erzeugung und Entwicklung eines gleichartigen Neigungsmessers. Es ist also von vornherein in seinem Umfang eng begrenzt, setzt dem freien Wettbewerb des Beklagten nur in diesem Punkt Schranken, ohne im übrigen seinen Erwerb zu beeinträchtigen. Im Vertrag vom 1. September 1948 wurde dem Beklagten die Vornahme von Reparaturarbeiten auf eigene Rechnung an Wasserwaagen, sowie die Erzeugung von Schlauchwasserwaagen, Einbauwasserwaagen und Maschinenwasserwaagen ausdrücklich vorbehalten. Von einer Sittenwidrigkeit der vertraglichen Konkurrenzklausel kann daher nach Ansicht des Revisionsgerichtes nicht im entferntesten gesprochen werden, auch dann nicht, wenn es an einer örtlichen und zeitlichen Begrenzung fehlt. Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte als Gegenleistung eine Abfindungssumme vom Kläger erhalten hat.
Ob durch das gegenständliche Wettbewerbsverbot Interessen der Gesamtwirtschaft oder andere Interessen des Gemeinwohls beeinträchtigt wurden und ob der Beklagte allenfalls aus diesem Grund berechtigt wäre, die Vertragsbestimmung ganz oder zum Teil nach § 22a Pat.Ges. für unwirksam erklären zu lassen, ist für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit ohne Bedeutung.Ob durch das gegenständliche Wettbewerbsverbot Interessen der Gesamtwirtschaft oder andere Interessen des Gemeinwohls beeinträchtigt wurden und ob der Beklagte allenfalls aus diesem Grund berechtigt wäre, die Vertragsbestimmung ganz oder zum Teil nach Paragraph 22 a, Pat.Ges. für unwirksam erklären zu lassen, ist für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit ohne Bedeutung.
Da nach dem Gesagten sich der Unterlassunganspruch des Klägers allein schon auf Grund des bewiesenen Vertragsbruches des Beklagten als gerechtfertigt erweist, kann die Frage auf sich beruhen, ob die Verletzung der Vertragspflichten seitens des Beklagten zugleich einen Sittenverstoß beinhaltet und ob dem Kläger daher außerdem der Schutz des § 1 UWG. zukommt.Da nach dem Gesagten sich der Unterlassunganspruch des Klägers allein schon auf Grund des bewiesenen Vertragsbruches des Beklagten als gerechtfertigt erweist, kann die Frage auf sich beruhen, ob die Verletzung der Vertragspflichten seitens des Beklagten zugleich einen Sittenverstoß beinhaltet und ob dem Kläger daher außerdem der Schutz des Paragraph eins, UWG. zukommt.
Wenn es dem Beklagten vertraglich verwehrt ist, das dem Kläger überlassene Meßgerät "Sola" zu konkurrenzieren und ein gleichartiges Meßgerät zu erzeugen und auf den Markt zu bringen, dann ist in dieser Vertragsbestimmung auch die Verpflichtung des Beklagten miteingeschlossen, ein solches Meßgerät auch nicht unter dem verwechslungsfähigen Namen "Sona" herauszubringen. Dieser Schluß folgt zwingend aus den Denkgesetzen. Ohne Rechtsirrtum haben daher die Untergerichte auch dem unter Cg 147/49 gestellten weiteren Begehren des Klägers stattgegeben und dem Beklagten die Führung des Namens "Sona" für sein Meßgerät untersagt. Der Kläger hat seinen Untersagungsanspruch in Cg 147/49 nicht allein auf §§ 1 und 9 Abs. 3 UWG., sondern auch auf den von ihm in Cg 112/49 vorgetragenen Tatbestand gestützt, weshalb auch dieser den Klagegrund für die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen bildet. Die Frage, ob der Untersagungsanspruch auch in den §§ 1 bzw. 9 UWG. begrundet ist, kann daher unerörtert bleiben.Wenn es dem Beklagten vertraglich verwehrt ist, das dem Kläger überlassene Meßgerät "Sola" zu konkurrenzieren und ein gleichartiges Meßgerät zu erzeugen und auf den Markt zu bringen, dann ist in dieser Vertragsbestimmung auch die Verpflichtung des Beklagten miteingeschlossen, ein solches Meßgerät auch nicht unter dem verwechslungsfähigen Namen "Sona" herauszubringen. Dieser Schluß folgt zwingend aus den Denkgesetzen. Ohne Rechtsirrtum haben daher die Untergerichte auch dem unter Cg 147/49 gestellten weiteren Begehren des Klägers stattgegeben und dem Beklagten die Führung des Namens "Sona" für sein Meßgerät untersagt. Der Kläger hat seinen Untersagungsanspruch in Cg 147/49 nicht allein auf Paragraphen eins und 9 Absatz 3, UWG., sondern auch auf den von ihm in Cg 112/49 vorgetragenen Tatbestand gestützt, weshalb auch dieser den Klagegrund für die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen bildet. Die Frage, ob der Untersagungsanspruch auch in den Paragraphen eins, bzw. 9 UWG. begrundet ist, kann daher unerörtert bleiben.
Der Revision war aus den angeführten Gründen der Erfolg zu versagen.