Das Erstgericht hatte mit Beschluß vom 6.5.1996, 1 E 40/93-64, den Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 15.3.1996, 1 R 209/95-57, zurückgewiesen. Das Rekursgericht hatte mit Beschluß vom 14.8.1996, 11 R 231/96x-68, dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht hatte mit Beschluß vom 6.5.1996, 1 E 40/93-64, den Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 15.3.1996, 1 R 209/95-57, zurückgewiesen. Das Rekursgericht hatte mit Beschluß vom 14.8.1996, 11 R 231/96x-68, dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Den gegen diesen Beschluß erhobenen, vom Erstgericht vorgelegten "Rekurs" der Verpflichteten wies das Rekursgericht als unzulässig zurück.
Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht berechtigt, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10 mwN; 3 Ob 517/94; Fasching, Kommentar IV 455).Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht berechtigt, weil die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10 mwN; 3 Ob 517/94; Fasching, Kommentar römisch vier 455).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.