Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hatte nach den tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte im Betriebe des Hugo R. die Stellung einer sogenannten "verrechnenden" Kellnerin. Damit ist sie nicht selbständige Unternehmerin geworden, etwa in der vom Erstgericht skizzierten Form, daß sie die Waren beim Inhaber des Unternehmens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eingekauft und an die Gäste weiterverkauft hätte. Für einen solchen Schluß reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus, es gehen aber auch die Behauptungen der Klägerin nicht in diese Richtung. Die Klägerin hat nur vorgebracht, daß sie die Waren an der Kassa zu bonieren, nach Maßgabe der Bons abzurechnen und für Fehlbeträge aufzukommen habe. Verrichtungen und Haftungen dieser Art fallen in den Pflichtenbereich der meisten im Verkaufe tätigen Dienstnehmer, insbesondere im Gast- und Schankgewerbe und im Kaffeehausbetriebe. Die Abgabe der Bons dient der Festhaltung des einzelnen Geschäftes, wie sonst in anderen Betrieben die Markierungen in der Registrierkasse. Die Haftung für Fehlbeträge ergibt sich aus der Überwachungs- und Inkassotätigkeit der Kellnerin, insbesondere daraus, daß die Kellnerin nicht nur die Waren zuzubringen, sondern auch darüber zu wachen hat, daß keiner der Gäste, ohne zu bezahlen, das Lokal verläßt, und daß sie richtig einzukassieren und entsprechend den abgegebenen Bons das Inkasso abzuführen hat. Es ist richtig, daß die Bonierung nur Kontrollfunktion hat und daß sich die Haftung der Klägerin aus dem Dienstvertrage und nicht etwa aus einer übernommenen Bürgschaft ergibt.
Das bedeutet aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, daß grundsätzlich aus den einzelnen, mit den Gästen abgeschlossenen Geschäften der Dienstgeber berechtigt und verpflichtet wird, daß ihm die Forderung auf Bezahlung einer Zechschuld zusteht, wenn einer der Gäste nicht bezahlt. Das bedeutet ferner, daß eine Haftung der Dienstnehmerin für Fehlbeträge grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkte der Verletzung der Vertragspflichten, also nach Schadenersatzrecht, in Anspruch genommen werden kann, demnach nur dann, wenn der Kellnerin der ihr nach § 1298 ABGB. obliegende Beweis gewissenhafter Vertragserfüllung nicht gelingt. Der Dienstgeber hat die Nichterfüllung der vertragsgemäßen Verpflichtung, die Dienstnehmerin ihre Schuldlosigkeit zu beweisen.Das bedeutet aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, daß grundsätzlich aus den einzelnen, mit den Gästen abgeschlossenen Geschäften der Dienstgeber berechtigt und verpflichtet wird, daß ihm die Forderung auf Bezahlung einer Zechschuld zusteht, wenn einer der Gäste nicht bezahlt. Das bedeutet ferner, daß eine Haftung der Dienstnehmerin für Fehlbeträge grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkte der Verletzung der Vertragspflichten, also nach Schadenersatzrecht, in Anspruch genommen werden kann, demnach nur dann, wenn der Kellnerin der ihr nach Paragraph 1298, ABGB. obliegende Beweis gewissenhafter Vertragserfüllung nicht gelingt. Der Dienstgeber hat die Nichterfüllung der vertragsgemäßen Verpflichtung, die Dienstnehmerin ihre Schuldlosigkeit zu beweisen.
Die Klägerin könnte die klagsgegenständliche Forderung nur im eigenen Namen geltend machen, wenn sie in der Lage wäre, den Übergang der Forderung ihres Dienstgebers auf sie im Wege der §§ 1358 bzw. 1422 ABGB. zu beweisen. Es kann im Gegenstande dahingestellt bleiben, ob einer der beiden Fälle gegeben ist und welcher. Ein Übergang der Forderung ist im vorliegenden Falle schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte noch vor Bezahlung seiner Schuld durch die Klägerin, wie sich aus dem Rechnungszettel vom 9. Juli 1955 ergibt, die Forderung des Dienstgebers bis zur Höhe der erwiesenen Gegenforderung des Beklagten aufgerechnet und so getilgt hat. Im Zeitpunkte der Zahlung der früheren Schuld des Beklagten durch die Klägerin stand deren Dienstgeber eine Forderung gegen den Beklagten nicht mehr zuDie Klägerin könnte die klagsgegenständliche Forderung nur im eigenen Namen geltend machen, wenn sie in der Lage wäre, den Übergang der Forderung ihres Dienstgebers auf sie im Wege der Paragraphen 1358, bzw. 1422 ABGB. zu beweisen. Es kann im Gegenstande dahingestellt bleiben, ob einer der beiden Fälle gegeben ist und welcher. Ein Übergang der Forderung ist im vorliegenden Falle schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte noch vor Bezahlung seiner Schuld durch die Klägerin, wie sich aus dem Rechnungszettel vom 9. Juli 1955 ergibt, die Forderung des Dienstgebers bis zur Höhe der erwiesenen Gegenforderung des Beklagten aufgerechnet und so getilgt hat. Im Zeitpunkte der Zahlung der früheren Schuld des Beklagten durch die Klägerin stand deren Dienstgeber eine Forderung gegen den Beklagten nicht mehr zu
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Klägerin aus eigenem Rechte Forderungen gegen den Beklagten nicht erheben kann, allerdings auch, daß sie - da der Schuldner bekannt und der Bestand einer bis zum Betrage von 250 S mit der Forderung des Dienstgebers aufrechenbaren Gegenforderung desselben erwiesen ist - ihre Schuldlosigkeit dargetan hat und niemals vom Dienstgeber hiefür hätte haftbar gemacht werden können.
Es ist im gegenständlichen Rechtsstreite nicht zu untersuchen, welche Rechtswirkungen es hat, daß der Dienstgeber der Klägerin, obwohl er den aufrechten Bestand der Gegenforderung des Beklagten kannte, von ihr Zahlung der Schuld auf Grund der abgegebenen Bons forderte und entgegennahm, deren Rückerstattung verweigerte und die Klägerin anwies, ihre Schuld beim Beklagten einzutreiben. Mit ihrer Klage gegen den Beklagten kann die Klägerin keineswegs durchdringen, da dieser den Betrag von 250 S infolge der Aufrechnung nicht mehr schuldet.
Der Revision war aus diesen Gründen der Erfolg zu versagen.