Rechtssatz RS0107763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107763
Entscheidungsdatum
23.04.1997
Norm
EO §7 Abs2 C
EO §97
EO idF EONov 1991 §291c
Rechtssatz
Die Ausnahme des § 291 c EO idF der EO-Nov 1991 gilt nach der eindeutigen Gesetzessystematik nur für die Forderungsexekution. Auf eine Exekution durch Zwangsverwaltung einer mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil ist sie nicht analog anzuwenden.Die Ausnahme des Paragraph 291, c EO in der Fassung der EO-Nov 1991 gilt nach der eindeutigen Gesetzessystematik nur für die Forderungsexekution. Auf eine Exekution durch Zwangsverwaltung einer mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil ist sie nicht analog anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107763
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB02423_96M0000_001