Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Soweit die betreibende Gläubigerin Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts beantragt, bietet hiefür § 291 c EO idF EO-Nov 1991 keine Grundlage. Die Unzulässigkeit der von der betreibenden Gläubigerin beantragten Zwangsverwaltung (§ 97 EO) zur Hereinbringung laufenden Unterhalts ergibt sich aus § 7 Abs 2 EO. Die Ausnahme des § 291 c EO idF der EO-Nov 1991 gilt nach der eindeutigen Gesetzessystematik nur für die Forderungsexekution (vgl Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 und MTA EO12, jeweils Anm 2 zu § 291 c), weil in den §§ 290 bis 324 EO die "Exekution auf Geldforderungen" (Überschrift zum zweiten Abschnitt, zweiter Titel, zweite Abteilung der EO) geregelt ist. Angesichts der eindeutigen Regelung besteht für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung kein Raum.Soweit die betreibende Gläubigerin Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts beantragt, bietet hiefür Paragraph 291, c EO in der Fassung EO-Nov 1991 keine Grundlage. Die Unzulässigkeit der von der betreibenden Gläubigerin beantragten Zwangsverwaltung (Paragraph 97, EO) zur Hereinbringung laufenden Unterhalts ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 2, EO. Die Ausnahme des Paragraph 291, c EO in der Fassung der EO-Nov 1991 gilt nach der eindeutigen Gesetzessystematik nur für die Forderungsexekution vergleiche Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 und MTA EO12, jeweils Anmerkung 2 zu Paragraph 291, c), weil in den Paragraphen 290 bis 324 EO die "Exekution auf Geldforderungen" (Überschrift zum zweiten Abschnitt, zweiter Titel, zweite Abteilung der EO) geregelt ist. Angesichts der eindeutigen Regelung besteht für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung kein Raum.
In dem am 22.7.1996 eingebrachten Exekutionsantrag wird jedoch nicht nur Exekution zur Hereinbringung künftig fällig werdenden Unterhalts, sondern auch zur Hereinbringung der bereits am 1.7.1996 fällig gewordenen Unterhaltsrate beantragt. Insoweit war daher die Exekution zur Hereinbringung zu bewilligen. Für eine Exekution zur Hereinbringung weiterer Unterhaltsraten fehlt - wie bereits ausgeführt - die gesetzliche Grundlage. § 372 EO, der die Möglichkeit einer Exekution zur Sicherung ua noch nicht fälliger Unterhaltsraten einräumt, ist hier schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der Antrag ausdrücklich auf eine Exekution zur Hereinbringung, nicht bloß zur Sicherstellung gerichtet ist (vgl RZ 1959, 15; RZ 1959, 36; Rechberger/Simotta EO**2, Rz 862). Auch im Revisionsrekurs begehrt die betreibende Gläubigerin ausdrücklich und ausschließlich die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung.In dem am 22.7.1996 eingebrachten Exekutionsantrag wird jedoch nicht nur Exekution zur Hereinbringung künftig fällig werdenden Unterhalts, sondern auch zur Hereinbringung der bereits am 1.7.1996 fällig gewordenen Unterhaltsrate beantragt. Insoweit war daher die Exekution zur Hereinbringung zu bewilligen. Für eine Exekution zur Hereinbringung weiterer Unterhaltsraten fehlt - wie bereits ausgeführt - die gesetzliche Grundlage. Paragraph 372, EO, der die Möglichkeit einer Exekution zur Sicherung ua noch nicht fälliger Unterhaltsraten einräumt, ist hier schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der Antrag ausdrücklich auf eine Exekution zur Hereinbringung, nicht bloß zur Sicherstellung gerichtet ist vergleiche RZ 1959, 15; RZ 1959, 36; Rechberger/Simotta EO**2, Rz 862). Auch im Revisionsrekurs begehrt die betreibende Gläubigerin ausdrücklich und ausschließlich die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung.
Soweit der Verpflichtete im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes geltend gemacht hat, der Exekutionstitel existiere nicht mehr, weil über den durch einstweilige Verfügung gesicherten Unterhaltsanspruch nunmehr bereits mit Urteil abgesprochen worden sei, ist er darauf zu verweisen, daß jede einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern der Aufhebung durch das Gericht bedarf (WBl 1992, 195); im übrigen enthält die Entscheidung LGZ Wien vom 30.10.1995, 45 R 2023/95 keinen Leistungsausspruch.
Der betreibenden Gläubigerin waren Kosten für den Exekutionsantrag (wegen der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ohne Pauschalgebühr) und den Revisionsrekurs auf der Bemessungsgrundlage von S 23.000 (eine Monatsrate des Unterhalts) zuzusprechen (§ 74 EO). Hinsichtlich des Rekurses gegen die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung ist hingegen der Verpflichtete als obsiegend anzusehen, weil diesem Rekurs, soweit dies den laufenden Unterhalt betrifft, Folge gegeben wurde. Insoweit waren ihm die Rekurskosten zuzusprechen (§§ 41, 50 ZPO, § 78 EO).Der betreibenden Gläubigerin waren Kosten für den Exekutionsantrag (wegen der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ohne Pauschalgebühr) und den Revisionsrekurs auf der Bemessungsgrundlage von S 23.000 (eine Monatsrate des Unterhalts) zuzusprechen (Paragraph 74, EO). Hinsichtlich des Rekurses gegen die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung ist hingegen der Verpflichtete als obsiegend anzusehen, weil diesem Rekurs, soweit dies den laufenden Unterhalt betrifft, Folge gegeben wurde. Insoweit waren ihm die Rekurskosten zuzusprechen (Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 78, EO).